Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fachanwältin für Familienrecht kann Kindesunterhalt nicht berechnen
Werde seit Jahren von einer Solchen belästigt. Habe Ihr auch schon gesagt wo Ihr aktueller Fehler liegt (verwechselt Kindesbedarf/Tabellenbetrag mit Zahlbetrag bei Umrechnung alter dynamischer Titel in Neuen), aber es hilft nichts. Die angedrohte sofortige Vollstreckung macht mir keinen Kummer, die geht eh in die Hosen.
Aber das nervt mich jetzt so, dass ich mich irgendwo abreagieren muß. Seit Jahren geht es immer nach dem gleichen Schema: Wir verlangen alles und noch mehr, irgendwas wird schon übrig bleiben.
Wäre es sinnig ihre Falschberechnungen der Rechtsanwaltskammer zukommen zu lassen, einfach um sie auch mal zu ärgern? Oder ist das vertane Zeit?
Hallo Christoph,
als Fachanwalt für Familienrecht kann ich gerne für dich den Alttitel umrechnen. Das geht in 30 Sekunden.
Vielleicht hat ja die Anwältin doch Recht ... Das Kapitel E der Düsseldorfer Tabelle zu § 36 Nr. 3 EGZPO ist für einen Laien ja nicht leicht zu verstehen.
Eine Eingabe bei der RA-Kammer bringt nichts außer Mühe. Dort werden nicht juristische Kenntnisse bewertet, sondern berufsrechtswidrige Verhaltensweisen geahndet. Unwissen, sofern es bei der Dame vorliegt, zählt nicht dazu.
Wenn du im Recht bist, könntest du sie aber ärgern, indem du hinsichtlich des etwaig zu viel geforderten Unterhalts eine negative Feststellungsklage erhebst. Die Kosten hätte der an der Backe, der falsch liegt.
Hallo Klaus,
vielen Dank für deine Antwort. Dann werde ich das mit der Rechtsanwaltskammer mal lassen und mich anderweitig betätigen. Die negative Feststellungsklage erscheint mir geeigneter um mein seelischs Gleichgewicht wieder herzustellen :bgdev:
Die Unterhaltsberechnung finde ich nicht sonderlich schwierig. Die Dame hat nicht den "alten Zahlbetrag" eingesetzt, sondern den "alten Tabellenbetrag" oder Bedarf. Demnach müsste ich jetzt über 100€ monatlich mehr zahlen pro Kind. Der Titel sieht aber die Anrechnung des hälftigen Kindergelds vor. Ich habs ihr geschrieben, aber sie will ja nicht hören :wall:
Mostwanted
17.09.2010, 19:33
Lass erst Klaus rechnen, bevor Du Dich freust :op:
Dann lassen wir mal allen den Spaß:
Alter Titel sieht 160% unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes vor. Bedarf laut letzter alter Tabelle (2007): € 461,- Ergibt abzüglich damaligen halben Kindergeldes von € 77,-einen Zahlbetrag von € 384,-
Für 2009 erhalte ich: Zahlbetrag alt ( € 384) + € 77 = € 461. Dieses dividiert durch den Mindestunterhalt 2009 ( € 377) ergibt einen Prozentsatz von 122,2% und somit einen Bedarfsbetrag von € 461,- (122,2% mal € 377 Mindestunterhalt). Abzüglich des halben Kindergeldes von € 82 erhalte ich einen Zahlbetrag von € 379,-.
Für 2010 erhalte ich: Zahlbetrag alt ( € 384) + € 77 = € 461. Dieses dividiert durch den Mindestunterhalt 2010 ( € 426) ergibt einen Prozentsatz von 108,2% und somit einen Bedarfsbetrag von € 461,- (108,2% mal € 426 Mindestunterhalt). Abzüglich des halben Kindergeldes von € 92 erhalte ich einen Zahlbetrag von € 369,-.
Jetzt geh ich mit meiner Frau mal aufs Volksfest (hat heute im Psychologiestaatsexamen eine 1,0 erhalten :jump::gut::dr: )
Ich hoffe auf breite Zustimmung zu meiner Berechnung. Die Fachanwältin hat für 2010 übrigens einen Prozentsatz von 126,3 errechnet. Diesen erreiche ich nur wenn ich statt Zahlbetrag alt den Bedarfsbetrag alt einsetze.
Agent0815
17.09.2010, 19:57
[B]D
Jetzt geh ich mit meiner Frau mal aufs Volksfest (hat heute im Psychologiestaatsexamen eine 1,0 erhalten :jump::gut::dr: )
Wie die Politiker: Zuerst um die Kohle streiten und dann zusammen saufen.:bgdev:
Mostwanted
17.09.2010, 20:56
Vielleicht meint er die neue Ehefrau?
Wie auch immer, Glückwunsch zum 1,0er an die Lady :dr:
Hi Christoph,
leider hat die Anwältin Recht ;( ... immerhin "Fachanwältin" ...
Du machst zwar keinen Rechenfehler, aber einen Anwendungsfehler.
Du nimmst bei deiner Berechnung an dem Schritt, bei dem durch den "Mindestunterhalt der jeweiligen Gruppe" zu dividieren ist, den aktuellen Mindestunterhalt. Zu teilen ist aber mit dem Mindestunterhalt vom Stand 01.01.2008.
Das schreibt § 36 Nr. 3a EGZPO vor und steht - leichter verständlich - auch im dritten Satz unter E) der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.
Anfang 2008 betrug der Mindestunterhalt in der "Gruppe 12-17" 365,00 Euro.
Damit stimmen leider die dir genannten 126,3 %.
Kleiner Trost (den Satz hör ich oft): Ist ja für´s Kind ... ;)
RAMichel
17.09.2010, 22:07
Die Übergangsregelung hat Anfang 2008 nicht zu einer Erhöhung oder Absenkung des Zahlbetrages geführt, sondern quasi nur auf den neuen Prozentsatz umgerechnet. Erst die nachfolgenden Erhöhungen der Beträge der DT haben dann im Regelfall die Erhöhungen ergeben, wobei die Basis für die Prozentsatzumrechnung aber immer die DT vom 1.1.2008 blieb. Klaus hat recht, du mußt zahlen.
Das ist ja peinlich für mich 8o Naja, immerhin richtig gerechnet und noch nicht ausfallend gegenüber der RA geworden. Das heisst der 2008 ermittelte Prozentsatz gilt weiterhin, bis zur Abänderung.
Könntest du mir mal per PN deinen Standort schicken? Danke!
Bin ich jetzt eigentlich schon in Verzug? Die Aufforderung der Kindsmutter habe ich nämlich erst nach Ablauf der gesetzten Fristen erhalten, war das falsch adressierte Einschreiben.
Könntest du mir mal per PN deinen Standort schicken? Danke!
Editieren geht leider nicht mehr. Die Standortfrage hat sich leider erübrigt, alles zu weit weg von KA. Aber vielen vielen Dank für die bisherigen Auskünfte und vor allem die einfache und verständliche Erklärung. Auch wenns mir natürlich nicht gefällt.
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