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Charles.
09.10.2010, 21:46
es Geistiges Eigentum gibt. Ohne solches gäbe es weder die Marke Rolex noch irgendeine dazugehörende Uhr.
Wie weit immaterielle Rechte gehen bzw. gehen sollen, kann auch ich nicht in allen Punkten sagen, obwohl ich mich ein paar Jahre intensiv damit beschäftigt habe.
Aber ich empfehle allen, sich gelegentlich die Zeit zu nehmen, folgenden Artikel sorgfältig zu lesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum
Die Diskussionen über veränderte (ehemalige) Rolex (PVD, Farbglas, Glasboden z.B.) haben mich zu diesem Hinweis veranlasst.
Auch hier:
https://www.ige.ch/
gibt's einige kurze gute Informationen, z.B. im Querbalken unter "Designs".
Geistiges Eigentum wird verwaltungsrechtlich (so auch strafrechtlich) und privatrechtlich international und national geschützt. Wie das Eigentum an Material auch.
Es ist allerdings etwas schwieriger zu erfassen, weil man es nicht in die Hände nehmen kann, es anfassen oder sich räumlich vorstellen. Es braucht erweitertes Denken, Abstraktionsvermögen eben.
Viele Leute halten etwas Menschengeschaffenes in der Hand und denken nicht unter Abstraktion des Materials selbst darüber nach. So kann es durchaus dazu kommen, dass die Person als materielle Eigentümerin geistiges Eigentum verletzt.
Es wird wohl so sein, dass der Verkäufer verfremdeten geistigen Eigentums unlauter handelt (?), nicht aber der, der sein Eigentum, also die gekaufte originale Ware, selbst verfremdet, oder?
superkeule
09.10.2010, 22:36
Wenn mir eine Uhr gehört kann ich damit machen was ich will. Geistiges Eigentum hin oder her.
und wenn ich meine Uhr rosa anmale und nen Schleifchen drum mache, kann das Rolex herzlich egal sein...
antitrust
09.10.2010, 22:57
Ja, dieser fred hat das Zeug, ein lustiger fred zu werden.
Der Spannungsbogen ist beachtlich und hat Potential: Vom "Schutzfolien entfernenden Konzi" bis zum "Lupen entfernenden Rolex-Junky".
Aber: Dieses Forum ist nur möglich, weil es solche freds gibt.
So ist das.;)
Ja, dieser fred hat das Zeug, ein lustiger fred zu werden.
Der Spannungsbogen ist beachtlich und hat Potential: Vom "Schutzfolien entfernenden Konzi" bis zum "Lupen entfernenden Rolex-Junky".
Ohhh ha, und dann ich noch mit der grünen Datumscheibe in meiner GMT II :D
ehemaliges mitglied
09.10.2010, 23:08
was sollen denn dann die ganzen autohersteller sagen, wo im nachhinein noch irgendwas vom besitzer weiter getunt wird...
21prozent
09.10.2010, 23:54
:supercool:Es ist eigentlich alles gesagt - was ich kaufe kann ich verunstalten wie ich will!
Warum das in irgendeiner Weise einen neuen Threat rechtfertigt ist mir ein Rätsel. Aber auch das ist ein Vorteil diese Forums: Jeder kann seine exzentrischen Ansichten zum Besten geben - seien sie auch noch so sinnentleert!
Bemerkenswert: Schon Albrecht Dürer war mit diesem Thema befasst. Das habe ich in einem kleinen Band über den Künstler gelesen, nachdem ich dessen Holzschnitt "Die Heilige Familie mit den drei Hasen" bekam.
Mr. Pink
10.10.2010, 01:42
Wenn mir eine Uhr gehört kann ich damit machen was ich will. Geistiges Eigentum hin oder her.
und wenn ich meine Uhr rosa anmale und nen Schleifchen drum mache, kann das Rolex herzlich egal sein...
... was ich kaufe kann ich verunstalten wie ich will!
... Jeder kann seine exzentrischen Ansichten zum Besten geben - seien sie auch noch so sinnentleert!
Am Ende dieses Threads wird es keinen Sieger und keine Einigung geben, soviel steht jetzt schon fest. Trotzdem finde ich diesen Thread keineswegs sinnentleert.
Und die obigen Statements erscheinen mir auch als nicht sehr gewinnversprechend wenn ich mir dagegen die aktuellen Rechtlichen Hinweise der Rolex S.A. ansehe:
Auszug:
Alle Rechte an geistigem Eigentum wie Marken- und Handelsnamen sowie Marken- und Handelszeichen, Design und Copyrights sind geschützt.
Davon abgesehen, rosa Schleifchen geht ja sowieso überhaupt nicht, nicht mal an der YM ... :D ;)
Und die obigen Statements erscheinen mir auch als nicht sehr gewinnversprechend wenn ich mir dagegen die aktuellen Rechtlichen Hinweise der Rolex S.A. ansehe:
Auszug: Alle Rechte an geistigem Eigentum wie Marken- und Handelsnamen sowie Marken- und Handelszeichen, Design und Copyrights sind geschützt.
Eine generell-abstrakte Formulierung. Interessant wird es vor allem dann, wenn individuell-konkrete Fragestellungen beantwortet werden sollen.
Mr. Pink
10.10.2010, 02:28
Roland, das hab ich mir auch gedacht als ich es nochmals durchlas … etwas stimmt hier nicht … total konkret abstrakt-verschobener Satzbau irgendwie, und so :D :D
Aber kein Problem, ich nehm noch ein, zwei Biere und schreib es nochmal :dr:
DocMcCoy
10.10.2010, 02:46
Mit einer rechtmäßig erworbenen Sache kann ich als Privatmann machen was ich will. Anders liegt der Fall, wenn ich gewerblich tätig werde, indem ich mehr oder weniger stark veränderte Dinge als (Neu-) Ware veräußere und der Eindruck entsteht, daß die Ware auch so vom Hersteller kommen könnte.
So dürfen z.B. bestimmte Tuner ihre Autos nicht mit Mercedes-Stern verkaufen, da Daimler hier das Markenrecht geltend macht.
Gruß
Jörg
buchfuchs1
10.10.2010, 06:32
Wenn mir eine Uhr gehört kann ich damit machen was ich will. Geistiges Eigentum hin oder her.
Und mehr gibts dazu nicht zu sagen.
fiumagyar
10.10.2010, 07:19
Das seh ich auch so
....ich eigentlich auch wobei man charles hinweis schon ernst nehmen sollte.hier ein kleiner auszug.
OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren"
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren" GRUR 1995, 417
MarkenG §§ 4, 14 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 24
Die nachträgliche Ausstattung einer hochwertigen Markenuhr mit einer Brillant-Lünette
und einem mit Brillanten besetzten Zifferblatt stellt grundsätzlich einen Eingriff in die
Eigenart der Ware dar, so daß in der anschließenden Weiterveräußerung der Uhr eine
Benutzung des Zeichens liegt, die der Zustimmung des Markeninhabers bedarf.
Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Eigentümers an der
betreffenden Ware ist damit nicht verbunden, weil die Uhr von vornherein mit dem
Zeichen versehen war und daher unter dem Vorbehalt der Wahrung der Rechte des
Zeicheninhabers stand.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.1995 - 6 U 181/93 ("Rolex-Uhren")
Die Kl. zu 1 ist die Herstellerin der bekannten ROLEX-Uhren ; die Kl. zu 2 ist ihre deutsche
Vertriebsgesellschaft. Die Kl. nehmen den Bekl., der mit gebrauchten Uhren sowie mit neuen Uhren
der Marke Breitling handelt, wegen der Veräußerung einer nachträglich veränderten ROLEX-
Armbanduhr in Anspruch.
Die Wortzeichen ROLEX, OYSTER und OYSTER PERPETUAL sind ebenso wie das Bildzeichen der
fünfzackingen ROLEX-Krone
aufgrund internationaler Registrierung seit langer Zeit für die Kl. zu 1 auch in Deutschland als
Marken geschützt.
Der Bekl. erwarb Anfang 1990 bei einem Messebesuch in Orlando/USA eine Herrenarmbanduhr der
Marke ROLEX, die nachträglich mit einer brillantbesetzten Lünette und mit dem Zifferblatt
eingesetzten Brillanten versehen worden war. Auf dem Zifferblatt befindet sich das Zeichen der Kl.
zu: ROLEX OYSTER PERPETUAL
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren" (GRUR 1995, 417)
Diese Umgestaltung war dem Bekl. auch sofort als eine nicht von der Kl. stammende Änderung
aufgefallen. Wie später ermittelt wurde, war diese Uhr im März 1975 als ein DATEJUST-Modell an
einen Kunden in Buenos Aires ausgeliefert, später aber von fremder Hand als DAY-DATE-Modell
umgerüstet worden. Hierzu war das aus einem älteren DAY-DATE-Modell stammende Werk im
Außendurchmesser verkleinert und das Mittelteil des ursprünglichen DATEJUST-Gehäuses von innen
ausgefräst worden, um das Werk in das Gehäuse einpassen und provisorisch befestigen zu können.
Der Bekl. brachte diese Uhr am 4. 2. 1990 nach Deutschland mit und lieferte sie kurz darauf in
unveränderter Form bei dem Versteigerer H. zur Weiterveräußerung ein. Dort wurde die Uhr am 1.
4. 1990 versteigert ; den Zuschlag erhielt ein Kunde aus dem Rhein-Main-Gebiet ; bei der
Versteigerung war auf die "aufwendige Brillant-Lünette", nicht dagegen auf den Umstand
hingewiesen worden, daß diese Ausstattung nicht von ROLEX stammte. Im Zuge einer erforderlich
gewordenen Reparatur wurde die Uhr dann einige Zeit später bei der Kl. zu 2 eingeliefert.
Die Kl. vertreten die Ansicht, es stelle eine rechtswidrige Verletzung der ROLEX-Zeichen dar, daß
die veränderte Originalware unter diesem Zeichen in Verkehr gebracht und feilgeboten worden sei.
Die Kl. haben beantragt, den Bekl. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen
1. auf Antrag der Kl. zu 1 im geschäftlichen Verkehr Uhren und Uhrenzubehör feilzuhalten oder in
den Verkehr zu bringen, welche das Wortzeichen ROLEX und/oder OYSTER PERPETUAL aufweisen
und/oder mit einer stilisierten fünfzackigen Krone versehen sind, sofern diese Uhren nicht
vollständig und unverändert aus dem Geschäftsbetrieb stammen, insbesondere es zu unterlassen,
Uhren wie nachstehend in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr
feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
2. auf Antrag der Kl. zu 2 im geschäftlichen Verkehr Uhren und/oder Uhrenzubehör feilzuhalten
oder in den Verkehr zu bringen, die das Wortzeichen ROLEX aufweisen und/oder mit einer
stilisierten Krone versehen sind, sofern diese Uhren nicht vollständig und unverändert aus der
Produktion der Kl. zu 1 stammen, insbesondere es zu unterlassen, Uhren wie nachstehend
wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen : [es folgt
eine Abbildung einer ROLEX-Uhr].
Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Bekl. entsprechend den
Unterlassungsanträgen, freilich ohne den sich auf die konkrete Verletzungsform beziehenden
"insbesondere"-Zusatz, verurteilt. Die Teilabweisung der Klage bezieht sich ausweislich der
Entscheidungsgründe auf die konkrete Verletzungsform, hinsichtlich deren der Bekl. die
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Bekl.
Aus den Entscheidungsgründen :
Die Berufung des Bekl. ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I. Das LG hat einen Unterlassungsanspruch der Kl. zu 1 aus den Wortzeichen ROLEX, OYSTER
PERPETUAL und der als Bildzeichen geschützten fünfzackigen Krone bejaht ( 15, 24 Abs. 1 WZG).
Den Anspruch der Kl. zu 2 hat das LG ebenfalls auf § 24 Abs. 1 WZG, jedoch nicht auf das
Zeichenrecht, sondern auf den Schutz der Firma ROLEX und der ebenfalls als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft dienenden Rolex-Signets gestützt. Das Warenzeichengesetz ist inzwischen
durch Art. 48 Nr. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. 10. 1994 (BGBl. I, 3082) aufgehoben
worden. Im Streitfall ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen -
Markengesetz - (Art. 1 Markenrechtsreformgesetz) anzuwenden.
Mit Recht hat das LG den Kl. einen Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. zugebilligt ; der
Anspruch reicht allerdings nicht so weit, wie es das LG angenommen hat ; vielmehr muß er sich an
der konkreten Verletzungsform orientieren. Soweit der Unterlassungsanspruch zu beschränken ist,
hat die Berufung des Bekl. Erfolg.
II. Der Kl. zu 1 steht gegen den Bekl. ein Unterlassungsanspruch aus § 4, 14 Abs. 5 in Verb. mit
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zu, der sich auf das Inverkehrbringen von ROLEX-Uhren
bezieht, die nachträglich von fremder Hand mit einer Brillant-Lünette oder einem brillant-besetzten
Zifferblatt versehen worden sind.
1. Die im Tatbestand angeführten ROLEX-Marken genießen in Deutschland als IR-Marken denselben
Schutz wie ein in Deutschland eingetragenes Zeichen (Art. 4 Abs. 1 MMA, § 107 MarkenG).
2. Dadurch, daß der Bekl. ROLEX-Uhren, die nachträglich mit Brillant-Lünette oder einem brillant-
besetzten Zifferblatt ausgerüstet worden sind, in Verkehr bringt, verletzt er das Markenrecht der Kl.
zu 1. Zwar tritt grundsätzlich durch das Inverkehrbringen einer ROLEX-Uhr eine Erschöpfung des
Markenrechts ein ( 24 Abs. 1 MarkenG). Im Streitfall widersetzt sich indessen die Kl. zu 1 aus
berechtigten Gründen der Benutzung ihrer Marken ; die an der Uhr vorgenommenen Veränderungen
verhindern die Erschöpfung ( 24 Abs. 2 MarkenG).
a) Für die Frage, ob durch nachträgliche, vom Markeninhaber nicht autorisierte Veränderungen der
Ware die Erschöpfungswirkung aufgehoben wird oder nicht, kann auch nach Inkrafttreten des neuen
Markengesetzes auf die bisherige Rechtsprechung des RG und des BGH zur Erschöpfung
zurückgegriffen werden. Zum einen lassen sich die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, denen zufolge eine nachträgliche Veränderung der Eigenart der Ware die Erschöpfung
verhindert, mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 MarkenG ohne weiteres in Einklang bringen. Zum
anderen müßte - selbst bei einer Verbesserung der Rechtsposition des Markeninhabers durch § 24
Abs. 2 MarkenG - das alte Recht angewandt werden, da eine vor dem 1. 1. 1995 rechtmäßige
Benutzung eines bereits eingetragenen Zeichens nicht durch das Inkrafttreten des Markengesetzes
unrechtmäßig geworden ist ( 153 Abs. 1 MarkenG).
b) Die bisherige Rechtsprechung hat darauf abgestellt, ob durch eine nachträgliche Veränderung die
von dem Zeichen ausgehende Gewähr für die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb und die damit
verbürgte gleichbleibende Beschaffenheit und Güte der Ware keine Grundlage mehr findet. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn in die Eigenart der Ware eingegriffen worden ist (vgl. RGZ
103, 359, 363 f. - Singer ; 161, 29, 39 - Zählerersatzteile ; BGH GRUR 1952, 521, 522 - Minimax ;
1982, BGHZ 82, 152, 155 f. - Öffnungshinweis ; BGH GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche ;
1988, 213, 214 - Griffband ; 1990, 678, 680 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen). In einigen
Fällen hat die Rechtsprechung dem Umstand noch besonderes Gewicht beigemessen, daß die Ware
im Zuge der Veränderung erneut mit dem ursprünglichen Zeichen versehen worden ist (RGZ 103,
359, 363 - Singer ; BGH 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), während in anderen Fällen das
Belassen des Zeichens auf der veränderten Ware für eine Zeichenverletzung als ausreichend
erachtet wurde (vgl. RGZ 100, 22 - Meißner Porzellan ; 161, 29, 38 f. - Zählerersatzteile ; BGH
GRUR 1952, 521, 522 - Minimax ; 1988, 213, 214 - Ceramix ; OLG München WRP 1993, 47, 48 -
Aufgearbeitete Kupplung ; OLG Hamburg WRP 1994, 122 - Jeansüberfärbungen).
c) Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle machen deutlich, daß die Frage, ob durch eine
Veränderung der Ware in ihre Eigenart eingegriffen wird, von Wirtschaftsgut zu Wirtschaftsgut
verschieden zu beurteilen ist. Ein wesentlicher Faktor ist zunächst, ob es sich um eine Ware
handelt, die üblicherweise nur in ungebrauchtem Zustand erworben wird ; bei solchen Waren (z. B.
Nahrungs- oder Arzneimittel erwartet der Verkehr im allgemeinen keinerlei Veränderung der Ware
oder ihrer Verpackung. Bei langlebigen OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren" (GRUR 1995,
417)
Wirtschaftsgütern wie etwa Kraftfahrzeugen, die immer wieder gewartet, repariert und schließlich
weiterverkauft werden, bezieht dagegen der Verkehr das Herstellerzeichen nicht automatisch auch
auf die im Rahmen üblicher Wartungs- und Reparaturarbeiten erfolgten Veränderungen sowie auf
419 die im Zuge solcher Maßnahmen eingebauten Ersatzteile ; hier wird u. U. erst dann in die Eigenart
der Ware eingegriffen, wenn das Kernstück - bei Kraftfahrzeugen etwa die Fahrgastzelle (vgl. BGH
GRUR 1990, 678) - ausgetauscht wird ; in anderen weniger einschneidenden Maßnahmen - etwa
dem Neulackieren eines Autos durch den Gebrauchtwagenhändler - wird man indessen auch dann
keinen Eingriff in die Eigenart sehen können, wenn im Zuge solcher Arbeiten das Zeichen des
Herstellers erneuert wird. Der Verkehr bezieht bei derartigen Gütern das Herstellerzeichen auf die
Herkunft des Neufahrzeuges und nimmt nicht an, daß auch die durchgeführte Veränderung auf den
Hersteller zurückzuführen ist.
d) Die im Streitfall in Rede stehende Veränderung - die nachträgliche Ausstattung einer
hochwertigen Uhr mit einer Brillant-Lünette und einem mit Brillanten besetzten Zifferblatt - stellt
danach grundsätzlich einen Eingriff in die Eigenart der Ware dar. Gerade weil die Kl. zu 1 ihre
Uhren, wie der Bekl. vorträgt (II 21), auch selbst mit einer solchen Ausstattung anbietet, bezieht
der Verkehr die Zeichen der Kl. auf die gesamte Uhr, also auch auf die Lünette und das Zifferblatt.
Dies bedeutet, daß durch die nachträgliche Veränderung eine fremde Ware (Lünette und Zifferblatt)
mit dem Zeichen der Kl. zu 1 versehen worden ist. Wird eine solche Veränderung vorgenommen,
um die Uhr anschließend weiterzuveräußern, liegt hierin eine Benutzung des Zeichens, die der
Zustimmung des Markeninhabers bedarf. Wegen der mit dem Inverkehrbringen einer derart
veränderten Uhr verbundenen abstrakten Gefährdung des Zeichens ist es auch mit einer
mündlichen oder schriftlichen Aufklärung des Erwerbers nicht getan. Nur wenn auf der Ware selbst
ein entsprechender Hinweis auf die fremde Herkunft der Zusatzausstattung angebracht oder auf
andere Weise unmißverständlich klargestellt ist, daß dem ROLEX-Zeichen keine
herkunftsbestimmende Funktion in bezug auf die zusätzliche Ausstattung zukommt, ist eine
Markenverletzung ausgeschlossen (vgl. RGZ 161, 29, 43 f.) - Zählerersatzteile ; BGH GRUR 1990,
679, 680 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen von der beschriebenen Fallkonstellation : Der Bekl.
hat die Uhr - was unstreitig ist - in bereits verändertem Zustand erworben. Auch nach dem Vortrag
der Kl. ist es mithin nicht auszuschließen, daß die Veränderungen von einem früheren Eigentümer
der Uhr vorgenommen wurden, und zwar nicht in der Absicht, die Uhr anschließend in Verkehr zu
bringen. Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich
nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten
Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr
(vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG
GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche
Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
Eine derart veränderte Uhr ist indessen in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. Für eine
Markenrechtsverletzung fehlt zunächst das Handeln im geschäftlichen Verkehr. Wird eine solche Uhr
später im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit weiterveräußert, so wird damit im geschäftlichen
Verkehr unter dem Zeichen der Klägerin zu 1 eine zum Teil fremde Ware in Verkehr gebracht ( 14
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des
Eigentümers an der betreffenden Ware ist damit nicht verbunden, weil die Uhr von vornherein mit
dem Zeichen versehen war und daher unter dem Vorbehalt der Wahrung der Rechte des
Zeicheninhabers stand. Der Fall kann nicht anders beurteilt werden als die normale Fälschung eines
Zeichens, die nicht in Verkehr gesetzt werden soll und daher mangels eines Handelns im
geschäftlichen Verkehr das Markenrecht des Zeicheninhabers (zunächst) nicht verletzt ; wird die mit
dem gefälschten Zeichen versehene Ware später in den geschäftlichen Verkehr gebracht, so wird
damit unzweifelhaft in das Markenrecht eingegriffen.
e) Die Bekl. hat mit der Veräußerung der Uhr mit Hilfe des Versteigerers im geschäftlichen Verkehr
gehandelt. Sein Vortrag, die Uhr als Sammler erworben und, da er an ihr keinen Gefallen mehr
gehabt habe, später verkauft zu haben, reicht nicht aus, um den Vorgang seinem privaten Bereich
zuzuordnen. Daß der mit Uhren gewerblich handelnde Bekl. die Uhr kurze Zeit nach dem Erwerb
veräußert hat, begründet die Vermutung, daß er sie in der Absicht erworben hat, sie alsbald wieder
in Verkehr zu setzten (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Im übrigen läßt sich die auf wertvolle
Uhren bezogene Sammlertätigkeit eines Schmuckhändlers ganz generell nicht seiner Privatsphäre
zurechnen.
f) Nachdem der Bekl. hinsichtlich der konkreten Verletzungsform eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht an sich keine Wiederholungsgefahr mehr. Aus der Verletzungshandlung sowie aus dem Prozeßverhalten des Bekl. läßt sich jedoch die Gefahr ablesen,
daß der Bekl. auch in Zukunft ROLEX-Uhren in Verkehr bringen wird, die nachträglich mit einer
Brillant-Lünette oder eim brillant-besetzten Zifferblatt versehen worden sind.
3. Die Berufung des Bekl. hat Erfolg, soweit er darüber hinaus zur Unterlassung verurteilt worden
ist. Eine Verpflichtung, generell keine Uhren und kein Uhrenzubehör feilzuhalten oder in Verkehr zu
bringen, die nicht oder nicht vollständig und unverändert aus der Herstellung der Kl. zu 1 stammen,
besteht nicht. Ob eine später vorgenommene Veränderung in die Eigenart einer Uhr eingreift, kann
nur anhand der einzelnen Maßnahme beantwortet werden. Der Ersatz von Verschleißteilen und
ähnlichem berührt jedenfalls die Eigenart einer ROLEX-Uhr nicht. Im übrigen läßt sich dem
Klägervortrag nicht entnehmen, worauf sich die Begehungsgefahr hinsichtlich anderer
Veränderungen als der im Mittelpunkt des Streits stehenden Brillant-Ausstattung stützt.
III. Ob der Kl. zu 2 eigene markenrechtliche Ansprüche aus den ROLEX-Zeichen zustehen (vgl. § 30
Abs. 3 MarkenG), kann offenbleiben. Denn bei dem Zeichen ROLEX und bei der stilisierten
fünfzackigen Krone handelt es sich - wie das LG (bezogen auf das alte Recht) zutreffend dargelegt
hat - auch um die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs bzw. um ein Geschäftsabzeichen der Kl. zu 2.
Der Kl. zu 2 steht daher gegen den Bekl. ebenfalls ein Unterlassungsanspruch zu, der sich in ihrem
Fall aus § 5, 15 Abs. 4 in Verb. mit Abs. 2 MarkenG ergibt. Auch dieser Anspruch bezieht sich auf
das Inverkehrbringen von ROLEX-Uhren, die nachträglich von fremder Hand mit einer Billant-
Lünette oder einem brillant-besetzten Zifferblatt versehen worden sind. Hinsichtlich des
weitergehenden Antrags ist auch die Klage der Kl. zu 2 abzuweisen.
[GR 3894]
grüsse
tyler
DocMcCoy
10.10.2010, 08:38
Zitat:
"Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
.
.
Die Bekl. hat mit der Veräußerung der Uhr mit Hilfe des Versteigerers im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Sein Vortrag, die Uhr als Sammler erworben und, da er an ihr keinen Gefallen mehr gehabt habe, später verkauft zu haben, reicht nicht aus, um den Vorgang seinem privaten Bereich zuzuordnen. Daß der mit Uhren gewerblich handelnde Bekl. die Uhr kurze Zeit nach dem Erwerb veräußert hat, begründet die Vermutung, daß er sie in der Absicht erworben hat, sie alsbald wieder
in Verkehr zu setzten"
sag ich doch...
Gruß
Jörg
Andi S. aus V.
10.10.2010, 08:40
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist es so, wie es Jörg schon auf den Punkt gebracht hat:
Mit einer rechtmäßig erworbenen Sache kann ich als Privatmann machen was ich will. Anders liegt der Fall, wenn ich gewerblich tätig werde, indem ich mehr oder weniger stark veränderte Dinge als (Neu-) Ware veräußere und der Eindruck entsteht, daß die Ware auch so vom Hersteller kommen könnte.
So dürfen z.B. bestimmte Tuner ihre Autos nicht mit Mercedes-Stern verkaufen, da Daimler hier das Markenrecht geltend macht.
Gruß
Jörg
Das würde auch Sinn machen, ich kann als Privatmann mit meiner Sache machen was ich will, kann als Privatmann auch weiterverkaufen, aber wenn ich das gewerblich mache, bin ich nicht mehr gesetzeskonform. Hab ich das richtig verstanden?
Mostwanted
10.10.2010, 08:55
Ja, das hast Du richtig verstanden.
Ja, dieser fred hat das Zeug, ein lustiger fred zu werden.
Ich sehe nicht, warum dieses Thread "lustig" werden sollte... :grb:
seien sie auch noch so sinnentleert!
Und "sinnentleert" finde ich die Diskussion schon gleich gar nicht. Wobei ich meine, dass das Thema schon einmal Gegenstand eines Threads war.
Mit einer rechtmäßig erworbenen Sache kann ich als Privatmann machen was ich will. Anders liegt der Fall, wenn ich gewerblich tätig werde, indem ich mehr oder weniger stark veränderte Dinge als (Neu-) Ware veräußere und der Eindruck entsteht, daß die Ware auch so vom Hersteller kommen könnte.
So dürfen z.B. bestimmte Tuner ihre Autos nicht mit Mercedes-Stern verkaufen, da Daimler hier das Markenrecht geltend macht.
:gut:
Ich stelle mir Charles gerade in einem Autoforum vor! :D
Ok, hinkt aber sagen wir einfach es wäre eine DS Forum... :tongue:
Es gibt gerade im Hobbybereich einfach zu viele Reize immer wieder etwas zu verändern, egal um welche Materie es sich handelt und wenn ich etwas gekauft habe,
dann mache ich damit was ich will!
Grüße Christian
newharry
10.10.2010, 09:45
@tyler
Interessante Entscheidung - danke :gut:
newharry
10.10.2010, 09:46
und wenn ich etwas gekauft habe,
dann mache ich damit was ich will!
... und genau das ist eben nicht in jedem Fall rechtmäßig!!!
Für mich eigentlich eine recht einfache Geschichte...
Die Ehrfurcht vor dem Produkt sollte die natürlich vorhandene Grenze zu einer möglichen Markenrechtsverletzung bilden.
...und wenn die vorhanden ist, "verbastelt" man eine Uhr auch nicht grenzwertig!
Gruß,
Oli
Ehrlich gesagt ist mir viel wichtiger, daß Rolex nicht meine Vintage-Uhren bei einr Revision durch nachträglichen Austausch von Originalteilen (Zeiger, Zifferblatt, Armbänder etc) verfremdet. Schließlich war das die damals korrekte Ausstattung.
Wer schützt mich vor übereifrigen Tritium-Verächtern und Klapperband-Verbesserern, die nachträglich ein Design verändern wollen? :D:D:D
(Vorsicht, dieser Beitrag kann sachfremde Ironie enthalten, die bei längerer Anwendung zu Schäden wie Kauf bei Grauhändlern o.ä. führen kann :rofl::rofl:)
madmax1982
10.10.2010, 10:22
Die Aussage von Charles ist doch eindeutig. Wenn man den Markennamen benutzt, um sein eigenes Produkt zu hypen und besser verkaufen zu können, verletzt man geistiges Eigentum.
Ungeachtet, ob man jetzt eine originale Rolex als Basis benutzt oder nicht....
Stellt euch mal vor, wie sich die Uhr, die Charles als Beispiel genannt hat, verkaufen würde, wenn weder auf der Uhr noch in der Werbung noch sonstwo der Name Rolex oder eine Krone auftauchen würde. ;)
Mich stoeren die ganze Rolex Klone (Marcello etc). Die kopieren ja wirklich das Design der Sporties. Die kommen ja schon seit Jahren ungeschoren davon! =(
Wenn ein Rapper ein paar Diamant-Klunker auf seine DD draufklebt, ist das fuer mich eine Nebensache!!!!
Gruss,
Bernhard
madmax1982
10.10.2010, 10:33
Diese Hersteller sorgen dafür, dass sie sauber arbeiten. Das Design wird soweit verändert, dass kein geistiges Eigentum verletzt wird. Wie weit das gehen darft, sollen sich meinetwegen Anwälte den Kopf darüber zerbrechen. Wenn die aber wirklich das geistige Eigentum von Rolex verletzen würden, wären die ganz schnell weg vom Fenster. Paradebeispiele, bei denen Rolex eingeschritten ist, gibts ja einige...
Hier gehts einfach nur um die kommerzielle Nutzung von fremden Eigentum. Wenn ein Rapper par Brillis auf seine DD klebt, spielt das keine Rolle.
Wenn er sie später verticken will, kann es ein Problem werden.....
@akroll: Ehrlich gesagt ist mir viel wichtiger, daß Rolex nicht meine Vintage-Uhren bei einr Revision durch nachträglichen Austausch von Originalteilen (Zeiger, Zifferblatt, Armbänder etc) verfremdet. Schließlich war das die damals korrekte Ausstattung.
Wer schützt mich vor übereifrigen Tritium-Verächtern und Klapperband-Verbesserern, die nachträglich ein Design verändern wollen?
....sehe ich ganz genauso,nicht zu vergessen die lünetttenveränderer(saru etc.) glasbodenverkäufer(hier im sc);-)
grüsse
tyler
Charles, deine Meinung zu dem Thema in alln Ehren, aber sie ist inzwischen mehr als hinlänglich bekannt...
Und täglich grüßt das Murmeltier... (http://www.r-l-x.de/forum/showthread.php?91663-Modifikation-erlaubt-Verzicht-auf-Bilder-in-diesem-Forum&p=2180808&highlight=eigentum#post2180808)
... gebetsmühlenartige Wiederholung macht eine Behauptung jedoch nicht besser.
Zumal das für den uhrenmodifizierenden Privatmann respektive Nichtgewerblichen, der hier
massiv in der Überzahl sein dürfte, allem Anschein nach auch Gerichte so beurteilen:
Zitat:
"Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
…..
Die Bekl. hat mit der Veräußerung der Uhr mit Hilfe des Versteigerers im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Sein Vortrag, die Uhr als Sammler erworben und, da er an ihr keinen Gefallen mehr gehabt habe, später verkauft zu haben, reicht nicht aus, um den Vorgang seinem privaten Bereich zuzuordnen. Daß der mit Uhren gewerblich handelnde Bekl. die Uhr kurze Zeit nach dem Erwerb veräußert hat, begründet die Vermutung, daß er sie in der Absicht erworben hat, sie alsbald wieder in Verkehr zu setzten"…
By the way, "dieses Forum ist nur möglich weil":
Sich ein paar Wenige für Viele den *rsch aufreißen. Rolex trägt dazu lediglich das Thema bei.
Zitat:
"Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
....bei einer Revision durch Rolex würde diese Uhr ohnehin wieder in den Ur Zustand rückversetzt werden, oder die Revision würde gar abgelehnt.
By the way, "dieses Forum ist nur möglich weil":
Sich ein paar Wenige für Viele den *rsch aufreißen. Rolex trägt dazu lediglich das Thema bei.
richtig so.
siebensieben
10.10.2010, 11:41
Wahrscheinlich wird die Problematik dann zu einer, wenn ich veränderte Dinge verkaufe. Privat mag das noch mit gegenseitigem Einverständnis gehen, aber bei Ebay oder gar gewerblich dürfe es mit Recht schwierig werden.
Charles, deine Meinung zu dem Thema in alln Ehren, aber sie ist inzwischen mehr als hinlänglich bekannt...
Und täglich grüßt das Murmeltier... (http://www.r-l-x.de/forum/showthread.php?91663-Modifikation-erlaubt-Verzicht-auf-Bilder-in-diesem-Forum&p=2180808&highlight=eigentum#post2180808)
Danke für den Hinweis auf den Thread von damals, ich habe eben die Diskussion nochmals komplett nachgelesen.
Dabei musste ich daran denken, wie vehement z.B. das Urheberrecht der die olympischen Anlagen von München 1972 planenden Architekten bis heute (zumeist nicht ohne Erfolg) verteidigt wird.
21prozent
10.10.2010, 14:36
[...]
Und "sinnentleert" finde ich die Diskussion schon gleich gar nicht. Wobei ich meine, dass das Thema schon einmal Gegenstand eines Threads war.
[...]
Na ja, vielleicht ist es der Tonfall des TS...
Er sieht sich aufgrund einiger Diskussionen im Forum veranlasst, einen Hinweis zu geben. Er empfiehlt, sich Gelegentlich die Zeit zu nehmen.
Als sinnentleert verstehe ich(!) sein Hinweise vermutlich deswegen, weil wir einfach auf unterschiedlichen Planeten leben. Also nichts für Ungut =)
ferryporsche356
10.10.2010, 14:48
Interessant. Heisst das also auch dass ein Grauhändler keine Stahl-Daytona mit Racing-Dial verkaufen darf?
Wenn Rolex etwas dagegen hätte, nicht. Bei Veränderung und Verschlechterung der Ware tritt keine Erschöpfung ein und der Verkauf stellt eine Markenverletzung dar.
Die Trennung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich gibt es nicht in allen Bereichen des gewerblichen Rechtschutzes (z.B.Urheberrecht) und nicht in allen Ländern. In den USA z.B. kann auch eine Privatperson eine Patentverletzung begehen.
OrangeHand
10.10.2010, 15:17
Ja in den USA ist alles anders. Da gibt es sogar Patente, die sind praktisch unverletzbar, egal ob privat oder gewerblich... So z.B. das berühmte Patent 6,025,810 (http://www.google.com/patents?vid=6025810), welches eine Art Antenne zum Gegenstand hat, die Signale schneller als mit Lichtgeschwindigkeit ausstrahlen kann. :verneig:
buchfuchs1
10.10.2010, 16:56
A) hat Paddy schon mal das Wichtigste über dieses Forum gesagt,
und
B) bleibe ich dabei, wenn ich mit meiner Uhr nicht Handel treibe, sondern sie "nur" besitze, kann ich mit der machen, was ich will - Blätter tauschen, Zeiger setzen, Initialen reinritzen, mit dem Bagger drüberfahren, wegschmeissen, Breitling draufschreiben(auch mit Edding), verschenken, einfrieren, whatever.
Charles.
10.10.2010, 16:56
Zum oben genannten US-Patent:
Es gibt übrigens auf dem Gebiet viele Leute, die sich Sammlungen solch kurioser Patente anlegen. Ich habe dies auch getan, aber nur einige Monate lang. Dann ... wurden es zuviele.
A) hat Paddy schon mal das Wichtigste über dieses Forum gesagt,
und
B) bleibe ich dabei, wenn ich mit meiner Uhr nicht Handel treibe, sondern sie "nur" besitze, kann ich mit der machen, was ich will - Blätter tauschen, Zeiger setzen, Initialen reinritzen, mit dem Bagger drüberfahren, wegschmeissen, Breitling draufschreiben(auch mit Edding), verschenken, einfrieren, whatever.
Stell Dir vor, der karli wuerde dafuer belangt werden 8o
habe mich soeben mit einem befreundetem uhrmacher über dieses thema unterhalten,dabei erzählte er mir ,dass rolex genf schreiben an den ihnen bekannten ziffernblätter-künstlern geschickt hat mit der aufforderung sämtliche veränderungen an den dials zu unterlassen ggf. mit strafandrohung bei zuwiderhandlung von bis 150k.
ganz so auf die leichte schulter nehmen es die herren doch nicht und irgendwo fangen jetzt sie halt mal an.
tyler
Naja, ok. Wie gesagt: wenn da gewerblich frei modifizierte Uhren samt Logo angeboten werden... siehe Auto Tuner... da muss der Stern auch weg.
buchfuchs1
10.10.2010, 17:03
Logisch, wenn sie den Scheissdreck verkaufen wollen.
Sonst völlig egal.
A)... Breitling draufschreiben(auch mit Edding), ...
Nanana, aber doch nicht mit Edding...! http://cosgan.de/images/midi/boese/r020.gif
buchfuchs1
10.10.2010, 18:52
Ach, das geht dann wieder nicht?
Bin ganz verwirrt.
Dann sendet mal Eure privat umgebaute Rolex zur Revi ein...und schaut mal was passiert :D
Die meisten User haben schon Ihre eigenen Erfahrungen machen dürfen mit Rolex.
Es gab hier mal einen treffenden Satz vor ein paar Jahren, der mir immer zu diesen Themen einfällt...
Eine Rolex kann man nicht käuflich erwerben, Rolex leiht sie zu dem vermeintlichen Kaufpreis nur aus, wenn auch ein Leben lang...
Wenn man sich das immer mal wieder vor Augen führt, kann man nichts falsch verstehen...
siebensieben
10.10.2010, 19:39
Interessant. Heisst das also auch dass ein Grauhändler keine Stahl-Daytona mit Racing-Dial verkaufen darf?
Solange Du damit nicht zu Rolex rennst wegen einer Reparatur, dürfte es ohne Belang sein. Aber gewerblich dürften tut er's eigentlich nicht, noch nicht mal ungewerblich, also privat. Nur kräht da kein Hahn nach, solange Du die Uhr bei Dir behältst. Im Revi-Fall wird auch ein freier Uhrmacher nichts sagen, aber bei den großen Händlern könnte es schon mal Probleme geben.
Eine Rolex kann man nicht käuflich erwerben, Rolex leiht sie zu dem vermeintlichen Kaufpreis nur aus, wenn auch ein Leben lang...
Wenn man sich das immer mal wieder vor Augen führt, kann man nichts falsch verstehen...
so will ich das aber ganz und gar nicht sehen....alles Meins :D
siebensieben
10.10.2010, 19:47
Drei zwei eins - keins. :grb:
habe mich soeben mit einem befreundetem uhrmacher über dieses thema unterhalten,dabei erzählte er mir ,dass rolex genf schreiben an den ihnen bekannten ziffernblätter-künstlern geschickt hat mit der aufforderung sämtliche veränderungen an den dials zu unterlassen ggf. mit strafandrohung bei zuwiderhandlung von bis 150k.
ganz so auf die leichte schulter nehmen es die herren doch nicht und irgendwo fangen jetzt sie halt mal an.
tyler
Lässt sich das konkretisieren?
Ansonsten kennen wir ja alle die "Veredler" ,die seit einigen Jahren schwerpunktmässig ausgehend von London veränderte Neuuhren gewerblich in Kleinserien anbieten, und deren Tätigkeit Rolex doch bisher kaum verborgen geblieben sein dürfte. Entweder Rolex reagiert derartig langsam, dass erst jetzt Unterlassungsandrohunen erfolgen, oder Charles sieht diese Dinge enger als die Fa. Rolex selbst.:grb:
max mustermann
11.10.2010, 15:12
Ich denke, Charles spricht nicht die Privatumbauten an, sondern die Unternehmen, die Rolexuhren schwarz beschichten, Zusatzaufdrucke am Zifferblatt anbringen u.s.w. und dann zum mehrfachen Listenpreis in grösseren Mengen gewerblich verkaufen.
Es geht ja teilweise so weit, daß man sich solche Uhren wie im Baukastensystem zusammenstellen kann:
Neue Submariner oder Daytona schwarz beschichtet, auf Wunsch ohne Kronenschutz (!), bunte Zifferblätter und Leuchtmasse, entfremdete Lünetten und Zeiger und so weiter.
Aber Rolex sieht sich das scheinbar in Ruhe an, weil ihnen ja diese Unternehmen letztendlich tausende Rolexuhren zu diesem Zwecke abkaufen.
Der Neue CEO ist Banker und somit auf Gewinnoptimierung programmiert, unter Heininger wären solche Ideen gleich im Keim erstickt worden .....
auch früher waren Spezialanvertigungen wohl möglich... siehe z.b. ref 1832 oder irgendwelche spezial Zifferblätter ect...
und wenn ich der Shah von Persien wär und ich ne pvd beschichtete Submariner ohne Krone wollte, wär wohl auch dies möglich...
aber...es sind einfach zuviel Leute mit Money only for entertainment unterwegens, die alle ihre individualisierte Uhr möchten... man jedoch nicht allen Verrücktheiten jedes Bestellers nachgehen kann....wo kämen mer denn da hin :rofl:
gewerblich betriebene Umbauten zwecks Veräusserung sind "Fakes", aber geistiges Eigentum....please
dennoch...wenn ich meine eigene Uhr umbauen lasse....meins ist meins :op: punkt aus vertig...
Charles sieht diese Dinge enger als die Fa. Rolex selbst
Das wäre genau meine Meinung dazu. :rolleyes:
Das ist aber nix Besonderes, das tun wir alle hier.
Stimmt, jeder auf seine Art. ;) aber wenn man Charles Standpunkt etwas extrapoliert, dann entscheidet nur Rolex, was an eine Uhr zum Zeitpunkt X rangehört. Und wenn Rolex nur noch SL mag, dann sind wir nach der Argumentation alle Designverletzer.....:pale::pale:
Ohne dass ich mir jetzt die Mühe mache, aus dem ABGB die §§ rauszusuchen, hier hat jemand die Bedeutung des "geistigen Eigentums" falsch verstanden. Die entsprechenden Schutznormen zielen darauf ab, dass ich nicht das Design, Patente, Markenbezeichnungen und -Logos einer anderen (juristischen) Person ganz oder teilweise für eigene Zwecke/Produkte verwenden darf - hauptsächlich mit kommerziellem Hintergrund.:op:
Das betrifft zB das Verkaufen einer Rolex, die nun mit einem anderen Logo versehen ist; oder das maßgebliche Verändern des Gehäuses (Stichwort Diamant-Lünette) und verkaufen unter dem Namen Rolex; oder der Entwicklung einer Uhr, die auf den technischen Erkenntnissen von Rolex basiert ohne Rücksicht auf das Patentrecht;...
Ob ich nun (um bei dieser geilen Formulierung zu bleiben) meine Uhr rosa anmale, obliegt allein der Entscheidung des Besitzers und Eigentümers(!) und hat mit geistigem Eigentum nichts zu tun. Abstraktion hin oder her.:dr:
Wenn Rolex etwas dagegen hätte, nicht. Bei Veränderung und Verschlechterung der Ware tritt keine Erschöpfung ein und der Verkauf stellt eine Markenverletzung dar.
Die Trennung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich gibt es nicht in allen Bereichen des gewerblichen Rechtschutzes (z.B.Urheberrecht) und nicht in allen Ländern. In den USA z.B. kann auch eine Privatperson eine Patentverletzung begehen.
Wüßte nicht, inwieweit das in den USA anders sein soll... auch in Europa kann eine Privatperson das Patentrecht verletzen.
newharry
13.10.2010, 20:59
Ohne dass ich mir jetzt die Mühe mache, aus dem ABGB die §§ rauszusuchen, hier hat jemand die Bedeutung des "geistigen Eigentums" falsch verstanden.
Hm, will Dir nicht zu nahetreten und hoffe Du fasst meine Anmerkung nicht zu kritisch auf, aber es könnte sein, daß auch Du unter diese Gruppe zu subsummieren bist ;) ... lies doch nochmals in Ruhe das in diesem Thread gepostete Urteil. Der Verweis auf das ABGB hat ebenfalls nur sehr begrenzte Aussagekraft, da auch in Österreich entsprechende Regelungen in diversen Nebengesetzen bestehen und dieser Thread aber nebenbei schon grundsätzlich eher auf deutschen Recht basiert. Und Deine Schlußfolgerung bezüglich des "Eigentümers(!)" ist schlichtweg falsch ...
Also ohne es im Detail zu kennen, nehme ich einfach mal an, dass sich deutsches und österreichisches Recht hier nicht maßgeblich unterscheiden. Und ja, ich habe das Urteil nochmals gelesen und komme zum selben Schluß, dass es nicht mit meinem Post im Widersprüch steht. Bin jetzt kein Jurist, habe aber bürgerliches und Handelsrecht studiert, von daher liege ich glaube ich nicht falsch. BTW: in dem Urteil geht es lediglich um die Veräußerung...
Und die Schlußfolgerung ist insofern nicht falsch, als dass jemand, der lediglich Besitzer ist, diese Entscheidung nicht treffen darf, der Eigentümer hingegen schon - ja, da gibt es einen Unterschied. Der Eigentümer einer Sache kann, muss aber nicht, gleichzeitig der Besitzer sein. :D
newharry
13.10.2010, 21:47
Der Eigentümer einer Sache kann, muss aber nicht, gleichzeitig der Besitzer sein. :D
Vor allem dann nicht wenn sie ihm geklaut wurde :D ... aber ganz im Ernst: Du liegst leider doch falsch und Dein Post steht mit dem Urteil in Widerspruch. Denn dieses beschäftigt sich in wesentlichen Bereichen gerade genau eben mit der Frage inwieweit Schutzrechte ("geistiges Eigentum") die Eigentümerrechte an einer Sache beschränken!
Mein Ziel ist es hier nicht einen Diskurs auf zu persönlicher Ebene mit Dir zu führen, aber genauso wenig möchte ich, daß andere Deine Schlußfolgerungen als gegeben annehmen, wo sie doch meiner Meinung nach fälschlicherweise leider genau in die gegenteilige Richtung der durch dieses Urteil manifestierten Rechtslage gehen.
Auch der Mieter einer Wohnung ist ihr Besitzer, aber nicht der Eigentümer... egal.
Ich habs nun ein 3. Mal gelesen. Mir gehts nicht darum, meine Meinung jetzt unbedingt durchzusetzen - vllt liege ich ja wirklich falsch - aber es interessiert mich und ich würde gern Deine Sicht verstehen. Folgende Punkte sind glaube ich wichtig:
*) Die besagte Veränderung stellt einen Eingriff in die Eigenart der Ware dar
*) Die Klage wurde wegen der Veräußerung der Uhr angestrengt und hätte die Zustimmung von Rolex notwendig gemacht
*) Ein Eingriff in die Rechte des Eigentümers an der Ware besteht nicht!
*) Der Verweis auf das MarkenG bezieht sich wörtlich auf das Inverkehrbringen von Rolex-Uhren, die nachträglich verändert wurden
*) Weiters geht es um das Versehen der veränderten Ware mit dem ursprünglichen Zeichen
*) Weil Rolex ähnliche Modelle anbietet - so die Meinung des LG - bezieht der Verkehr das Zeichen auf die gesamte Uhr, so auch auf die Veränderung
*) Damit wird fremde Ware mit dem Zeichen von Rolex versehen und bei einer Veräußerung die Marke ohne Zustimmung gebraucht
*) Die Veränderung hätte nicht nur zur Kenntnis gebracht werden müssen, sondern es müßte sich auf der Ware selbst ein Hinweis befinden
*) Wörtlich steht es außer Streit, dass der Eigentümer einer Rolex nicht daran gehindert ist, seine Uhr zu verändern denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr!
*) Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht nicht ein
*) Eine derart veränderte Uhr ist indessen in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt - bei der Veräußerung
Meine Schlußfolgerung wäre wie gesagt: Möchte ich als Eigentümer meine Uhr verändern, darf ich das, weil ich nicht gg das MarkenG verstoße. Möchte ich diese dann aber gewerblich veräußern, verstoße ich sehr wohl gegen das MarkenG.
Gegenteilige Meinungen?
DocMcCoy
13.10.2010, 22:38
@Azrael
Sorry, aber lies doch mal den gesamten Thread. Das hatten wir alles bereits gefragt, diskutiert und beantwortet...
Gruß
Jörg
Charles.
13.10.2010, 22:40
Mit einem Teil der Arbeiten ist übrigens die FH beauftragt. Die lassen teilweise automatisiert gewisse (gewerbliche) Anbieter und Plattformen überprüfen auf Verdacht.
@DocMcCoy: So sicher war ich mir da nicht... da wurde mM nach mehr diskutiert, ob der Thread jetzt lustig ist oder nicht... und NewHarry ist immer noch nicht überzeugt...
@Charles: Was ist die FH?
Charles.
13.10.2010, 23:06
http://www.fhs.ch/fr/news/news.php?id=810
Charles.
13.10.2010, 23:16
Es gibt mehrere hundert Fabrikanten. Kleinere könnten da nicht mithalten.
Rolex hat selbstverständlich auch eine eigene Abteilung "Propriété Intellectuelle".
Die Fédération verfolgt gemeinsame Interessen.
newharry
14.10.2010, 06:39
Meine Schlußfolgerung wäre wie gesagt: Möchte ich als Eigentümer meine Uhr verändern, darf ich das, weil ich nicht gg das MarkenG verstoße. Möchte ich diese dann aber gewerblich veräußern, verstoße ich sehr wohl gegen das MarkenG.
Diese Schlußfolgerung klingt aber nun sehr viel differenzierter als Dein Eingangsstatement und ist auch um Vieles richtiger. Im Detail spielen sicherlich noch einige Faktoren eine Rolle, die eben in einer solchen Pauschalform nicht erfaßt werden können. Denn eben nicht jede Veränderung bringt diese Konsequenz mit sich, wo die Grenze zu ziehen ist wird dann eben von Gerichten entschieden, darum ist diese Entscheidung auch recht interessant. Charles. Intention sollte man wohl als Sensibilisierung verstehen und als solche ist sie ein wichtiger Beitrag für dieses Forum.
Auch der Mieter einer Wohnung ist ihr Besitzer, aber nicht der Eigentümer... egal.
Auch das ist nicht ganz unrichtig, mir ist klar, daß diese Begriffsunterscheidungen anfangs sehr schnell mal anschaulich auf der Uni dargestellt werden, aber auch hier liegt die Würze eben im Detail. "Besitz" ist eher ein Oberbegriff und als solcher auf theoretischer Ebene wichtig, Schlußfolgerungen im Einzelfall zu ziehen bedarf einer genaueren Differenzierung.
So ist der Dieb zwar Sachbesitzer, der Mieter jedoch nur Rechtsbesitzer und Sachinhaber (!), während der Vermieter (mittelbarer) Sachbesitzer bleibt ...
... aber wir wollen aus dem Thread ja keine Zivilrechtsvorlesung machen ;)
... aber wir wollen aus dem Thread ja keine Zivilrechtsvorlesung machen ;)
Das hätte auch nur begrenzt Sinn, da - und das habe ich erst gestern Abend gelernt - das österreichische ABGB näher am römischen Recht liegt als das deutsche BGB. In Ö gibts nämlich auch noch den Innehaber... damits richtig kompliziert wird! :wall:
Und auch wenns andere nicht so sehen, ich findes solche Diskussionen zur Abwechslung recht spannend. :gut:
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