Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage an Verkehrsjuristen wegen Anwohnerstraßen
siebensieben
25.05.2013, 22:51
Es betrifft mich nicht selber, aber interessiert mich: Hier gibt's im Ortsteil eine rührige Bürgerinitiative, die sich um mehr Ruhe im Viertel kümmert. Die Straßen sind mit "Anlieger frei" gekennzeichnet. Jetzt klemmt die Initiative fremden Autos Zettel hinter die Scheibenwischer, dass es "Nicht-Anliegern" (wie wollen die das eigentlich wissen? Anscheinend beobachten die die Leute, wenn sie als Pendler parken und zur S-Bahn maschieren, was in der Tat bei etlichen der Fall ist) nicht erlaubt sei, im Viertel zu parken, und sie drohen mit Anzeigen wegen Falschparkens.
Mein juristisches Halbwissen und der gesunde Menschenverstand sagen mir aber, dass das so einfach nicht sein kann. Dass ich als Nicht-Anlieger eigentlich gar nicht in die Straßen fahren darf, mag ja sein. Wenn ich aber erst mal drin bin, kann ich doch nicht wegen Falschparkens belangt werden. Wohlgemerkt, es gibt keine Anliegerparkbereiche, parken ist überall mehr oder weniger erlaubt bzw. nicht verboten.
Hängt sich die Initiative da nicht ein bisschen weit aus dem Fenster? Meines Erachtens könnte ich allenfalls (und nicht mal durch die Bürgerinitiative) beim Einfahren in Anliegerstraßen zu belangen sein, und auch nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass ich kein Anlieger bin.
Wie das rechtlich genau und aktuell aussieht weiß ich leider nicht.
Aber diese Problematik gab es in der Anliegerzone, wo meine Eltern wohnen (Messenähe), vor etlichen Jahren auch einmal.
Wegen Falschparken konnte man nur die Halter belangen, deren Autos Einfahrten blockieren.
Ansonsten müsste jemand (i.e. Polizei) am Ortsteileingang stehen und das "Anliegen" kontrollieren.
Im Endeffekt war da wenig zu machen. Gelöst hat sich das Problem erst, als die Messe verlegt wurde.
Bei Pendlern sieht die Sache anders aus; da würden Kontrollen an einigen Tagen reichen, dann würde man sich woanders Parkplätze suchen.
Rolexplo
26.05.2013, 09:17
Frage:Aus welchen Mitteln wird eine sog. Anliegerstrasse eigentlich finanziert. Was bedarf es an kriterien eine Anliegerstrasse auszeichnen zu dürfen?
In dem obengenannten Fall.Haben die Pendler nicht ein anliegen?? Für mich schon.
ehemaliges mitglied
26.05.2013, 09:20
Wer in eine mit "Anlieger frei" gekennzeichnete Staße fährt, der muss selbst ein Anlieger sein oder mit einem Anlieger in Beziehung treten wollen. Er kann ohne anzuhalten durchfahren, wenn der zu besuchende Anwohner nicht da ist und das offensichtlich ist, weil sein Fahrzeug z. B. nicht in der Grundstückseinfahrt steht.
Wer in eine solche Straße fährt, um dort zu parken, der handelt ohne Berechtigung. Quelle (http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm)
diese Bürgerinitiatven nerven.....
ehemaliges mitglied
26.05.2013, 10:37
Ich kann die Anwohner schon verstehen Stefan. Ich kenne einen ähnlich gelagerten Fall in einer Sackgasse/Spielstraße eines Wohngebietes. Die gepflasterte Straße ist durch übermäßigen Verkehr parkender Autos geschädigt. Teilweise ist die obere Schicht der Pflastersteine abgeplatzt. Durch Absenkungen gibt es riesige Pfützen. Ein Gutachter ist wohl der Auffassung, dass neben schlechter Qualität und Frost zusätzliche übermäßige Belastung durch Reifen beim Wenden von Pkws, die am Parkstreifen parken, mit verantwortlich für die vorzeitige Erneuerung sind. Er kommt zu dieser Ansicht, da die Schäden nur auf den ersten 150m auftreten. Im oberen Bereich, wo nur Anliegerverkehr herrscht und keine Pendler parken, ist die Straße in Ordnung.
Zahlen tun aber nur die Anwohner. Diese laufen jetzt verständlicher Weise dagegen Sturm, weil die Straße nicht zur Anliegerstraße gemacht werden soll. D. h., dass die Pendler dort parken weiterhin dürfen. Ob das so korrekt ist, wird demnächst das Verwaltungsgericht klären müssen.
siebensieben
26.05.2013, 12:59
Wer in eine solche Straße fährt, um dort zu parken, der handelt ohne Berechtigung. Quelle (http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm)
Nach meinem Verständnis kann dann aber nur das Einfahren verboten sein. Bin ich einmal drin, kann man doch das Parken nicht verbieten? Oder eben doch? Und wenn, dann müsste ja beobachtet werden, dass ich kein Anliegen habe (keinen Anlieger besuche, dort Post abgebe, jemanden abhole oder hinbringe), also müssen sich die Leute auf die Lauer legen und genau Buch führen, wer wo was wie macht. Für mich ein Versuch der Initiative, der auch wackeligen Füßen steht, wenn es zum Verfahren käme.
max mustermann
26.05.2013, 13:30
Im Ösiland steht für gewöhnlich in solchen Zonen eine generelle Fahrverbotstafel bzw. "Zufahrt verboten", mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer".
Von parken ist keine Rede, es geht rein um die Zufahrt.
markus247
26.05.2013, 13:47
Gerhard hat da schon den richtigen Ansatz. Wer ohne Anliegen in die Straße einfährt, handelt ordnungswidrig. Das Parken in einem erlaubten Bereich ist nicht verbotswidrig.
Anders im Übrigen das Verhalten der Bürgerinitiative. Ich kann die Beweggründe nachvollziehen. Gleichwohl erfüllt nach meiner Auffassung das Anbringen der Hinweise den Tatbestand der Nötigung.
1325fritz
26.05.2013, 13:52
Man kann auch in eine Anliegerstrasse fahren, nur um an einen Zigarettenautomaten zu gelangen.
max mustermann
26.05.2013, 16:37
Jetzt steh ich aufm Schlauch...... Anlieger ist nicht gleich Anrainer??
siebensieben
26.05.2013, 17:32
Doch, Anrainer ist wohl der österreichische Begriff. Aber in Deutschland gibt's dazu auch eine Stilblüte: Anwohner gibt's nicht mehr, es heißt seit einiger Zeit 'Bewohner'. Alle Schilder wurden ausgetauscht. Auf Kosten des Steuerzahlers natürlich.
ehemaliges mitglied
26.05.2013, 18:19
Jetzt steh ich aufm Schlauch...... Anlieger ist nicht gleich Anrainer??
Die Anwohner/Bewohner einer Straße sind mit den Anrainern vergleichbar. Anlieger können Anwohner/Bewohner sein, aber auch Personen, die diese aufsuchen wollen.
.... Das Parken in einem erlaubten Bereich ist nicht verbotswidrig. ...
In einer Anliegerstraße droht ein Verwarngeld, wenn man das Anliegen nicht nachweisen kann - mein Kenntnisstand.
Was das Parken betrifft: Gegenüber von Grundstückseinfahrten darf nicht geparkt werden.
Diesen Ärger haben wir immer wieder, da die Gäste des Gästehauses gegenüber unserer Einfahrt auf der Straße parken und wir dann nicht mehr ´raus- und ´reinkommen. Saublöd ist das, wenn wir Notfälle haben, wie z. B. einen Großbrand am Sonntag um vier Uhr morgens.
Das kann man bei Bedarf direkt bei der Polizei oder der Stadt melden (wer halt die Verkehrskontrollen durchführt), dann gibt es gleich einen Strafzettel was mehr hilft als nur ein Zettel eines Anwohners. Auch bei uns handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der einzige Unterschied ist, dass die Gäste vorübergehend zu den Anliegern zählen und somit grundsätzlich dort parken dürfen.
max mustermann
27.05.2013, 12:46
......Saublöd ist das, wenn wir Notfälle haben, wie z. B. einen Großbrand am Sonntag um vier Uhr morgens.
Das kann man bei Bedarf direkt bei der Polizei oder der Stadt melden (wer halt die Verkehrskontrollen durchführt), dann gibt es gleich einen Strafzettel was mehr hilft als nur ein Zettel eines Anwohners.....
Strafzettel? Das grenzt doch an Fahrlässigkeit.
In so einem Fall wären die behindernden Fahrzeuge unverzüglich kostenpflichtig abzuschleppen, was in Wien auch ausnahmslos binnen Minuten beinhart durchgeführt wird.
http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=gCTr2VUYQUg
Mr.16200
27.05.2013, 12:51
Aber grundsätzlich ist das Parken gegenüber von Grundstückszufahrten nicht verboten. Die StVO sieht vor, dass eine Mindestfahrbahnbreite von 3.0 Metern zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem Bordstein / Mauer verbleiben muss. Ist dies der Fall, muss bei Bedarf eine Parkregelung getroffen werden. Bleiben weniger als 3 Meter herrscht Parkverbot.
Zur Ausgangsfrage: Hier würde ich in der Anliegerstraße Parken mit Zeitbeschränkung ausweisen. Das gilt zwar für alle gleichermassen, aber dann kann man das rechtssicher ahnden.
Die Bürgerinitiativen sind oft hyperaktiv ;)
docpassau
27.05.2013, 12:58
Bin zwar kein Jurist, aber ich denke auch, dass diese "Hinweise" schon etwas von Selbstjustiz haben.
Denn ich darf ja als Gast eines Anwohners einfahren (Besuche sind m.W. in Anliegerbereichen erlaubt) und dann kann ich parken, wo es erlaubt ist. Und das auch täglich...
Anders ist das in den z.B. in Grossstädten ausgewiesenen Anwohnerparkbereichen, für die ich eine Ausweis brauche um dort zu stehen.
Wenn die Initiative anzeigen will, dann nur für das verbotene Einfahren.
aber ich lass mich auch gerne belehren...
siebensieben
27.05.2013, 13:13
Wenn die Initiative anzeigen will, dann nur für das verbotene Einfahren.
So sehe ich das auch, wobei der Nachweis schwierig wird, was verboten ist. Ich brauche ja nur an eine x-beliebigen Haustüre zu schellen und erschreckt tun, dass ich mich wohl in der Nummer geirrt habe, schon bin ich Anlieger. Also müsste die Initiative tatsächlich auf der Lauer liegen und gucken, was ich nach dem Verlassen des Autos mache, ob ich zum Beispiel zur S-Bahn gehe. (DDas ganze hat auch nichts mit Parken vor Einfahrten zu tun, das ist ein anderes Thema.)
ehemaliges mitglied
27.05.2013, 13:16
Es geht doch nicht um das Parken von Besuchern, sprich Anliegern. Das Befahren einer Anliegerstraße nur mit der Absicht dort zu parken ist nicht zulässig und das Parken stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Verwarngeld geahndet werden. Für mich würde sich die Frage stellen, wer dann die Beweislast bzgl. des Anliegens trägt.
max mustermann
27.05.2013, 13:46
Es ist doch immer alles und überall durch Verkehrszeichen geregelt, was ich darf oder nicht darf, nicht so in D?
Wenn die Tafel "Einfahrt verboten" mit Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" vorhanden ist, ist doch alles geklärt und ich muß mit einer Anzeige rechnen, wenn ich mich nicht daran halte. Wenn ich mich trotzdem dort hinparke, muß ich auch damit rechnen, daß mich vielleicht jemand genau beobachtet und gegebenenfalls auch fotografiert u.s.w. (Rentner haben vieeel Zeit).
Wenn keine derartigen Verkehrsschilder dort existieren, können Behörde und Bürgerinitiative samt ihren Wünschen gaggen gehen.
Eine Anliegerstrasse ist keine Anliegerstrasse, wenn sie nicht als solche klar gekennzeichnet ist.
Spacewalker
27.05.2013, 13:49
Für mich würde sich die Frage stellen, wer dann die Beweislast bzgl. des Anliegens trägt.
Der Begriff "Anlieger (http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm)" hat aber nichts mit einem Anliegen zu tun. ;)
Da haben wir leider keine Handhabe, wenn wir beruflich zu einem Notfall gerufen werden, weil wir keine öffentliche Stelle sind. Seit wir ein paarmal zu Unzeiten die Gäste ´rausgeklingelt haben, ist es auch etwas besser geworden:-)
Strafzettel? Das grenzt doch an Fahrlässigkeit.
In so einem Fall wären die behindernden Fahrzeuge unverzüglich kostenpflichtig abzuschleppen, was in Wien auch ausnahmslos binnen Minuten beinhart durchgeführt wird.
http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=gCTr2VUYQUg
ehemaliges mitglied
27.05.2013, 15:32
Der Begriff "Anlieger (http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm)" hat aber nichts mit einem Anliegen zu tun. ;)
Das ist mir schon klar. Hätte ein ;) setzen sollen. Trotzdem bleibt die Frage, wer in der Beweispflicht ist. Einem parkenden Pendler dürfte das schwer fallen, erst recht im Wiederholungsfall.
Auf Google Streetview sind keine Häuser- und Straßenbilder von mir bekannten Anwohnerstrassen.
Und Google weiß ja wohl alles .......
Gruß
Johann
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