PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtlich einwandfreier Grund für befristeten Mietvertrag



Mr.16200
14.12.2012, 12:46
Hallo, allwissendes Forum,

an mich wurde heute die Bitte herangetragen, bei Verhandlungen für ein befristetes Mietverhältnis dabei zu sein.

Es geht um ein EFH aus den 1940er Jahren mit einfachem Standard, das an einen "Individualisten bzw. Lebenskünstler" vermietet werden soll. Die Miete ist vergleichsweise niedrig angesetzt.

Weiß jemand von euch, welchen Grund für die Befristung man im Vertrag angeben soll, der rechtlich "wasserdicht" ist. Für die Vermieter ist es sehr wichtig, dass der Vertrag tatsächlich nach der vereinbarten Zeit ausläuft und sich nicht durch Fehler im Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Lt. § 575 BGB wäre z.B. der Abbruch der Immobilie ein Grund für die Befristung. Dieser Grund hört sich für mich als Laie als "ultimativ" sicher an.

Liege ich da richtig, oder ist das alles nicht so leicht??

Für Infos wäre ich sehr dankbar =)

paddy
14.12.2012, 14:13
Es gibt nur drei juristisch einwandfreie Gründe für einen Zeitmietvertrag, gemäß § 575 (1) BGB, den du ja schon erwähnt hast:

"(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
..."
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Abrruch sollte also von 2. abgedeckt sein. Allerdings muss der im Mietvertrag angegebene Grund nach Ablauf der Befristung auch eintreffen. Sonst steht man gegebenenfalls auf sehr dünnem Eis, und ist dem Ex-Mieter evtl. im Nachhinein schadenersatzpflichtig (Umzugskosten, etc.).

Aber vielleicht kann ein Jurist noch etwas dazu sagen.