Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 1% Regelung?
Hallo,
ich weiß das Thema wurde schon oft diskutiert,habe gesucht aber keine Antwort auf meine Frage gefunden.
Mal angenommen ich habe einen Dienstwagen,benutze diesen aber zu 90% nur privat und nur 10 % geschäftlich,kann ich dann auf die 1 % Regelung zugreifen oder funktioniert ein Firmenwagen bei soviel privat Nutzung gar nicht? ( Chef ist damit einverstanden)Also aus steuerlicher Sicht.
Gruß
Sebastian
madmax1982
02.04.2012, 21:23
Keine Ahnung, aber ist die 1% Regelung nicht ne Pauschalversteuerung; d.h. Du versteuerst den Dienstwagen unabhängig von der anteiligen Nutzung? :grb:
Dabei musst Du ja keinen Nachweis über gewerbliche oder private Nutzung führen.
Donluigi
02.04.2012, 21:23
Bei der 1% Regelung ist es egal, wie du das Auto benutzt, rein steuerlich. Der Staat bekommt sein Geld, ihm ists egal, wofür du deine Kilometer verfährst. Das ist ja auch der Vorteil, ansonsten müßtest du Fahrtenbuch führen, welches idR eh nicht akzeptiert wird. Letztlich mußt du dir die Frage stellen, hängt ja auch vom Einkommen und vom Fahrzeugwert ab.
Der Don hat Recht... oder Du nutzt ihn ausschliesslich dienstlich. Dann stellst Du ihn aber abends auf den Hof der Firma und holst ihn morgens wieder ab. Eine andere Lösung gibt's nicht.
Das ist ja nur die Frage,da ich nicht wusste ob das so funktioniert,da ich dachte das eine gewisse Prozentzahl an Dienstfahrten drin sein muss und es mit 90 oder gar 100 % privat Nutzung nicht geht bzw nicht gemacht werden darf,rein rechtlich.
Sobald der Firmenwagen privat genutzt wird, egal ob zu 10% oder 90%, gilt der geldwerte Vorteil.
Was wiederum heißt 1% Regelung und gut ist...so wie ich euch verstanden habe
Donluigi
02.04.2012, 21:41
Wie gesagt: mit dem 1% ist der Dienstwagen rein fiskalisch abgegolten. Kann ja je nach Fahrzeugwert auch eine entsprechend hohe Summe sein. Ob du damit nur dienstlich, nur privat oder garnicht fährst, interessiert das FA dann nicht mehr.
Hinzu kommen aber noch 0,3% vom Bruttopreis des Autos x einfache Entfernung in km von der Wohnung zur Arbeitsstätte.
So ist's besser ;)
Hinzu kommen aber noch 0,03% vom Bruttopreis des Autos x einfache Entfernung in km von der Wohnung zur Arbeitsstätte.
giftmischer
02.04.2012, 21:54
Lt. unserem StB muss man bei einem Neuwagen einmal für 3 Monate Fahrtenbuch führen um nachzuweisen, dass der Wagen zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird.
Hat man das gemacht, sei die Anwendung der 1%-Regel wasserdicht.
Keine Ahnung ob das so korrekt ist... .
Signore Rossi
02.04.2012, 21:56
0,3% vom Bruttopreis? Sind es nicht € 0,30 / km?
ferryporsche356
02.04.2012, 21:58
Bei der 1% Regelung ist es egal, wie du das Auto benutzt, rein steuerlich. Der Staat bekommt sein Geld, ihm ists egal, wofür du deine Kilometer verfährst.
Nein, nicht ganz. Als Unternehmer oder z.B. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer musst Du nachweisen dass der Wagen zu mind. 50% geschäftlich genutzt wird. Sonst schmeißen sie Dir bei einer BP die 1%-Regelung um die Ohren.
Edit: Der Giftmischer muss wohl nicht auf dem iphone tippen und war deutlich schneller. :dr:
madmax1982
02.04.2012, 22:00
Nee; der geldwerte Vorteil ergibt sich aus 0,03% vom Brutto- LP pro Km zur Arbeitstätte zzgl. 1% vom Brutto LP; pro Monat versteht sich.
Also für mich noch mal die Rechnung:
Fahrzeugneuwert: 65.000 €
Entfernung zur Arbeit: 5 Km
=>1% Regelung => 650 €
=> (65.000 € x 0,0003) x 5 = 19,5 € x 5 = 97,5 €
=> 747,5 € zum individuellen Steuersatz versteuern
RICHTIG?
Und wenn ich mit dem Auto gar nicht auf Arbeit fahre?fahre immer bei jemanden mit-bzw im Sommer mit Rad(wirklich),also würden die 0,3€ ja auch entfallen
Also, wenn Du als z.B. Angestellter einen Firmenwagen bekommst, den Du privat nutzen darfst, versteuerst Du ihn. Dem FA isses wurscht, ob Du im Sommer mit dem Rad zur Arbeit oder ins Büro fährst.
0,03% sind natürlich richtig, die eine Null... nun habt Euch nicht mal so pingelig :D
Lt. unserem StB muss man bei einem Neuwagen einmal für 3 Monate Fahrtenbuch führen um nachzuweisen, dass der Wagen zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird.
Hat man das gemacht, sei die Anwendung der 1%-Regel wasserdicht.
Keine Ahnung ob das so korrekt ist... .
So ist es.
Das Kfz muss mindestens zu 50% betrieblich genutzt werden, damit er überhaupt zum Beriebsvermögen wird. Um dies nachzuweisen genügt in der Regel ein Fahrtenbuch für den Zeitraum von etwa drei Monaten.
Dann kann die 1%-Regelung angewendet werden.
Diese lohnt meist nur bei Neuwägen, da Bezugsgröße der (ehemalige) Bruttolistenpreis ist.
Vg,
So ist es.
Das Kfz muss mindestens zu 50% betrieblich genutzt werden, damit er überhaupt zum Beriebsvermögen wird. Um dies nachzuweisen genügt in der Regel ein Fahrtenbuch für den Zeitraum von etwa drei Monaten.
Dann kann die 1%-Regelung angewendet werden.
Diese lohnt meist nur bei Neuwägen, da Bezugsgröße der (ehemalige) Bruttolistenpreis ist.
Vg,
Viel Halbwissen. Aber der obrige Post stimmt halbwegs.
Grundsätzlich muss du eine Nutzung von mindestens 50% haben. Hier zählen dann allerdings die Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte mit!
Erst dann kannst du den Wagen betrieblich nutzen und ggf. die 1%-Regel anwenden. Dazu kämen dann noch die schon erwähnten 0,03%.
Als Nachweise reichen "Aufzeichnungen" aus denen hervorgeht, dass die Nutzung mehr als 50% für betriebliche Zwecke beträgt. Ein richtiges Fahrtenbuch braucht hier nicht geführt zu werden!!!
Etwas anderes gilt bei Kapitalgesellschaften. Selbst wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) den Wagen ausschließlich privat nutzt, kann dieser betrieblich geltend gemacht werden.
So mal ganz kurz und knapp....
Genau wie René es schreibt!
Grundsätzlich muss du eine Nutzung von mindestens 50% haben. Hier zählen dann allerdings die Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte mit!
Erst dann kannst du den Wagen betrieblich nutzen und ggf. die 1%-Regel anwenden. Dazu kämen dann noch die schon erwähnten 0,03%.
Als Nachweise reichen "Aufzeichnungen" aus denen hervorgeht, dass die Nutzung mehr als 50% für betriebliche Zwecke beträgt. Ein richtiges Fahrtenbuch braucht hier nicht geführt zu werden!!!
Hab zwar mit Steuersachen wenig am Hut, aber ich glaube, dass ist auch nur Halbwissen. Mein Halbwissen zu diesem Thema ist, dass Rene für den Fall Recht hat, wenn der PKW vom z.B. Firmeninhaber oder Freiberufler selbst genutzt wird. Hierzu ist bei jeder Neuanschaffung eines PKWs die betriebliche Nutzung von mehr als 50% der gefahrenen Kilometer erneut durch eine Aufzeichnung bzw. Fahrtenbuch nachzuweisen.
Wird ein PKW einem Arbeitnehmer überlassen, geht das FA meines Wissens automatisch davon aus, dass es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Egal ob mehr oder weniger als 50% betriebliche Nutzung!
Aus meiner Sicht kann Sippel damit für seinen zu 90% privat genutzten Dienstwagen die 1% Regelung in anspruch nehmen.
Agent0815
04.04.2012, 09:59
Hab zwar mit Steuersachen wenig am Hut, aber ich glaube, dass ist auch nur Halbwissen. Mein Halbwissen zu diesem Thema ist, dass Rene für den Fall Recht hat, wenn der PKW vom z.B. Firmeninhaber oder Freiberufler selbst genutzt wird. Hierzu ist bei jeder Neuanschaffung eines PKWs die betriebliche Nutzung von mehr als 50% der gefahrenen Kilometer erneut durch eine Aufzeichnung bzw. Fahrtenbuch nachzuweisen.
Wird ein PKW einem Arbeitnehmer überlassen, geht das FA meines Wissens automatisch davon aus, dass es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Egal ob mehr oder weniger als 50% betriebliche Nutzung!
Aus meiner Sicht kann Sippel damit für seinen zu 90% privat genutzten Dienstwagen die 1% Regelung in anspruch nehmen.
Hans. Du liegst mit Deinem "Halbwissen" richtig. Deshalb nur zur Erläuterung:
Überlassung an Arbeitnehmer (hierzu zählt auch der geschäftsführende Gesellschafter) stellt einen Leistungsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar: PKW-Nutzung als Teilentlohnung für die Arbeitsleistung. Insofern handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers immer um einen 100% betrieblichen Zweck. Die Bemessung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der 1%/0,03%-Regelung oder alternativ auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches.
Nutzung durch "Unternehmer" (Einzelunternehmen, Personengesellschaft). Vereinfachtes Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. 3 Monate). Hieraus ergibt sich, ob das Fahrzeug überhaupt Betriebsvermögen ist: Unter 10% nein, zwischen 10 und 50% gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen (Wahlrecht), über 50% notwendiges Betriebsvermögen. Sofern gewillkürtes BV vorliegt, kann der private Nutzunganteil nicht nach der 1%/0,03%-Regel ermittelt werden, sondern nur nach dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil. Sofern notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, gilt das, was über die Überlassung an AN ausgeführt wurde. Das vereinfachte Fahrtenbuch ist bei Neuanschaffung oder grundlegender Nutzungänderung neu zu führen.
Auf das Thema Pauschalversteuerung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte will ich hier nicht eingehen und auch auf das Thema Umsatzsteuer nicht, denn das läuft u.U. nicht parallel zur Einkommensteuer. Sprich der PKW kann z.B. ertragsteuerlich Privatvermögen sein aber aus umsatzsteuerlicher Sicht trotzdem s.g. Unternehmensvermögen :bgdev:
... Diese lohnt meist nur bei Neuwägen, da Bezugsgröße der (ehemalige) Bruttolistenpreis ist.
Vg,
Aus meiner Sicht lohnt sich "diese" bei einem Oldtimer noch viel mehr!
Gute Fahrt
Johann
Muigaulwurf
04.04.2012, 11:10
Aus meiner Sicht lohnt sich "diese" bei einem Oldtimer noch viel mehr!
Gute Fahrt
Johann
Haben sie dem nicht mittlerweile einen Riegel vorgeschoben?
Agent0815
04.04.2012, 11:41
Ja, geht nicht mehr....
Jein Michi - die entschiedenen Fälle waren alle extrem: Jeweils immer sehr geringe Jahresfahrleistung (77 km !!!!!!!!!) und sehr hohe Kosten (2,50 €/km). Ein Oldtimer als einziger PKW im Betriebsvermögen und annähernd normaler Jahresfahrleistung sowie erträglicher Kostenbilanz.......................:grb:.......... .ich sag mal: Da geht was !
Bestehende "Verträge" sind davon aber nicht betroffen :op:
Wobei die Bundesländer das bisher unterschiedlich regeln.
Im Zweifel schriftliche Anfrage an's Betriebsfinanzamt.
Grüße
Johann
Hans. Du liegst mit Deinem "Halbwissen" richtig. Deshalb nur zur Erläuterung:
Überlassung an Arbeitnehmer (hierzu zählt auch der geschäftsführende Gesellschafter) stellt einen Leistungsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar: PKW-Nutzung als Teilentlohnung für die Arbeitsleistung. Insofern handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers immer um einen 100% betrieblichen Zweck. Die Bemessung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der 1%/0,03%-Regelung oder alternativ auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches.
Nutzung durch "Unternehmer" (Einzelunternehmen, Personengesellschaft). Vereinfachtes Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. 3 Monate). Hieraus ergibt sich, ob das Fahrzeug überhaupt Betriebsvermögen ist: Unter 10% nein, zwischen 10 und 50% gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen (Wahlrecht), über 50% notwendiges Betriebsvermögen. Sofern gewillkürtes BV vorliegt, kann der private Nutzunganteil nicht nach der 1%/0,03%-Regel ermittelt werden, sondern nur nach dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil. Sofern notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, gilt das, was über die Überlassung an AN ausgeführt wurde. Das vereinfachte Fahrtenbuch ist bei Neuanschaffung oder grundlegender Nutzungänderung neu zu führen.
Auf das Thema Pauschalversteuerung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte will ich hier nicht eingehen und auch auf das Thema Umsatzsteuer nicht, denn das läuft u.U. nicht parallel zur Einkommensteuer. Sprich der PKW kann z.B. ertragsteuerlich Privatvermögen sein aber aus umsatzsteuerlicher Sicht trotzdem s.g. Unternehmensvermögen :bgdev:
Wie aus dem Lehrbuch :gut: ;)
Agent0815
04.04.2012, 16:53
Bestehende "Verträge" sind davon aber nicht betroffen :op:
Wobei die Bundesländer das bisher unterschiedlich regeln.
Im Zweifel schriftliche Anfrage an's Betriebsfinanzamt.
Grüße
Johann
falsch :ka: - setzen ;)
Jetzt spiel ich auch noch Lehrer, wollt in meinem tiefsten Inneren immer schon ´nen ordentlichen Beruf haben.
Danke an alle für eure Antworten,
haben eine andere Lösung gefunden
falsch :ka: - setzen ;)
Jetzt spiel ich auch noch Lehrer, wollt in meinem tiefsten Inneren immer schon ´nen ordentlichen Beruf haben.
Gut das du offensichtlich nicht bei dem für uns zuständigen Finanzamt arbeitest.
Und gut das der Sebi schon eine andere Lösung gefunden hat :)
H. d. E.
Johann
Für den Bruchteil einer Sekunde hätte ich mich fast verunsichern lassen. Gott sei Dank war dem aber nicht so :supercool:
Haben sie dem nicht mittlerweile einen Riegel vorgeschoben?
-> Die Antwort ist nein.
Es gibt kein Gesetz, keine Richtlinie, keine Verfahrensanweisung, die besagt, dass ein Oldtimer kein Firmenfahrzeug sein darf.
Es gibt Gerichtsurteile, die Kosten für Oldtimer nicht als Betriebsausgabe anerkennen. Die sind aber nicht allgemeinverbindlich. Und es ist zu unterscheiden ob die Oldtimer Betriebsvermögen sind oder nicht.
O.g. Aussagen stammen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP) bei der ich nicht arbeite und sie decken sich mit meinen eigenen Erfahrungen.
Was angeblich lt WP von Fall zu Fall zu Problemen führen kann, ist eine H-Zulassung mit gleichzeitiger Abrechnung als Firmenfahrzeug. Das ist dann irgendwie doppelt "begünstigt".
Und wer jetzt ein Gesetz, eine Richtlinie oder eine Verfahrensanweisung findet, die meine wertvolle Information an euch widerlegt, lässt es mich bitte NICHT wissen, sonst kann ich nachts nicht mehr schlafen.
H. d. E.
Johann
Nee; der geldwerte Vorteil ergibt sich aus 0,03% vom Brutto- LP pro Km zur Arbeitstätte zzgl. 1% vom Brutto LP; pro Monat versteht sich.
Verstehe ich das jetzt richtig, dass man dafür "bestraft" wird, wenn man einen weiten Arbeitsweg hat?
In meinem Fall sind das ca. 60km einfach.
Ich habe schon überlegt, bei der nächsten Gehaltsverhandlung in die Richtung Firmenfahrzeug statt Lohnerhöhung zu gehen, aber irgendwie erscheint mir das "ungerecht"...
Bei angenommenem Fahrzeugneuwert von 50.000 Euro und 60 km ergibt das einen monatliche zu versteuernden geldwerten Vorteil von 500,- (1%) + 900,- (km-Anteil) = 1400,- Euro.
Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 25% sind das 350,- Euro Abzug. Dann entfällt aber auch die Möglichkeit, den Arbeitsweg steuerlich geltend zu machen, oder?
Dafür habe ich bislang einen Freibetrag, der Netto ca. 130,- Euro ausmacht.
Sprich ich habe nicht 350,- sonder 480,- Euro weniger Kohle auf dem Konto.
Dank Diesel und gesitteter Fahrweise brauche ich "nur" ca. 250,- Euro Sprit im Monat. Versicherung und Wartung und Wertverlust kommt natürlich noch dazu, aber Wertverlust hat mein Lancia eh kaum mehr, da er quasi unverkäuflich ist.....
Tolle Wurst. Das mache ich lieber nicht. Ist natürlich eine Milchmädchenrechnung, Firmenwagen vs. Spritverbrauch und Wartung des eigenen Wagen zu rechnen, aber sooo ein klarer Vorteil liegt da für mich nicht mehr beim Firmenwagen.
... Dann entfällt aber auch die Möglichkeit, den Arbeitsweg steuerlich geltend zu machen, oder?
...
Nein, kannst du im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Viel Spaß
Johann
Agent0815
05.04.2012, 11:58
Für den Bruchteil einer Sekunde hätte ich mich fast verunsichern lassen. Gott sei Dank war dem aber nicht so :supercool:
-> Die Antwort ist nein.
Es gibt kein Gesetz, keine Richtlinie, keine Verfahrensanweisung, die besagt, dass ein Oldtimer kein Firmenfahrzeug sein darf.
Es gibt Gerichtsurteile, die Kosten für Oldtimer nicht als Betriebsausgabe anerkennen. Die sind aber nicht allgemeinverbindlich. Und es ist zu unterscheiden ob die Oldtimer Betriebsvermögen sind oder nicht.
O.g. Aussagen stammen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP) bei der ich nicht arbeite und sie decken sich mit meinen eigenen Erfahrungen.
Was angeblich lt WP von Fall zu Fall zu Problemen führen kann, ist eine H-Zulassung mit gleichzeitiger Abrechnung als Firmenfahrzeug. Das ist dann irgendwie doppelt "begünstigt".
Und wer jetzt ein Gesetz, eine Richtlinie oder eine Verfahrensanweisung findet, die meine wertvolle Information an euch widerlegt, lässt es mich bitte NICHT wissen, sonst kann ich nachts nicht mehr schlafen.
H. d. E.
Johann
Schon etwas besser als Dein erster Beitrag zu diesem Thema. Fakt ist, es gibt keine Verwaltungsanweisung zu dieser Rechtsfrage - weder auf Landes- geschweige denn auf Bundesebene. Insofern sind Deine Ausführungen, dass dies von Bundesland zu Bundesland anders gehändelt wird falsch. Auch gibt es keinen Bestandsschutz für "Altsachverhalte".
Die Frage wird in Abhängigkeit vom individuell immer anders gelagerten Sachverhalt vom jeweils zuständigen Sachbearbeiter unter eventueller Rücksprache mit seinem Sachgebietsleiter abgehandelt. Sprich, wenn´s dort abgehackt wird, ist´s durch.
Weshalb das in den beiden entschiedenen Fällen (1 mal Bundesfinanzhof, 1 mal nur Erstinstanz) in die Hose ging, hab ich oben kurz umrissen. Die extremen Gestaltungen wurde mit 2 verschiedenen Rechtsansätzen von den Gerichten zerbröselt. Entscheidungskriterien sind jedoch immer: Jahresfahrleistung und Kosten pro km. Passt das einigermaßen, ist die Oldtimereigenschaft m.E. unerheblich !
Mein Lieblingshinweis zu extremen Gestaltungen: Kirche im Dorf lassen ! Sie darf allerdings ruhig am Dorfrand stehen. Steht Sie jedoch außerhalb des Dorfes, kommt jemand, der stellt sie in´s Dorf und zwar genau in die Mitte :op:.
Schon etwas besser als Dein erster Beitrag zu diesem Thema. Fakt ist, es gibt keine Verwaltungsanweisung zu dieser Rechtsfrage - weder auf Landes- geschweige denn auf Bundesebene. Insofern sind Deine Ausführungen, dass dies von Bundesland zu Bundesland anders gehändelt wird falsch. Auch gibt es keinen Bestandsschutz für "Altsachverhalte".
Im meinem Büro wurde gerade laut gelacht. Ich hoffe du hast nichts dagegen, dass ich deinen Beitrag laut vorgelesen habe.
Bevor ich jetzt zum Weißwurstessen geh, darf ich zusammenfassen:
1%-Regelung und Oldtimer schließen sich weiterhin nicht aus.
Wär ja noch schöner.
Nix für ungut
Johann
Agent0815
05.04.2012, 12:44
Nein, kannst du im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Viel Spaß
Johann
OK Johann, üben wir ein wenig weiter :kriese::
Es kommt darauf an !
Nämlich ob der AG im Rahmen der Lohnabrechnung von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung für die Fahrten-Wohnung Arbeitsstätte Gebrauch gemacht hat. Wenn Ja, kann der AN die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte eben nicht in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. I.d.R. ist dies jedoch günstiger, da dann auch noch der Anteil Sozialversicherung eingespart wird, denn hier gibt es am Jahresende eben keinen Ausgleich wie bei der Einkommensteuer. Die Frage der Höhe der übrigen Werbungskosten ist hierbei ebenfalls von Relevanz.
Mahlzeit bei der Wurst :ea:
Agent0815
05.04.2012, 12:50
Im meinem Büro wurde gerade laut gelacht. Ich hoffe du hast nichts dagegen, dass ich deinen Beitrag laut vorgelesen habe.
Nix für ungut
Johann
Natürlich hab ich nichts dagegen, dass Du meine Ausführungen in Deinem Büro vorliest. Bin ich ja gewohnt, dass meine Auslassungen zu Steuerthemen vorgelesen werden. Besonders freut es mich jedoch, dass Ihr mit Humor beim Lernen seid und über solch trockene Themen auch laut lachen könnt :dr:.
OK Johann, üben wir ein wenig weiter :kriese::
Es kommt darauf an !
Nämlich ob der AG im Rahmen der Lohnabrechnung von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung für die Fahrten-Wohnung Arbeitsstätte Gebrauch gemacht hat. Wenn Ja, kann der AN die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte eben nicht in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. I.d.R. ist dies jedoch günstiger, da dann auch noch der Anteil Sozialversicherung eingespart wird, denn hier gibt es am Jahresende eben keinen Ausgleich wie bei der Einkommensteuer. Die Frage der Höhe der übrigen Werbungskosten ist hierbei ebenfalls von Relevanz.
Mahlzeit bei der Wurst :ea:
Die Wurst was ok, der Service war mies!
Gott sei's gelobt, werde ich hier wieder aufgebaut.
Deine Ausführung in Ehren.
So wie ich Jans Frage verstanden habe, konnte es nur meine korrekte Antwort geben.
Die Verrückten hier im Büro fanden übrigens Austin Powers und Johnny English schon lustig. 8o
Seit gestern 16:53 Uhr gehts hier aber erst so richtig ab.
Mir ist es egal. Ich freu mich auf die Feiertage.
Hab genug gelernt und empfehle mich.
Auf bald!
Der Johann
Die Lösung für das gleiche Problem bei uns waren einfach günstige Autos. Mein VW-Beetle hat nicht gar so viel gekostet und ist daher für mich über das Gehalt leichter leistbar. Mein Mann fährt u. a. ein T4-Wohnmobil auf die Firma, da haben wir einen fein umgebauten Handwerkerbus gekauft - es zählt ja nur der Neupreis, und der war nicht hoch.
Bei teueren Autos (auch vorhanden) führen wir Fahrtenbuch - unsere wurden bisher vom Finanzamt akzeptiert. Aber wenn man viel fährt, nervt es wirklich und daher ist die 1 % Regelung mit weniger teuren Autos unterm Strich die bessere Lösung.
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