Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigung dt. priv. Rentenversicherung
Hallo Zusammen
Ich lebe seit über zwölf Jahren in der Schweiz und habe nicht vor nach Deutschland zurück zur kehren.
Im Jahr 2004 habe ich in Deutschland eine Rentenversicherung welche gekoppelt mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist abgeschlossen. Da ich in der Schweiz sehr gut abgesichert bin und der Versicherungsbetrag der BUV sehr gering ist, überlege ich mir die Versicherung zu kündigen.
Da die Versicherung im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, wäre der reguläre Bezug steuerfrei. Da ich in der Schweiz wohne, wäre dies aber hinfällig, da in der Schweiz priv. Lebensversicherungen versteuert werden müssen.
Nun stellt sich die Frage ob der Rückkaufswert in Deutschland bei Wohnsitz im Ausland in Deutschland steuerpflichtig sind. Mein Versicherungsmakler meint ja, Stichwort Ertragsanteilbesteuerung. Stimmt das? Dann müsste ich bei einem Rückkauf ja doppelt Steuern zahlen, einmal in Deutschland und einmal in der Schweiz.
Bitte nicht darüber diskutieren ob ein Rückkauf Sinn macht oder nicht. Mich interessiert wirklich nur die Besteuerung bei einem evtl. Rückkauf.
lachender
26.01.2015, 22:37
Wolfgang ruf direkt im Fachbereich der Lebens-Gesellschaft an, die müssten Dir das konkret beantworten können.
Hier müsste Dir zumindest grob geholfen werden (s.u.), der "Ertragsanteil" dürfte i.d.R. überhaupt keine Relevanz beim Rückkauf haben oder hast Du eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossen?....
Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 (»Altverträge«)
Bei Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Versicherungsschein ausgestellt) und für die mindestens ein Beitrag vor dem 1.4.2005 eingezahlt wurde, ist die Einmalkapitalauszahlung am Laufzeitende unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 einkommensteuerfrei (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92):
Die Vertragsdauer hat mindestens 12 Jahre betragen (auch bei Rückkauf).
Sie haben laufend - mindestens aber für fünf Jahre - Beiträge eingezahlt.
Der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 % der Beitragssumme (nicht bei Rentenversicherungen).
Die Police wurde nicht steuerschädlich zur Absicherung eines Darlehens eingesetzt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004).
Die Auszahlung der Versicherungssumme und der Überschussbeteiligung im Versicherungsfall (Todesfall) ist ebenfalls steuerfrei, auch wenn der Versicherungsfall vor Ablauf von 12 Jahren eintritt.
Unter diesen Voraussetzungen sind auch Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen steuerfrei, für deren Beiträge kein Sonderausgabenabzug möglich war (BFH-Urteil vom 1.3.2005, VIII R 47/01, BFH/NV 2005 S. 1521; Verfügung der OFD Münster vom 15.8.2006, DB 2006 S. 1813).
Steuerfreiheit besteht auch dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag nach Einhaltung der obigen Mindestbedingungen nach einer Teilauszahlung weiterlaufen lassen (BFH-Urteil vom 12.10.2005, VIII R 87/03, BStBl. 2006 II S. 251) oder kündigen bzw. verkaufen.
Bei Lebensversicherungen, die am Fälligkeitstag die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen abgeltungsteuerpflichtig. Das sind beispielsweise Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag oder mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 12 Jahren (bei Veräußerung der Versicherungsansprüche ist ein Gewinn - Veräußerungserlös größer als die Einzahlungen - abgeltungsteuerpflichtig und ein Verlust kann - außer bei Kündigung - mit den übrigen Kapitalerträgen verrechnet werden) und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurden oder bei denen das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann. Private Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
(Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-35966.xhtml?currentModule=home)
Ein Problem dürfte hier sein, dass die 12 Jahre Laufzeit nicht gegeben sind: Abschluss in 2004+12=2016!
Bei sowas am besten den Versicherungsmakler fragen und Antwort schriftlich geben lassen. Der kennt sich da am besten aus und haftet dann auch bei Falschauskunft und hat muss für diese Fälle eine Haftpflichtversicherung haben.
Die zwölf Jahre wären ja nicht mehr so lange hin.
Agent0815
27.01.2015, 12:22
Aus dem Bauch, ohne lange zu prüfen:
Warte die 12 Jahre ab und die Frage der Steuerpflicht in D ist erledigt.
Kündigst Du vorher, sind die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen dem Grunde nach steuerpflichtig. Ohne in´s DBA mit der Schweiz reinzuschauen, dürfte das Besteuerungsrecht aber der Schweiz zustehen. Um den Abzug der Kapitalertragsteuer in D vorab zu vermeiden: Freistellungsantrag nach § 50 d II EStG
Salamander
28.01.2015, 11:40
Eine weitere Variante wäre der Verkauf der Rentenversicherung.
Da ich diesen Bereich selbst betreibe, kann ich relativ gut Auskunft geben. Je nach Versicherungsgesellschaft, liegt der Rückkaufswert aktuell ca. 10% über den tatsächlich eingezahlten Beiträgen.
Bei einer Kündigung errechnet der Versicherer die Kapitalerträge des Vertrages und zieht davon die Abgeltungssteuer zzgl. Soli ab. Dies bedeutet, dass ein Steuerabzug nicht nur für den, den Rückkaufswert übersteigenden Betrag erfolgt, sondern die tatsächlichen Kapitalerträge steuerpflichtig sind.
Anders ist es bei einem Verkauf der Rentenversicherung. Hier ist für den Verkäufer nur jener Betrag steuerpflichtig, der die gesamt eingezahlten Beiträge übersteigt. Dadurch können sich steuerliche Vorteile von bis zu 10% ergeben.
Des Weiteren handhaben wir es so, dass der Kunde 50% der Abgeltungssteuer zzgl. Soli von uns erstattet bekommt. Grund hierfür ist, dass Unternehmen die abgeführte Steuerbelastung als Steuervorauszahlung verbuchen und je nach Bilanzergebnis, eine vollständige Erstattung beantragen können.
Wenn es um die weitere steuerliche Betrachtung geht, so ist bei einem Verkauf der aktuell steuerliche Sitz relevant. In deinem Fall wäre dies die Schweiz.
Sofern Interesse besteht, kalkulier ich die Versicherung gerne durch und mache dir ein entsprechendes Angebot.
Gruß
Christoph
Hallo Christoph
Gerne! Ich komme nochmals auf Dich per PN zurück.
AndreasL
28.01.2015, 18:45
@Sala: Kann auch eine Privatperson so eine (Renten-) Versicherung in Deutschland kaufen?
lachender
28.01.2015, 19:20
@ Salamander, nach 12 Jahren LZ führt der VR nach altem Steuerrecht nichts ab und bringt auch nichts in Abzug. Ich würde mir vom VR ausrechnen lassen wie hoch die Auszahlung (steuerfrei) nach 12 Jahren ist, das ist ja schon in 2016 und wenn es nicht anders geht dann einfach bis dahin beitragsfrei stellen.
Sollte der Threadstarter jedoch heute cash sehen wollen, ist ein Verkauf der Police bestimmt für beide Seiten lukrativ.
Salamander
28.01.2015, 22:42
@ Andreas: Klar geht das. Einzig der Risikoteil (Ableben, Unfall, BU) ist nicht übetragbar.
@ lachender: Klar wird das gemacht. Man muss aber auch bedenken, dass im letzten Jahr das LVRG verabschiedet wurde. Dadurch hat jeder Versicherte schon mal ordentlich Geld verloren (Bewertungsreserven). Je nach Versicherer und dessen Finanzkraft, werden aktuell noch Bewertungsreserven, die den Sicherungsbedarf übersteigen, ausgeschüttet. Mit anhaltenden Niedrigzinsen erhöht sich der Sicherungsbedarf und die Bewertungsreserven fallen komplett weg. Wir haben aktuell einige Allianz Verträge mit kurzen Restlaufzeiten kalkuliert und sehen 2016 einen niedrigeren Wert als 2015.
Gruß
Christoph
Powered by vBulletin® Version 4.2.5 Copyright ©2024 Adduco Digital e.K. und vBulletin Solutions, Inc. Alle Rechte vorbehalten.