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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Steuerrecht



klazomane
30.06.2014, 15:46
Ich habe eine Frage an die Steuerprofis.
Bei uns wurde aufgrund einer EU-Verordnung(die für die Gemeinden noch nicht einmal bindend ist! :wall:) die Straßenbeleuchtung bzw. die Laternen versetzt. Hierzu wurden die Bürgersteige entpflastert, die Laternen versetzt und danach die alten Pflastersteine wieder verlegt. Um die Kosten anteilig auf die Anlieger umlegen zu können, wurde noch ein Leerrohr(für ein potentielles, späteres Glasfaserkabel) in den Gehweg eingelassen.
So schön, so gut. Die Rechnung (über eine Summe von der ich mir auch ein nettes Krönchen hätte kaufen können :rolleyes:) ist nun angekommen, und ich frage mich, ob ich den Betrag wenigstens steuerlich geltend machen kann(analog zu Reparaturen am Haus), oder etwa auch noch von meinem versteuerten Netto berappen muss.
Kennt sich jemand mit der Materie aus und kann ggf. mit entsprechenden Paragrafen oder Urteilen dienen?

paddy
30.06.2014, 15:55
...
Bei uns wurde aufgrund einer EU-Verordnung(die für die Gemeinden noch nicht einmal bindend ist! ...
ich würde vorher prüfen lassen, ob dir die Gemeinde das dann überhaupt in Rechnung stellen kann.

klazomane
30.06.2014, 16:48
Yep. Kann sie leider... :motz:
Um die Zahlung kommen die Anlieger nicht herum. Die Frage, die sich aber nun stellt: absetzbar oder nicht?

Kevin248
30.06.2014, 17:23
Kurz, zwar Steuerermäßigung nach §32a Abs. 3 EStG möglich, aber Ausschluss über BMF vom 15.02.2010 (BStBl. I S. 140) Rz. 21 i.V.m Anlage 1 Stichwort "Anliegerbeitrag". Somit keine Steuerermäßigung

klazomane
30.06.2014, 17:37
Vielen Dank für die Info. :gut:

Und wieder einmal ein klassischer Fall von unfassbarer, staatlicher Unverfrohrenheit!!!

Naja, ich versuche es trotzdem und reiche es ein...

MattR
30.06.2014, 18:51
Wären ja schön blöd erst Geld abzukassieren und es dann wieder zurückzugeben.

löwenzahn
30.06.2014, 19:26
Klar, das mit dem Leerrohr. Es muß ja eine Verbesserung eingetreten sein, damit die Gemeinde abrechnen kann.

Beim letzten Ausbaubeitragsbescheid haben wir Widerspruch eingelegt. Kostet erst einmal nichts und das Landratsamt, etc. prüft. Man kannn den Widerspruch jederzeit wieder zurückziehen, wenn abzusehen ist, dass nichts dabei rauskommt. Kostet ja nichts....erstmal.

Die Gemeinde hat uns regelrecht bedroht den Widerspruch zurüückzuziehen. War doch ihrer Meinung nach die Abrechung rechtlich und sachlich richtig. Was kam raus: knappe 25% Rückzahlung. Laß` prüfen, wenn Du eine Chance siehst.

LG

Michael

Kevin248
30.06.2014, 21:54
Naja die steuerliche Seite ist für mich persönlich ja noch nachvollziehbar, dass die entstandenen Kosten allerdings umlagefähig sind nur weil man noch ein Leerrohr verbuddelt ist schon der Hammer. Hier würde ich auch sicher wie Michael Einspruch einlegen.

ImpulsArena
01.07.2014, 12:36
Michael, wie habt ihr den Einspruch begründet?

Agent0815
01.07.2014, 18:27
Kurz, zwar Steuerermäßigung nach §32a Abs. 3 EStG möglich, aber Ausschluss über BMF vom 15.02.2010 (BStBl. I S. 140) Rz. 21 i.V.m Anlage 1 Stichwort "Anliegerbeitrag". Somit keine Steuerermäßigung

Nehmen wir mal lieber § 35 a III EStG ;).
Das BMF-Schreiben würd ich mal nicht all zu ernst nehmen. Das ist nur eine Anweisung, die die Verwaltung bindet. Ob ein Finanzgericht das auch so sieht, ist ne ganz andere Frage. Das Problem der erwähnten Anlage 1 ist, dass dort alle Maßnahmen "außerhalb des Grundstückes" als nicht begünstigt eingestuft werden. Insofern sind darin die Anliegerbeiträge konsequenterweise als nicht begünstigt eingestuft.

Du hast aber ein ganz anderes praktisches Problem: In Deiner Rechnung wird wohl kaum eine Trennung zwischen Material und Lohn erfolgt sein. Zudem könnte es sein, dass diese Baumaßnahme durch öffentliche Mittel gefördert wurde. Dies führt dann wohl auch zum Ausschluss der o.g. steuerlichen Vergünstigung.

Kevin248
02.07.2014, 00:43
Ich nehme derzeit die Verwaltungsmeinung sehr ernst, zumindest bis Anfang Oktober ;-) und in diesem Fall teile ich sogar die enge Bindung an das Grundstück. Das Gesetz bzw. die Subventionsnorm ist halt handwerklich schlecht gemacht, da Sie den Begriff Haushaltsnah nicht definiert! Natürlich findest du den ein oder anderen FG Richter der dies eventuell anderst entscheidet, Revision ist hierbei aber vorprogrammiert und ob der BFH dann diese Lawine auslöst...

löwenzahn
02.07.2014, 08:12
Michael, wie habt ihr den Einspruch begründet?

Die Gemeinde hatte den Grundstückserwerb für Teile der Kreisstraße mithineingewurstelt. Überbreiten der Straße wurden auf den Anlieger umgelegt. Dürfen Sie nicht, wegen Kreisstraße. Nach letztinstanzlichem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Bis zu 27 Jahre alte, nun abgerechnete Baumaßnahmen waren verjährt. Es wurden Lampen berechnet, die schon einmal abgerechnet wurden.

Die Gemeinde hatte keinen Ausbauplan mit dazugehörigem Gemeinderatsbeschluß.

Das ist nur die Spitze des Eisbergs. Der Gehsteig wurde ohne Aussschreibung und Planung gebaut. Man hat uns Steine ohne Ende in den Weg gelegt, wir wurden durch Schreiben der Gemeinde bedroht und teilwise verweigert man uns die Akteneinsicht bis heute.

Nun warten wir bereits 5 Monate auf Rückzahlung der zuviel bezahlten Beiträge. Wir haben die Gemeinde in Verzug gesetzt, keine Reaktion. Wir sind nahe daran einen Anwalt einzuschalten. Aber im Verwaltungsrecht weiß keiner so richtig ob und wieviel Zinsen fällig werden, oder wer die Anwaltskosten zahlen muß, oder wie lange sich die Gemeinde Zeit lassen kann mit der Rückzahlung.

LG

Michael

ImpulsArena
02.07.2014, 08:57
Danke... unglaublich so etwas. :pale:
Zeigt mir aber auf, dass unsere Gemeinde bei der anstehenden Straßensanierung zwar teuer, aber gut abgesichert (für sich) plant.

Cosmic
02.07.2014, 08:58
...Die Gemeinde hatte keinen Ausbauplan mit dazugehörigem Gemeinderatsbeschluß....



Der Beschluss der GV über den Ausbau und die Beitragserhebung ist Grundvoraussetzung für jede Art der Beitragserhebung. Ich gehe mal davon aus, dass ein solcher gravierender Fehler im Falle des TS nicht vorliegt. In Eurem Fall war die Beitragserhebung schon allein wegen des fehlenden Beschlusses rechtswidrig, die Rückzahlung hat unverzüglich zu erfolgen. Also: Gemeinde in Verzug setzten (maximal 10 Tage würde ich der Gemeinde geben) und nach Verstreichen der Frist Anwalt einschalten, der seinen Gebührenbescheid gleich an die Gemeinde "umlegt".

löwenzahn
02.07.2014, 09:36
Dirk, was heißt unverzüglich? Und wann sind Zinsen zu bezahlen? Nach dem 1. Widerspruchsbescheid des Landratsamtes gegen die Gemeinde (rechtskräftiger Bescheid), oder nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes, oder nach der Ablehnung der Berufung durch das OVG und dem abslouten Ende des gerichtlichen Verfahrens?

LG

Michael

Agent0815
02.07.2014, 09:39
Ich nehme derzeit die Verwaltungsmeinung sehr ernst, zumindest bis Anfang Oktober ;-)

Nur bis Anfang Oktober - Du rechnest also selbst nicht damit, es in die mündliche Prüfung zu schaffen =( ?

Masta_Ace
02.07.2014, 09:56
Nur bis Anfang Oktober - Du rechnest also selbst nicht damit, es in die mündliche Prüfung zu schaffen =( ?

Böses Thema :bgdev:

Kevin248
02.07.2014, 09:56
Selbstverständlich gehe Ich davon aus es in die mündliche zu schaffen!! Sonst brauch ich mir den scheiß ja nicht antun! Nur zwischen Oktober und der Mündlichen hat mich auch ein Stückweit die Realität wieder ;-)

Agent0815
02.07.2014, 11:38
Böses Thema :bgdev:

Hat sich auch ein wenig entspannt in den letzten Jahren. Durchfallquote war zuletzt bei max. 50%. Ergebnis der rückläufigen Teilnehmerzahlen auf Grund der immer geburtenschwächeren Jahrgänge.
Gehört man zu den v.g. 50% ist´s trotzdem :kriese:

Kevin248
02.07.2014, 12:09
Naja, die Herangehensweise an die Vorbereitung auf das Examen hat sich in den letzten Jahren aber auch deutlich geändert und beginnt ja bereits mit dem Studium, insbesondere mit den diversen Taxmastern, welche ja nur eine verkappte Vorbereitung auf das Examen darstellen und gleichzeitig die nötige Praxiszeit überbrücken...(man bleibt halt im Lernen drin).

Entspannt bin Ich derzeit nicht wirklich...

Cosmic
02.07.2014, 13:18
Michael, wieviele Euro setzt Du in den Sand, wenn Du nach einer fruchtlosen Fristsetzung zur Zahlung einen Anwalt beauftragst und ihn - im schlechtesten Falle - selbst bezahlen musst? Vermutlich gibt es andere Betroffene. Habt Ihr mal drüber nachgedacht, gemeinsam einen Anwalt zu beauftragen?

löwenzahn
02.07.2014, 20:45
Danke Dirk. Wir haben und sowieso schon zusammengeschlossen und schon fast zu einer gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durchgerungen. Einige meiner Nachbarn wollten trotzdem wissen, ob Anwaltskosten auf sie zu kommen. Ich hatte irgendetwas von schlimmstenfalls etwas unter 100 Euro gehört. Mir ist das wurscht, da ich die ganze Sache zu meinem Hobby erklärt habe und Hobbys kosten nun mal. Schau´n wir mal, was rauskommt. Gegen die Gemeinde waren wir ja bereits erfolgreich....

LG

Michael

Agent0815
18.07.2014, 09:51
Nochmals hoch damit.
Nichtamtlicher Leitsatz eines aktuellen BFH-Urteils:

"Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).

Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird."

Der BFH nimmt das besagte BMF-Schreiben wohl genau so ernst wie ich ;)

Die Auffassung der Finanzverwaltung "innerhalb der Grundstücksgrenze" hat sich damit und durch ein weitere Entscheidung des VI. Senates des BFH vom gleichen Tage erledigt. Der BFH versteht den Begriff "im Haushalt" nicht räumlich sondern funktional.