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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Autoverkauf-Gewährleistung



löwenzahn
25.11.2011, 21:03
Allwissendes Forum,

ein Gewerbetreibender möchte sein gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkaufen. Das Gewerbe hat nichts mit Fahrzeugen zu tun.

Ist ein Ausschluß der Garantie/Gewährleistung gegenüber Privatkäufern zulässig, bzw. wirksam? Oder bleibt dem Gewerbetreibenden nur ein B2B Verkauf, bei dem die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann?

Liebe Grüße

Michael

ehemaliges mitglied 24812
25.11.2011, 21:19
Meines Wissens nach ist das so. Kann er nicht den Wagen aus der Firma herauslaufen und dann privat weiterveräußern?

Ingo.L
25.11.2011, 21:20
Achtung: Wenn Sie einen Firmenwagen verkaufen (egal, welches Gewerbe Sie ausüben, selbst als Bäcker oder selbstständiger Fotograf gilt diese Regel!) werden Sie vor dem Gesetz so behandelt wie ein Autohändler. Das heißt, Sie können die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht ausschließen! Jeder Versuch (“Verkauf als Bastlerfahrzeug” oder “Verkauf ohne Sachmängelhaftung” ist nicht wirksam! Auch der Verkauf des Autos an einen Freund, der das Auto dann wiederum sofort weiterverkauft ist nicht zuläassig. Es gibt eine einzige wirklich wasserdichte Lösung das Risiko der Sachmängelhaftung zu umgehen: Verkaufen Sie Firmenwagen oder Geschäftswage nur an Autohändler. Hier können Sie die Haftung ausschließen.

Quelle:
http://www.easyautosale.com/info/privat/ratgeber-recht-autoverkauf-autokauf/sachmaengelhaftung.html

Ist leider so

löwenzahn
25.11.2011, 21:42
Vielen Dank für Eure Antworten. Da bleibt tatsächlich nicht anderes übrig, als das Fahrzeug an einen Gewerbetreibenden zu verkaufen, um eine Gewährleistung auszuschließen.

Liebe Grüße

Michael

ibi
25.11.2011, 21:44
watt soll denn der blödsinn?
aber gut zu wissen, meine s-klasse kriegt auf keinen fall ein privater.

RAMichel
25.11.2011, 21:47
Der Gewerbetreibende verschenkt den PKW an seine zauberhafte Ehefrau, welche die Kiste dann privat ohne Gewährleistung etc. veräußert. :dr:

Ingo.L
25.11.2011, 21:48
watt soll denn der blödsinn?
aber gut zu wissen, meine s-klasse kriegt auf keinen fall ein privater.

Du meinst wirklich, die kauft dir noch jemand ab :bgdev:

ibi
25.11.2011, 21:50
Du meinst wirklich, die kauft dir noch jemand ab :bgdev:

innenaustattung, kofferraumklappe, lenkrad, beifahrer und die hinteren beiden türen sind noch top in schuß :gut:

Ingo.L
25.11.2011, 21:50
Der Gewerbetreibende verschenkt den PKW an seine zauberhafte Ehefrau, welche die Kiste dann privat ohne Gewährleistung etc. veräußert. :dr:

Dann muss die Ehefrau den Wagen aber eine Zeitlang auf sich zulassen, sonst könnte es teuer werden für den Bäcker.

löwenzahn
25.11.2011, 21:57
Wie lange muß die Ehefrau den Wagen halten?

Klar ist, daß der Gewerbetreibende die Gewährleistung nicht ausschließen kann. Kann der private Käufer in einen Zusatzvertrag auf die Gewährleistung verzichten und ist dies wirksam?

LG

Michael

Ingo.L
25.11.2011, 22:04
Wie lange muß die Ehefrau den Wagen halten?



Wenn der Wagen gar nicht auf sie zugelassen ist, sondern sie ihn nur verkauft, kanns auch der blödeste Richter im Streitfall nicht ignorieren. Es sollte eine "angemessene" Zeit sein. Einen festdefinierten Zeitraum gibts, soweit ich weiss, nicht.

Als privater kann man die Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwaren vertraglich ausschliessen.

paddy
25.11.2011, 23:54
Ohne Gewähr: Die Haltefrist die FAs üblicherweise akzeptieren beträgt (in der Regel!) ein Jahr.

Einfach, von einem Freund von mir aktuell praktiziert, Steuerprüfung überstanden und vor Allem: rechtlich einwandfrei:
Wertgutachten machen lassen (TÜV, DEKRA, GTÜ), dann Verkauf an einen Bekannten zum Gutachtenwert.
Was der Bekannte dann damit macht bleibt diesem überlassen... ;)


Der Gewerbetreibende verschenkt den PKW an seine zauberhafte Ehefrau, welche die Kiste dann privat ohne Gewährleistung etc. veräußert. :dr:
Ein echter Spitzentipp Herr RA, Steuerrechtler bist du aber (hoffentlich) nicht...

ehemaliges mitglied 24812
26.11.2011, 08:30
Paddy, es geht nicht um Besteuerung, sondern um Gewährleistung.

paddy
26.11.2011, 08:36
Der Tipp den ich kommentiert habe hat ganz schnell erhebliche steuerliche Auswirkungen.

babablau
26.11.2011, 09:45
Hallo Michael, wenn du noch Infos benötigen solltest, melde dich bitte prr PN bei mir (komme auch aus Franken, evtl. kann ich dir ja direkt helfen)

Gruß
Marco

Passion
26.11.2011, 12:02
Well Said, Paddy.

Im übrigen braucht's dazu keine Ehefrau. Man kauft sich die Möhre zum Händler ek ab und kann sie dann entspannt privat veräußern. Hat halt MwSt. Technisch Nachteile oder man verkauft ganz entspannt an einen gewerblichen, ist die sorgen wegen der shice Gewährleistung los und die schrottkiste geht eh meist ins Ausland. Also alles Easy, bis auf den halbseidenen fiskalischen tip ;-).

Andi S. aus V.
26.11.2011, 14:52
Vielen Dank für Eure Antworten. Da bleibt tatsächlich nicht anderes übrig, als das Fahrzeug an einen Gewerbetreibenden zu verkaufen, um eine Gewährleistung auszuschließen.

Liebe Grüße

Michael

Sogar im Gebrauchtwagenhandel (also nicht nur, wenn irgend ein Gewerbetreibender sein Auto verkauft) ist es inzwischen üblich, sich vom Käufer schriftlich bestätigen zu lassen, dass er selbst Gewerbetreibender ist und damit die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Damit wird die ganze "Gewährleistungspflicht" unterwandert.

löwenzahn
26.11.2011, 20:42
Nochmals die Frage, die bisher unbeantwortet blieb:

Kann der private Käufer in einen Zusatzvertrag auf die Gewährleistung verzichten und ist dies wirksam, oder von vorn herein nichtig?

LG

Michael

P.S.: Danke für alle Antworten.

jagdriver
26.11.2011, 22:06
Mir hat ein Händler mal versichert, das dies nicht möglich ist.:ka:

Gruß
Robby

Andi S. aus V.
26.11.2011, 22:19
Nochmals die Frage, die bisher unbeantwortet blieb:

Kann der private Käufer in einen Zusatzvertrag auf die Gewährleistung verzichten und ist dies wirksam, oder von vorn herein nichtig?

LG

Michael

P.S.: Danke für alle Antworten.

Und hier nochmal die Antwort: Wenn dir der Käufer bescheinigt, dass er Gewerbetreibender ist (unerheblich, ob das stimmt oder nicht) gibt es keine Gewährleistung. Ist wie gesagt inzwischen sogar bei Gebrauchtwagenhändlern üblich, zumindest im unteren Preissegment. Diese Bescheinigung wird natürlich freiwillig unterschrieben. Dafür ist das Auto dann entsprechend "günstiger".

ehemaliges mitglied 24812
26.11.2011, 23:09
Nochmals die Frage, die bisher unbeantwortet blieb:

Kann der private Käufer in einen Zusatzvertrag auf die Gewährleistung verzichten und ist dies wirksam, oder von vorn herein nichtig?

LG

Michael

P.S.: Danke für alle Antworten.
Günstiger als das Gesetz es vorschreibt dürfen die Bedingungen für den Vertragspartner, der das Angebot erhält, immer ausfallen. Somit ist ausschlaggebend, von wem das Angebot ausgeht. Der gewerbliche VK darf die Gewährleistung nicht ausschließen, der Käufer schon. Dies sollte dann auch klar erkennbar sein.

RAMichel
26.11.2011, 23:14
Ein echter Spitzentipp Herr RA, Steuerrechtler bist du aber (hoffentlich) nicht...

Geht es um Steuern sparen oder um Gewährleistungsvermeidung? Ich dachte, allein letzteres sei relevant. Dafür reicht das verschenken oder verkaufen oder sonstwie übertragen auf die Ehefrau, die Freundin, den besten Freund oder sonstwen,halt irgendeine Person, die den Wagen dann gewährleistungsfrei verkauft, ohne zwischenzeitliche Zulassung. Fertig. :dr:

löwenzahn
27.11.2011, 08:50
Andi, jetzt habe ich Deinen Vorschlag verstanden. Danke für das erneue Erklären.

Vielen Dank auch an PN von Marco. Auch das hat mir sehr geholfen.

Auf alle Fälle müssen Gewerbetreibende höllisch aufpassen, wenn sie Ihr Geschäftsfahrzeug an Privat veräußern. IMHO hat der Gesetzgeber völlig über das Ziel hinausgeschossen. Aber so ist´s nun mal. Machen wir das Beste daraus.

Liebe Grüße

Michael

löwenzahn
27.11.2011, 09:06
Kai und Thomas,

danke auch an euch. Somit sind alle Fragen beantwortet und man kann entscheiden an wen und wie das Fahrzeug veräußert wird.

LG

Michael

MacLeon
27.11.2011, 09:12
Geht es um Steuern sparen oder um Gewährleistungsvermeidung? Ich dachte, allein letzteres sei relevant. Dafür reicht das verschenken oder verkaufen oder sonstwie übertragen auf die Ehefrau, die Freundin, den besten Freund oder sonstwen,halt irgendeine Person, die den Wagen dann gewährleistungsfrei verkauft, ohne zwischenzeitliche Zulassung. Fertig. :dr:

Ich würde mal annehmen, dass in diesem Fall eine Umschreibung sinnvoll ist. Ich würde von privat von keinem ein Auto kaufen, das nicht auf ihn zugelassen ist.

paddy
27.11.2011, 14:58
Geht es um Steuern sparen oder um Gewährleistungsvermeidung? Ich dachte, allein letzteres sei relevant. Dafür reicht das verschenken oder verkaufen oder sonstwie übertragen auf die Ehefrau, die Freundin, den besten Freund oder sonstwen,halt irgendeine Person, die den Wagen dann gewährleistungsfrei verkauft, ohne zwischenzeitliche Zulassung. Fertig. :dr:
Wo genau habe ich etwas von Steuern sparen geschrieben? Bei deinem Beispiel ist einem eine Steuerprüfung, insbesondere im Bezug auf die diversen Kauf- und Verkaufspreise sicher.

Zum Thema Gewährleistung hat Ingo hier schon alles gesagt:

Dann muss die Ehefrau den Wagen aber eine Zeitlang auf sich zulassen, sonst könnte es teuer werden für den Bäcker.

Andi S. aus V.
27.11.2011, 19:24
Andi, jetzt habe ich Deinen Vorschlag verstanden. Danke für das erneue Erklären.

Michael, es war kein Vorschlag von mir, sondern einfach das, was ich in letzter Zeit vermehrt beobachtet habe.

löwenzahn
16.01.2012, 12:39
Ich möchte nach einem privaten Gespräch mit einem Richter den Thread nochmals kurz hochholen.

Alles was die Schutzvorschriften des Verbrauchers umgeht, kann im Falle eines Prozesses gegen den gewerblichen Verkäufer des Fahrzeuges zu dessen Nachteil gereichen.

Z.B.:
Das Auto an einen 3. verkaufen, der es dann nach kürzester Zeit weiterveräußert, den Käufer unterschreiben zu lassen, daß er Gewerbetreibender sei, oder ihn von der Gewährleistung zurücktreten zu lassen, etc.. Der Richter meinte, diese Spezialisten würden vor Gericht ruckzuck durchfallen. Die EU-Schutzvorschriften dürften nicht umgangen werden.

Weiter wichtig erscheint mir auch der Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht. Da sind die Gewährleistungsansprüche schnell vernächlässigbar.

Was bleibt uns Selbstständigen beim Autoverkauf übrig? Tja, Verkauf an einen Händler, oder die Kiste zerhacken.

Liebe Grüße

Michael

Rolexplo
16.01.2012, 17:31
Wie wäre denn folgendes Szenario. Ein Gewerbetreibender ( kein Autohändler ) verkauft ein Auto ( Auto war aber auch nie auf seinem Namen angemeldet). Um sämtliche Gewährleistungsansprüche zu umgehen sagt der Verk. er würde privat für einen Bekannten den Wagen veräußern.
Wie würde es sich jetzt mit der Sachmängelhaftung verhalten?? Spielt dabei das Gewerbe eine Rolle?

RAMichel
16.01.2012, 20:49
Das ist alles eine Frage des Beweises. Wichtig ist nur, dass der Gewerbetreibende das Fahrzeug nicht an einen unbekannten Verbraucher verkauft, sondern an einem ihn bekannten Verbraucher, dem das Fahrzeug dann aber nicht mehr gefällt, weshalb er es in zulässiger Weise weiter veräußert, gewährleistungsfrei selbstverständlich. So eine Vorgehensweise akzeptieren die Landgerichte. Anderenfalls würde man eine Nachhaftung des Gewerbetreibenden konstruieren, die tatsächlich nicht besteht.

Ingo.L
16.01.2012, 21:11
Sollte aber ein sehr guter Bekannter sein. So eine vorsätzliche Falschaussage vor Gericht ist , glaub ich, kein Kasperletheater, wenns rauskommt

RAMichel
16.01.2012, 21:51
Ich leite hier nicht zum Betrug an, sondern gehe von einer echten Übertragung an den bekannten Dritten aus. Der Verkäufer ist doch froh, wenn er den Karren los wird. Der Käufer ist nach dem Erwerb halt ebenfalls zu der Auffassung gelangt, nur auf diese Weise froh zu werden... Aber das ist dem ursprünglichen Verkäufer doch schnurzpiepegal :-)

Noch mal zu Jörgs Frage. Der Händler wird quasi nur als Makler tätig; wenn er im Streitfalle den Nachweis des Kundenauftrags erbringen kann (gelingt fast immer), ist er aus der Sachmangelhaftung. Um noch mal den Vergleich mit dem Grundstücksmakler aufzugreifen. Der vermittelt auch nur das Geschäft, übernimmt aber keine Haftung für Mängel an der Wohnung etc.

Ingo.L
16.01.2012, 22:07
Wer so clever ist, sich hier den entsprechenden Input besorgen zu müssen, sollte lieber bei der Wahrheit bleiben ;)

harlelujah
17.01.2012, 20:36
Das Auto an einen 3. verkaufen, der es dann nach kürzester Zeit weiterveräußert, den Käufer unterschreiben zu lassen, daß er Gewerbetreibender sei, oder ihn von der Gewährleistung zurücktreten zu lassen, etc.. Der Richter meinte, diese Spezialisten würden vor Gericht ruckzuck durchfallen. Die EU-Schutzvorschriften dürften nicht umgangen werden.

Weiter wichtig erscheint mir auch der Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht. Da sind die Gewährleistungsansprüche schnell vernächlässigbar.



Vollkommen richtig.

Ein Hinweis noch: Bei Verkauf alle Mängel des Wagens schriftlich im Kaufvertrag angeben. Eher zuviel als zuwenig. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Verkaufszeitpunkt ihm bekannt waren. Bei neuen Mängeln nach Verkauf ist hier in der Nachweispflicht für die ersten sechs Monate. Danach kehrt sich das Ganze um.
D.h. Steht im Kaufvertrag, dass der Wagen z.B. Probleme mit dem Anlasser hat oder Schiebedach geht nur langsam auf und dieses Teil geht tatsächlich innerhalb dieser Zeit kaputt, muss der Verkäufer nicht haften.