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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage an die Experten für (Firmen-) Insolvenzrecht.



mba1973
28.11.2014, 21:20
Vielleicht kann mir jemand eine Antwort auf die folgende Frage geben:

Ich, Versicherungsvertreter, habe viel für/mit einem Insolvenzverwalter gearbeitet. Wenn es wirtschaftlich nicht sinnvoll war, Rückstände für Versicherungen aus der Masse zu bezahlen, hat der Verwalter mich beauftragt (sofern der Betrieb in der Insolvenz weitergeführt wurde) neue Versicherungen abzuschliessen. Diese wurden dann von ihm als Insolvenzverwalter auch unterschrieben und er wurde Versicherungsnehmer für die betroffene Firma (z.B. Insolvenzverwalter Herr XY, Insolvenzverwaltung Firma ABC, Strasse, Ort)

Soweit nicht ungewöhnlich und auch konform mit dem Insolvenzrecht, er kann in laufende Verträge eintreten, muss dies aber nicht...

Jetzt ist aber die Insolvenz beendet (erfolgreich), sprich die Firma (Einzelunternehmen) arbeitet seit dem 1.9. wieder voll eigenverantwortlich, der Insolvenzverwalter hat seine Tätigkeit beendet und dies auch der Versicherung mitgeteilt. Der Inhaber der Firma möchte den Versicherungsvertrag (Betriebshaftpflicht) nicht weiterführen, sondern sich mit dem Tag des Insolvenz-Endes selber eine Versicherung suchen, sprich einen neuen Vertrag abschliessen.

Der Abteilungsleiter unserer Firmenkundenabteilung verweigert dies und vertritt die Meinung, es handele sich weder um ein Wagnis-Entfall für den Insolvenzverwalter, noch um einen Inhaberwechsel, welches ein Sonderkündigungsrecht für den neuen Inhaber nach sich ziehen würde. Der Insolvenzverwalter habe während seiner Tätigkeit alle Verträge stellvertretend für den Inhaber der Firma geschlossen, also keine ausserordentliche Kündigung oder Vertragsaufhebung.

Ich sehe das anders und möchte (auch wenn die meisten jetzt evtl. etwas anderes erwarten) dem Inhaber die Möglichkeit einräumen die Versicherung seiner Wahl zu suchen. Ordentliche Kündigung wäre zeitnah nicht möglich.

Weiss jemand ob Verträge ( betrifft ja nicht unbedingt nur Versicherungsverträge) die ein Insolvenzverwalter während seiner Zeit und Tätigkeit in dieser Funktion geschlossen hat, tatsächlich ohne wenn und aber von der Firma, also dem neuen ( und alten) Eigentümer nach Ende der Firmen-Insolvenz übernommen und weitergeführt werden MÜSSEN? Im VVG ist dieser Fall leider gar nicht geregelt.

Hilfreich wären z.B. entsprechende Paragraphen, in denen sowas klar geregelt ist (wie z.B. die Rechte des Insolvenzverwalter zu Beginn seiner Tätigkeit im Bezug auf Verträge ja auch klaren Regelungen unterliegen).

Vielen Dank im Voraus

Gruss
Dirk

lachender
28.11.2014, 21:44
ohne mich im Insolvenzrecht auszukennen, die Firma bestand/besteht ja weiter und eine BHV geht doch auf den "neuen" Erwerber über bzw. auf denjenigen über, der die Fortführung des Unternehmens verantwortet, da das Haftpflichtrisiko ja weiterhin besteht, es handelt sich somit nicht um einen Risikofortfall oder Aufgabe des Betriebes. Um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewähren, geht die Betriebshaftpflicht auf den neuen Erwerber oder neue Geschäftsleitung über.

Schau Dir mal § 102 Absatz 2 VVG an, da ist einiges dazu geregelt. Um zu sehen, das es viele verschiedene Konstelationen gibt, hier ein interessanter Link zu diesem Thema:

http://www.wilhelm-rae.de/sites/default/files/pdf/vp_praxistipp_mai_2012.pdf

Fazit: Meiner Meinung nach liegt es nicht am Insolvenzrecht, sondern an der Betriebshaftpflichtversicherung im speziellen im Zusammenhang mit dem VVG.

Insoman
28.11.2014, 21:49
so würde ich das wohl auch sehen

im Übrigen: sehr gute Arbeit vom Verwalter:gut:

mba1973
28.11.2014, 21:55
Vielen Dank für den link, aber genau hier liegt mein Problem. Ich finde eben im VVG hierzu keine klare Antwort.

Um was handelt es sich bei einem Insolvenz-Ende?

Gilt der Eigentümer als "Erwerber", nachdem der Insolvenzverwalter das Ende seiner Tätigkeit anzeigt und hat somit das Sonderkündigungsrecht? Oder verhält es sich wie bei einem Geschäftsführerwechsel, also kein Sonderkündigungsrecht?

Gruss
Dirk

mba1973
28.11.2014, 21:59
so würde ich das wohl auch sehen

im Übrigen: sehr gute Arbeit vom Verwalter:gut:

Oh ja! Der war Top! Betreue heute noch etliche Firmen, die er erfolgreich durch die Insolvenz geführt hat. Teilweise mehr als 100 Arbeitsplätze gerettet.

Leider nimmt er keine neuen Insolvenzen mehr an, da er so gut wie im definitiv wohlverdienten Ruhestand ist. Sehr sympathischer Mensch.

Gruss
Dirk

lachender
28.11.2014, 22:21
Erwerb/ Übergang einer juristischen Person (z.B. GmbH oder AG):

Werden also eine juristische Person oder Teile von ihr erworben, so wird die Stellung der juristischen Person als Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages dadurch nicht geändert. Der Versicherungsvertrag bleibt in diesem Fall zwischen der juristischen Person und dem Versicherer bestehen.
(Quelle: http://www.kanzlei-michaelis.de/doc/km10doc_pagel_kommentar_schicksal_versicherungsver trag.doc) (http://www.kanzlei-michaelis.de/doc/km10doc_pagel_kommentar_schicksal_versicherungsver trag.doc)

mba1973
28.11.2014, 22:43
Erwerb/ Übergang einer juristischen Person (z.B. GmbH oder AG):

Werden also eine juristische Person oder Teile von ihr erworben, so wird die Stellung der juristischen Person als Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages dadurch nicht geändert. Der Versicherungsvertrag bleibt in diesem Fall zwischen der juristischen Person und dem Versicherer bestehen. ..

Entweder habe ich in deiner Antwort etwas überlesen (was durchaus möglich wäre, ist ja schon spät ;)), aber irgendwie erkenne ich immer noch nicht die Antwort. :grb:

Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei. :ka:

Das Unternehmen war ein Einzelunternehmen als es in die Insolvenz ging. Der Insolvenzverwalter schloss bei Eintritt in die Insolvenz die Haftpflicht ab. Der Betrieb wurde also durch den Insolvenzverwalter als Einzelunternehmen (weiter-)geführt. Jetzt ist die Insolvenz beendet und der ehemalige Inhaber übernimmt den Betrieb wieder (als Einzelunternehmen).

Ist das überhaupt eine Veräusserung/ ein Verkauf? Der Abteilungsleiter von uns sagt "nein" und daher kein Kündigungsrecht gem. 102 VVG.

Gruss
Dirk

lachender
28.11.2014, 23:05
bin davon ausgegangen des eine juristische person war, habe es oben überlesen (Einzelunternehmer). daher alles weider offen :)