Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Privatverkauf Käufer will Uhr zurückggeben!!
Hallo,
ich habe eine Uhr Privat an Privat verkauft. / die Uhr läuft genau und ich war sehr zufrieden.. (ist ca. 65 Jahre alt und sieht super gut erhalten aus + Werk gut)
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dies hatte ich geschrieben..
mit dem Hinweis:
Da ich die edle Uhr aus meiner privaten Sammlung verkaufe, gebe ich keine Gewährleistung, keine Garantie und keine Rücknahme.
im Verkauf Text:
vom Uhrmachermeisters frisch gereinigt und geölt /
Das Werk wurde im 1/2008 von einem Uhrmachermeister überholt und läuft ganggenau. (hatte damals der Verkäufe geschrieben)
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Der Preis lag extrem unter dem durchschnittlichen Sammlerkurs.
Der private Käufer hat die Uhr gleich an die Manufaktur in die Schweiz geschickt (zwecks Nachweis auf die Orginalität)
Die Manufaktur hat Ihm gleich ein Kostenvoranschlag zwecks neues Glas, Krone, Kronenbuchse und Unruh erstellt..
Der Käufer will die Uhr zurückgeben!! (obwohl die Uhr genau läuft und gut erhalten ist)
Was würdet Ihr jetzt tun??
Nichts.
1. der Wecker ist 65 (!) Jahre alt und braucht halt doch noch mal 'ne "Zwischen"-Revision. Was will er? Normal!
2. Du hast als Privatverkäufer Umtausch und Garantie ausgeschlossen.
Wenn die Uhr tatsächlich Deiner Beschreibung entsprochen hat würde ich sagen: Keks gegessen.
Watch-Hunter
28.07.2010, 22:31
Muss wird dir, meines Erachtens, keine Sorgen machen.
Du warst als Privatverkäufer erkennbar und Umtausch und Garantie ausgeschlossen. :op:
Rechtlich bist Du auf der sicheren Seite (lt österreichischem Recht, soweit ich das in Erinnerung habe):
*) Gewährleistung gesetzl vorgschrieben, hast Du aber bei Privat-Verkauf ausdrücklich ausgeschlossen
*) Rücknahme bei sog Fernabsatzgeschäften gesetzl vorgeschrieben, hast Du aber auch ausgeschlossen
*) Die Garantie kannst bzw brauchst Du nicht auszuschließen, das ist eine freiwillige Leistung des Hersteller unabhängig von der Gewährleistung - bei 65 Jahren aber ohnehin kein Thema. ;-)
Wenn Du die Uhr nicht zurücknehmen möchtest, Sache erledigt. Mir würde nur Sorgen machen, dass sie unter Wert verkauft wurde...
LG, Alex
ehemaliges mitglied
28.07.2010, 22:35
Wenn die Uhr echt ist, und deine Beschreibungen den Tatsachen entsprochen haben, dann kann der Kaeufer herzlich wenig machen.
Es steht hoechstes in deiner Entscheidung, ob du gerne einen ungluecklichen Kaeufer hast, dafuer ist die Uhr aber weg, oder ob du lieber einen gluecklichen Kaeufer suchen willst. Das ist aber vollkommen unabhaengig vom rechtlichen Sachverhalt.
Bei so einer alten Uhr sollte aber jedem Kaeufer klar sein, dass eine Ueberholung Geld kostet und vielleicht auch notwendig ist, die Uhr ist ja 65 Jahre alt...
Bert_Simpson
28.07.2010, 22:37
Original von retsyo
Keks gegessen.
:gut: :gut:
__________ Bert
Master GMT
28.07.2010, 22:52
hätt ja vorher mit die alles besprechen können, nicht im nachhinein
es ist eine 65 jahre alte uhr! :rolleyes:
Den Käufer höflich darauf hinweisen zu welchen Bedingungen er gekauft hat und eine Rückabwicklung ablehnen.
Der probierts halt, hat wahrscheinlich tiefere persönliche Gründe. Ich würde die Sache für mich abhaken
Charles.
28.07.2010, 23:03
In der Schweiz kennen wir die Unterscheidung zwischen Privatverkauf und einemandern (gewerblichem?) Verkauf nicht.
Es stellt sich die Frage, die Deutsche sicher schnell beantworten können, ob ein Privatverkauf dadurch entstehen kann, dass der Verkäufer festlegt, dass der Gegenstand aus einer Privatsammlung käme, oder ob es auf andere Kriterien, zum Beispiel die Person des Verkäufers ankommt.
Kann ein Händler durch die Anwendung der Privatsammlung einen Handel zum Privatverkauf machen? Kann eine Partei den Verkauf zum Privatverkauf deklarieren oder bestimmt sich diese Eigenschaft des Kaufes nach objektiven Kriterien, und nach welchen?
wenn du wissentlich oder unwissentlich keine mängel verschwiegen hast, solltest du auf der sicheren seite sein
gibt aber auch leute die möchten auch noch im unrecht im recht sein und gehn dir dann wochenlang unter androhung sämtlicher register auf die nüsse, dann muss man halt wissen ob man sich das antun will :motz:
Original von eosfan
Den Käufer höflich darauf hinweisen zu welchen Bedingungen er gekauft hat und eine Rückabwicklung ablehnen.
welchenText schreiben?
wenn ein 65 J.alter Oltimer Mercedes von einer Werkstatt überholt wird und der Wagen dann nach Stuttgart zum Hauptwerk geschickt wird, finden die bestimmt auch noch paar Kleinigkeiten (owohl der Wagen gut läuft)
Charles.
28.07.2010, 23:12
Frage: Sind die Bedingungen massgeblich, zu welchen der Käufer kauft, oder sind allenfalls solche Bedingungen nicht rechtswirksam, weil sie nicht vereinbart werden können, weil zwingendes Recht dagegen spricht? Welches Recht ist anwendbar? Nach welchen Kriterien wird dies entschieden? Ich kenne leider hier die Deutsche Lösung überhaupt nicht.
mephisto_4711
28.07.2010, 23:16
@Charles,
ich denke in D ist es ein 'privat' verkauf wenn der VK kein haendler ist.
z.B. ich, arbeite als angestellter, habe keinen gewerbeschein, verkaufe dir eine uhr. selbst wenn ich die uhr an einen haendler verkaufe, denke ich das es dann noch immer ein privat verkauf ist.
Frank
Charles.
28.07.2010, 23:17
Also kann ein Händler auch mit Hilfe einer Privaten Sammlung den Kauf nicht zu einem privaten Kauf machen?
mephisto_4711
28.07.2010, 23:20
vielleicht, wenn es ein anderes gewerbe ist. z.B. obstverkaeufer verkauft auf ebay eine uhr. dann wird wohl die uhr ein privatverkauf sein. aber bin kein jurist......
Frank
Original von Charles.
Also kann ein Händler auch mit Hilfe einer Privaten Sammlung den Kauf nicht zu einem privaten Kauf machen?
Nein, wenn er als Händler etwas verkauft ist es vollkommen egal wo es herkommt. Entscheidend ist lediglich der Status "Verbraucher" (ist Privat Person) oder nicht.
Charles.
28.07.2010, 23:42
Danke!
blackwolf
29.07.2010, 00:25
Ein Privatverkauf ist es, wenn Du Privatmann bist und keinerlei Gewerbe betreibst.
Wenn ein selbstständiger Bäcker einen Opel verkauft, dann ist er in der Sachmängelhaftung, obwohl man ihm keine Sachkenntnis unterstellen kann.
Entscheidend ist, Gewerbetreibender oder Privatmann.
Das ist mein Wissensstand.
Charles.
29.07.2010, 07:12
Demnach sieht -- möglicherweise -- die Sache nicht ganz so aus, wie der TS glaubt.
Selbst wenn der TS die Uhr gewerblich verkauft hätte, bedeutet dies noch lange nicht, dass er zu einer Rückabwicklung/Wandlung verpflichtet ist.
Der TS könnte dann allenfalls die Sachmängelhaftung nicht ausschließen, aber so wie ich es verstanden habe, weist die Uhr ja keine Mängel auf, die nicht beschrieben wurden oder die bei einer 65 Jahre alten Uhr normal sind. Dementsprechend dürfte es auch keine Mängel geben, für die der VK jetzt haften muss.
Daher bleibe ich dabei: Den Käufer abperlen lassen.
Solange der TS nichts arglistig verschwiegen hat oder in seiner Zustandsbeschreibung ungenau oder unehrlich war gibt es keinen Grund auf den Wunsch der Käufers einzugehen, es sein denn man will um jeden Preis einen zufriedenen Kunden.
Interessant wäre mal, ob sich der Käufer auf irgendetwas beruft, oder ob er nur eine Rückabwicklung gefordert hat. Hat er irgendwelche Gründe angegeben?
Original von blackwolf
Wenn ein selbstständiger Bäcker einen Opel verkauft, dann ist er in der Sachmängelhaftung, obwohl man ihm keine Sachkenntnis unterstellen kann.
Entscheidend ist, Gewerbetreibender oder Privatmann.
Zweimal nein ;)
Naja, zumindest beim ersten Beispiel kommt es darauf an, ob es ein Privat- oder Firmenfahrzeug war... jedenfalls kann ein Unternehmer privat eine Uhr verkaufen, die nicht zum Unternehmen gehört - dann ist es ein Privatverkauf. Ein Unternehmer, der gewerblich Uhren verkauft, kann das nicht. Der kann dafür etwa seine Möbel aus dem Wohnhaus verkaufen und dabei die Gewährleistung ausschließen, weil er kein Möbelhändler ist. Es kommt also darauf an, ob der Kauf zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder nicht.
Im Übrigen ist die Gewährleistung die Regel, nicht die Ausnahme. Jeder - auch der Privatverkäufer - ist nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistungspflichtig. Nur kann der Privatverkäufer diese Rechte ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht.
Wenn ich ne Vintage in die Schweiz schicke, dann kommt garantiert eine lange Liste zurück, außer ich kenne die richtigen Leute dort. Ich würde den Käufer freundlich auf diesen Umstand hinweisen, und im Zweifel die Uhr eher zurücknehmen, als daß so ein Banause die bekommt. Unglaublich. X(
BTW: was wars denn für eine Uhr? :ea:
Microstella
29.07.2010, 10:19
Original von retsyo
Wenn die Uhr tatsächlich Deiner Beschreibung entsprochen hat würde ich sagen: Keks gegessen.
Und da sehe ich das Problem: Laut Beschreibung wurde die Uhr
"vom Uhrmachermeisters frisch gereinigt und geölt /
Das Werk wurde im 1/2008 von einem Uhrmachermeister überholt und läuft ganggenau."
Die Manufaktur stellt aber fest, daß
Glas, Krone, Kronenbuchse und Unruh erneuert werden müssen.
Da kann man schon drüber diskutieren, ob die Uhr die zugesicherten Eigenschaften hat - auch wenn sie 65 Jahre alt ist.
Wenn eine Uhr von einem Uhrmachermeister überholt wurde, würde ich davon ausgehen, daß zumindest die Verschleißteile erneuert wurden.
:rolleyes:
Original von Charles.
In der Schweiz kennen wir die Unterscheidung zwischen Privatverkauf und einemandern (gewerblichem?) Verkauf nicht.
Es stellt sich die Frage, die Deutsche sicher schnell beantworten können, ob ein Privatverkauf dadurch entstehen kann, dass der Verkäufer festlegt, dass der Gegenstand aus einer Privatsammlung käme, oder ob es auf andere Kriterien, zum Beispiel die Person des Verkäufers ankommt.
Kann ein Händler durch die Anwendung der Privatsammlung einen Handel zum Privatverkauf machen? Kann eine Partei den Verkauf zum Privatverkauf deklarieren oder bestimmt sich diese Eigenschaft des Kaufes nach objektiven Kriterien, und nach welchen?
Da das österreichisch HGB aus den 40ern des letzten Jahrhunderts stammt und daher dem deutschen sehr ähnlich ist...
Privatverkauf ist eine Umschreibung dafür, dass keine der beteiligten Parteien ein sog Kaufmann ist (entspr Definition im HGB bitte nachschlagen). Damit können gesetzliche Verpflichtungen die aus dem KSchG (Konsumentenschutzgesetz) erwachsen unter beiderseitigem Einverständnis ausgeschlossen werden, bspw die Gewährleistung.
Das hat den Hintergrund, dass die Auswirkungen, die eine Gewährleistung nach sich ziehen kann, für einen Privaten nicht mehr verhältnismäßig sind - und darüber hinaus bei zwei Privaten keine Partei als besonders schützenswert gilt, im Gegensatz zu einem Händler/Konsumenten-Verhältnis. :op:
LG, Alex
Wor1dTraveller
29.07.2010, 10:36
Vielleicht hilft das hier:
http://de.dawanda.com/cms/c/de/Verkauferportal/26-Rechtsportal/86-Grundlagen-Verkaufsstart/p438-Gewerblich-oder-privat
Also ich seh das auch so: abperlen lassen, da wird nichts dabei rauskommen.
In Frage steht für mich auch, wenn die Uhr ganggenau läuft und in 2008 gewartet wurde, ob das wirklich so sein MUSS (die Erneuerung)!
"Die Manufaktur stellt aber fest, daß
Glas, Krone, Kronenbuchse und Unruh erneuert werden MÜSSEN"...
Das 'müssen' schein hier recht subjektiv interpretiert oder wiedergegeben zu sein.
Glas, Krone und Kronenbuchse sind (nach meiner Meinung als Nicht- Fachmann zu technischen Details) ohnehin nur Optionen,
die Unruh kann ein wichtiger Teil sein, aber wenn die Uhr ganggenau ist/war und das auch nicht bestritten wird, dann gibt es auch hier keinen Mangel... und selbst wenn:
Entscheidend ist ja, dass keine Eigenschaften explizit zugesichert wurden, die nicht haltbar sind oder zutreffen, das ist hier ja nicht der Fall.
Auch wenn die Formulierung "Privatverkauf" juristisch nicht richtig ist, wird hier der Käufer keinen Erfolg haben, weil der eigentliche Sinn der Aussage eindeutig ist und eben genau Rückgabe, Umtausch etc. ausschließt!
Original von NicoH
Original von blackwolf
Wenn ein selbstständiger Bäcker einen Opel verkauft, dann ist er in der Sachmängelhaftung, obwohl man ihm keine Sachkenntnis unterstellen kann.
Entscheidend ist, Gewerbetreibender oder Privatmann.
Zweimal nein ;)
Naja, zumindest beim ersten Beispiel kommt es darauf an, ob es ein Privat- oder Firmenfahrzeug war... jedenfalls kann ein Unternehmer privat eine Uhr verkaufen, die nicht zum Unternehmen gehört - dann ist es ein Privatverkauf. Ein Unternehmer, der gewerblich Uhren verkauft, kann das nicht. Der kann dafür etwa seine Möbel aus dem Wohnhaus verkaufen und dabei die Gewährleistung ausschließen, weil er kein Möbelhändler ist. Es kommt also darauf an, ob der Kauf zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder nicht.
Im Übrigen ist die Gewährleistung die Regel, nicht die Ausnahme. Jeder - auch der Privatverkäufer - ist nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistungspflichtig. Nur kann der Privatverkäufer diese Rechte ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht.
Wenn der TS Kaufmann/Gewerbetreibender/... ist, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen. Auf diese könnte sich der Käufer aber nur berufen, wenn ein Mangel vorliegt.
Worauf sich der Käufer dann aber in jedem Fall berufen könnte, wäre das 14-tägige Rückgaberecht, das ihm aus dem Titel (Kaufvertrag) des Fernabsatzgeschäftes erwächst (Ausnahme: wenn die Uhr persönlich übergeben wurde). Dazu braucht er gar keinen Grund.
Sorry für die Ausdrucksweise, aber das sagt man halt so...
LG, Alex
Mostwanted
29.07.2010, 10:45
Original von Charles.
Also kann ein Händler auch mit Hilfe einer Privaten Sammlung den Kauf nicht zu einem privaten Kauf machen?
Auch ein privater Verkäufer gilt als gewerblicher Anbieter , wenn er in einem gewissen Umfang Artikel verkauft.
Original von Azrael
Worauf sich der Käufer dann aber in jedem Fall berufen könnte, wäre das 14-tägige Rückgaberecht, das ihm aus dem Titel (Kaufvertrag) des Fernabsatzgeschäftes erwächst (Ausnahme: wenn die Uhr persönlich übergeben wurde). Dazu braucht er gar keinen Grund.
Nach meiner Kentnnis gilt das Fernabsatzgesetzt und speziell das 14tägige Rückgaberecht nur beim Verkauf von Gewerbetreibend an Privat.
Wor1dTraveller
29.07.2010, 10:51
[i]
Wenn der TS Kaufmann/Gewerbetreibender/... ist, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen. Auf diese könnte sich der Käufer aber nur berufen, wenn ein Mangel vorliegt.
Worauf sich der Käufer dann aber in jedem Fall berufen könnte, wäre das 14-tägige Rückgaberecht, das ihm aus dem Titel (Kaufvertrag) des Fernabsatzgeschäftes erwächst (Ausnahme: wenn die Uhr persönlich übergeben wurde). Dazu braucht er gar keinen Grund.
Sorry für die Ausdrucksweise, aber das sagt man halt so...
LG, Alex
Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr; dessen Bestimmungen sind jetzt im BGB aufgegangen. Die sind aber auch nicht einschlägig, weil sie nur für Geschäfte von Unternehmern mit Verbrauchern gelten.
Außerdem regelt das eben auch nur den Bereich Business to Consumer, also ist der "Privatverkauf" außen vor.
Das hier (klick (http://www.fernabsatz-gesetz.de/grundlagen/fernabsatzrichtlinie/fernabsatzgrundlagen.htm)) könnte dazu interessant sein...
Fernabsatzgeschäftsregelung greift nur zwischen einer gewerblichen Person (Unternehmer) und dem Verbraucher! :op:
Bislang kann ich nicht erkennen, dass der TS ein Unternehmer ist.
Edit: Ups, zu langsam... ;)
Hallo PadPK,
um welche Uhr handelt es sich?
PP, Rolex oder ein anderes Premiumprodukt?
Gruß
Wolfgang
blackwolf
29.07.2010, 11:33
Original von NicoH
Original von blackwolf
Wenn ein selbstständiger Bäcker einen Opel verkauft, dann ist er in der Sachmängelhaftung, obwohl man ihm keine Sachkenntnis unterstellen kann.
Entscheidend ist, Gewerbetreibender oder Privatmann.
Zweimal nein ;)
Naja, zumindest beim ersten Beispiel kommt es darauf an, ob es ein Privat- oder Firmenfahrzeug war... jedenfalls kann ein Unternehmer privat eine Uhr verkaufen, die nicht zum Unternehmen gehört - dann ist es ein Privatverkauf. Ein Unternehmer, der gewerblich Uhren verkauft, kann das nicht. Der kann dafür etwa seine Möbel aus dem Wohnhaus verkaufen und dabei die Gewährleistung ausschließen, weil er kein Möbelhändler ist. Es kommt also darauf an, ob der Kauf zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder nicht.
Im Übrigen ist die Gewährleistung die Regel, nicht die Ausnahme. Jeder - auch der Privatverkäufer - ist nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistungspflichtig. Nur kann der Privatverkäufer diese Rechte ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht.
Endlich die kompetente Aufklärung. Vielen Dank für die Korrektur, NicoH. :verneig:
Damit ist alles gesagt. :gut:
DS-XELOR
29.07.2010, 11:34
2 1/2 Jahre seit der letzten Durchsicht sind eine verdammt lange Zeit für eine Uhr. Wer weiss schon was der TS in der Zwischenzeit mit der Uhr alles gemacht hat ?
Dennoch sollte es bei einem Privatverkauf unter Ausschluß der Gewährleistung, rechtlich keine Probleme für den Verkäufer geben, die Uhr zurückzuweisen.
Es sei denn, gravierende Mängel wären verschwiegen worden.
Letztendlich eine Frage des Preises der Uhr und der zu erwartenden Kosten eines Rechtsstreites falls der Käufer tatsächlich klagt.
botti800
29.07.2010, 12:02
nico hat recht!
Mostwanted
29.07.2010, 12:06
wie immer. langweilig :ka:
biffbiffsen
29.07.2010, 12:18
:muede:
:ka:
Uhren-Fan
29.07.2010, 12:18
Ich möchte den rechtlichen Aspekt mal außen vor lassen. Ich persönlich würde den Kontakt mit dem Käufer suchen und ihm klar machen, dass der wohl günstige Preis nur unter diesen Umständen möglich war.
Wenn die 65 Jahre alte Uhr zum Hersteller geschickt wird, versucht dieser die Uhr in einen technisch neuwertigen Zustand zu versetzen, da er auf die Reparatur der Uhr eine Garantie geben muss. Diese Kosten würden dann beim Verkauf natürlich ihren Niederschlag finden.
Vielleicht entspannt das ja die Situation. Leider gibt es immer wieder Leute, die wenig zahlen wollen, aber viel erwarten.
ich habe eine Ein-Mann Software-Firma und bin kein Uhrenhändler (und habe nur eine kleine Uhrensammung), wo ich sporadisch mal Einzelstücke verkaufe.
Text der jetzt zurück kam:
Aber sie haben ganz klar beschrieben, daß die Uhr technisch in Ordnung ist und das ist sie wohl eindeutig nicht, also entsprach ihre Beschreibung nicht der Realität. Es geht mir nur um die technische Seite und als Kleinigkeiten würde ich das wohl nicht bezeichnen oder?
Ich habe mich auf sie als Händler und Profi verlassen.
Originaltext:
Das Werk wurde im Jan. 2008 von einem Uhrmachermeister überholt und läuft ganggenau.
Die Uhr stammt aus der Sammlung eines Uhrmachermeisters und ist frisch gereinigt und geölt
Das passt doch nicht oder?
Ich habe ihre Beschreibung zu Manufaktur geschickt und lasse das dort prüfen.
Zum Thema Preis, sie ist mit xxx,-Euro nicht bei ebay verkauft worden. Wenn man es zur Zeit beobachtet, dann liegen die Preise zwischen xxx und xxx, alle anderen tauchen immer wieder auf, das beobachte ich jetzt seit über einem Jahr, also ist das der derzeitige Marktpreis.
Die Entscheidung liegt bei Ihnen, ich fühle mich über den Tisch gezogen und werde das nicht auf mir sitzen lassen, ich spare doch nicht Jahre auf meine Traumuhr und dann so etwas.
Ich bin total enttäuscht und stink sauer und ihre Antwort ist unbefriedigend und undiskutabel.
Der Weg geht dann über Bucht, pay-pa-l oder Rechtschutzversicherung; mir wäre eine einvernehmliche Einigung am liebsten.
Original von eosfan
Selbst wenn der TS die Uhr gewerblich verkauft hätte, bedeutet dies noch lange nicht, dass er zu einer Rückabwicklung/Wandlung verpflichtet ist.
Der TS könnte dann allenfalls die Sachmängelhaftung nicht ausschließen, aber so wie ich es verstanden habe, weist die Uhr ja keine Mängel auf, die nicht beschrieben wurden oder die bei einer 65 Jahre alten Uhr normal sind. Dementsprechend dürfte es auch keine Mängel geben, für die der VK jetzt haften muss.
Daher bleibe ich dabei: Den Käufer abperlen lassen.
Solange der TS nichts arglistig verschwiegen hat oder in seiner Zustandsbeschreibung ungenau oder unehrlich war gibt es keinen Grund auf den Wunsch der Käufers einzugehen, es sein denn man will um jeden Preis einen zufriedenen Kunden.
Interessant wäre mal, ob sich der Käufer auf irgendetwas beruft, oder ob er nur eine Rückabwicklung gefordert hat. Hat er irgendwelche Gründe angegeben?
Original von akroll
Original von Azrael
Worauf sich der Käufer dann aber in jedem Fall berufen könnte, wäre das 14-tägige Rückgaberecht, das ihm aus dem Titel (Kaufvertrag) des Fernabsatzgeschäftes erwächst (Ausnahme: wenn die Uhr persönlich übergeben wurde). Dazu braucht er gar keinen Grund.
Nach meiner Kentnnis gilt das Fernabsatzgesetzt und speziell das 14tägige Rückgaberecht nur beim Verkauf von Gewerbetreibend an Privat.
Das habe ich ja auch so geschrieben... ;) Der Beitrag bezog sich auf die Variante, dass der TS Gewerbetreibender ist.
LG, Alex
Sag halt mal, was es für ne Uhr ist...
vergiss die uhr,vergiss den käufer .....
hunde die bellen beissen nicht ;)
nicht weiter drum kümmern.
und wer bei einem ü 65 jahre alten wecker ein wunder in neuzustand erwartet hat eh den bus verpasst ;)
sie ist mit xxx,-Euro nicht bei ebay verkauft worden ....
ich spare doch nicht Jahre auf meine Traumuhr und dann so etwas :grb:
muss man sich mal auf der zunge zergehen lassen ;)
ach ja,über was für eine "Traumuhr" sprechen wir überhaupt !?
madmax1982
29.07.2010, 14:08
Jetzt wärs wirklich mal interessant, Ross und Reiter zu nennen; sprich um was für nen Wecker es sich hier handelt und welche Hausnummer im Raum steht.
Ansonsten ist echt alles gesagt....
Unbesehen antiken Kram übers Netz ordern und hinterher rumjammern wenn die Uhr nicht mehr im Neuzustand ist; da zeigt sich mal wieder der Profi..... :rolleyes:
Und wer sich auf Wischiwaschi Floskeln wie frisch gereinigt und geölt, ganggenau etc. verlässt, ist echt verlassen..... ;)
Zur Info: Das Fernabsatzgesetz gibt/gab es in der Form in Österreich nicht. Da gibt es Fernabsatzgeschäfte, die im Konsumentenschutzgesetz geregelt sind. Und das wiederum regelt das Verhältnis zwischen Konsumenten und sog Kaufleuten - nicht explicit zwischen "Privaten".
Was die Stellung des TS angeht: Zumindest in Österreich ist es so, dass ein Gewerbetreibender in einer Verkaufsbeziehung nur dann als Kaufmann gilt, wenn er im Rahmen seines Geschäftsbereiches tätig wird. Das ist zug ein Graubereich mit etwas Interpretationsspielraum - einen Anhaltspunkt kann jedoch der Gewerbeschein liefern.
Damit ist jetzt leider mein Handelsrecht-Wissen aus dem BW-Studium erschöpft... ;)
LG, Alex
Ist ein Umtausch von privat möglich, wenn man vorher festlegt (durch Aufsetzen eines Vertrages von beiden Parteien signiert), dass bei nicht 100%iger Übereinstimmung der gemachten Angaben die Uhr zurückgegeben werden kann?
Muss der Verkäufer sich dann an die Abmachung halten?
21prozent
29.07.2010, 16:49
Original von Phip
Ist ein Umtausch von privat möglich, wenn man vorher festlegt (durch Aufsetzen eines Vertrages von beiden Parteien signiert), dass bei nicht 100%iger Übereinstimmung der gemachten Angaben die Uhr zurückgegeben werden kann?
Muss der Verkäufer sich dann an die Abmachung halten?
Wenn du einen Vertrag machst, solltest du dich auch an den Vertrag halten ;)
Ansonsten wird wohl eine höhere Instanz dafür sorgen...
Die Antwort wird Dir nicht viel nützen:
Prinzipiell ja, es kann alles vertraglich vereinbart werden, was nicht gegen die guten Sitten oder geltende Gesetze verstößt. Und solange Gewährleistung und Rückgaberecht nicht ausgeschlossen sind, hat man das Recht ohnehin.
Aber: Kein Privater, der einigermaßen Bescheid weiß, wird sich darauf einlassen und selbst bei vertraglicher Vereinbarung wird man im Falle eines Verfahrens - auf das es zwangsläufig hinausläuft - Probleme mit der Beweisführung bekommen, ohne notariell Beglaubigung, Begutachtung durch einen technischen Sachverständigen usw.
Daher, wie hier schon oft gschrieben und wie mans bei einem Auto auch machen würde: Zuerst selber anschauen und/oder anschauen lassen, dann kaufen!
LG, Alex
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