Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Juristenfrage: Aufzugsbetriebskostenumlagefreistellung für 1.Stock-Bewohner?
Bei der nächsten Eigentümerversammlung werden die Eigentümer der Wohnungen im 1.OG beantragen, daß sie von der Abrechnung der Aufzugsbetriebskosten freigestellt werden. Es handelt sich um einen Altbau, wo der im Vorderhaus hinten angebaute Fahrstuhl jeweils zwischen den Stochwerken auf halber Treppe hält, beginnend zwischen EG und 1.OG, sodass die Bewohner des 1.OG tatsächlich den Aufzug wohl eher wenig bis gar nicht benutzen. Aber sie könnten dann ja auch verlangen, bei der Treppenhausreinigung prozentual geringer beteiligt zu werden, etc.? Ausserden haben sie ja die Wohnung in dem Wissen erworben, daß sie an den Hausumlagekosten anteilig nach Prozenten beteiligt sind. Gibt es dazu Grundsatzurteile oder weiß jemand etwas dazu?
Nein. Geht z.B. Auch nicht für Bewohner des EG. Haben wir in den Mietshäusern auch bereits alles durch.
Doktor Krone
20.07.2012, 16:58
geiles Wort! nur wir Deutschen können sowas ... :rofl:
Oliver, meinst Du "Aufzugsbetriebskostenumlagefreistellung"
Habe ich lange dran gefeilt! :D
Spacewalker
20.07.2012, 17:09
Das ist in der Teilungserklärung geregelt. Wenn die Gemeinschaft z.B. aus mehreren Häusern besteht und nicht in allen Häusern Aufzüge sind, kann es sogar passieren, dass man an den Betriebskosten eines Aufzuges beteiligt wird, auch wenn das "eigene" Haus gar keinen hat.
uhrenmaho
20.07.2012, 17:19
Hier müssen die Fachleute ran. Aber ich meine
mal gelesen zu haben, dass es Grundsatzurteile
gibt, nachdem E.G. Bewohner sogar den Aufzug
zahlen müssen. Kann mich aber auch täuschen,
dass dies von Fall zu Fall verschieden ist.
LG Manfred
Doktor Krone
20.07.2012, 17:20
Aufzugsbetriebskostenumlagefreistellungsauftragsfo rmularspeicherortsfreigabepasswortgenerierungsprog rammentwicklerhonorarüberweisungsträger
jetzt bin ich aber weg, ich will Dir den Thread nicht versemmeln ...
Oliver, das würden die Bewohner jedes Landes machen, wenn deren Sprache solche Wortkombinationen zuließe, wetten? =)
Doktor Krone
20.07.2012, 23:27
Oh - eine sprachphilosophische Frage, das. Hätten deren Ahnen es gewollt, sie hätten wohl ihre Sprache so geformt wie die unsrige ;)
jagdriver
20.07.2012, 23:38
Hier müssen die Fachleute ran. Aber ich meine
mal gelesen zu haben, dass es Grundsatzurteile
gibt, nachdem E.G. Bewohner sogar den Aufzug
zahlen müssen. Kann mich aber auch täuschen,
dass dies von Fall zu Fall verschieden ist.
LG Manfred
Ist nicht immer so!
Im übrigen kann man als EG Bewohner natürlich mit den Lift auch
in den Keller bzw. TG fahren.
Gruß
Robby
flyfisher
21.07.2012, 11:10
Das ist in der Teilungserklärung geregelt. Wenn die Gemeinschaft z.B. aus mehreren Häusern besteht und nicht in allen Häusern Aufzüge sind, kann es sogar passieren, dass man an den Betriebskosten eines Aufzuges beteiligt wird, auch wenn das "eigene" Haus gar keinen hat.
+1. Die Teilungserklärung gilt auch hier. Das Problem hatten wir mit dem Vogel, der sich aus der Umlage für die Sanierung der Tiefgarage klagen wollte, da er keinen Stellplatz besaß. Hat vor Gericht mit Pauken und Trompeten verloren.
Carsten1100
22.07.2012, 17:02
Das ist in der Teilungserklärung geregelt...
Es scheint ein Altbau zu sein, bei dem der Fahrstuhl später eingebaut wurde; möglichweise also auch bei bereits bestehender Teilungserklärung, die dieses Thema somit ggf. NICHT regelt.
jagdriver
22.07.2012, 20:04
Es scheint ein Altbau zu sein, bei dem der Fahrstuhl später eingebaut wurde; möglichweise also auch bei bereits bestehender Teilungserklärung, die dieses Thema somit ggf. NICHT regelt.
Die Eigentümergem. muß ja beschlossen haben einen Lift einzubauen müssen
logischerweise auch die Kosten des Einbaus und Unterhalt geregelt sein.
Gruß
Robby
Es scheint ein Altbau zu sein, bei dem der Fahrstuhl später eingebaut wurde; möglichweise also auch bei bereits bestehender Teilungserklärung, die dieses Thema somit ggf. NICHT regelt.
Die Eigentümergem. muß ja beschlossen haben einen Lift einzubauen müssen
logischerweise auch die Kosten des Einbaus und Unterhalt geregelt sein.
Nicht ganz abwegig ist ja auch bei einem Altbau, dass ein Aufzug VOR Aufteilung in Wohnungseigentum eingebaut wurde. ;)
Zum Thema: wenn es in der Teilungserklärung nicht anders geregelt ist, zahlt jeder Eigentümer seinen Anteil an den Aufzugskosten. Beantragen können die Eigentümer des 1. OG viel, durchgehen wird das in dem Fall wohl eher nicht.
§ 16 Abs. 3 WEG. Änderung der Kostenverteilerschlüssel mit einfacher Mehrheit. Allerdings muss für einen solchen Beschluss ein sachlicher Grund vorliegen, der wohl nicht gegeben sein dürfte. Ohne ist der Beschluss anfechtbar.
Lieben Dank für den reichlichen Input der "Wissenden". Ich habe jetzt Argumentationsmunition für die Eigentümerversammlung und stehe dank Eures Wissens nicht wie ein Trottel da. :gut:
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