Mr.16200
14.12.2012, 12:46
Hallo, allwissendes Forum,
an mich wurde heute die Bitte herangetragen, bei Verhandlungen für ein befristetes Mietverhältnis dabei zu sein.
Es geht um ein EFH aus den 1940er Jahren mit einfachem Standard, das an einen "Individualisten bzw. Lebenskünstler" vermietet werden soll. Die Miete ist vergleichsweise niedrig angesetzt.
Weiß jemand von euch, welchen Grund für die Befristung man im Vertrag angeben soll, der rechtlich "wasserdicht" ist. Für die Vermieter ist es sehr wichtig, dass der Vertrag tatsächlich nach der vereinbarten Zeit ausläuft und sich nicht durch Fehler im Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Lt. § 575 BGB wäre z.B. der Abbruch der Immobilie ein Grund für die Befristung. Dieser Grund hört sich für mich als Laie als "ultimativ" sicher an.
Liege ich da richtig, oder ist das alles nicht so leicht??
Für Infos wäre ich sehr dankbar =)
an mich wurde heute die Bitte herangetragen, bei Verhandlungen für ein befristetes Mietverhältnis dabei zu sein.
Es geht um ein EFH aus den 1940er Jahren mit einfachem Standard, das an einen "Individualisten bzw. Lebenskünstler" vermietet werden soll. Die Miete ist vergleichsweise niedrig angesetzt.
Weiß jemand von euch, welchen Grund für die Befristung man im Vertrag angeben soll, der rechtlich "wasserdicht" ist. Für die Vermieter ist es sehr wichtig, dass der Vertrag tatsächlich nach der vereinbarten Zeit ausläuft und sich nicht durch Fehler im Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Lt. § 575 BGB wäre z.B. der Abbruch der Immobilie ein Grund für die Befristung. Dieser Grund hört sich für mich als Laie als "ultimativ" sicher an.
Liege ich da richtig, oder ist das alles nicht so leicht??
Für Infos wäre ich sehr dankbar =)