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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Grunderwerbssteuer auf Zusatzausstattung!



rudi
11.10.2015, 16:32
Hallo,

habe vor 4 Jahren und 5 Monaten ein Haus gekauft, der Notar hat nur den Grundpreis des Hauses eingetragen, die Zusatzausstattung (Dachgeschoßausbau und Kleinigkeiten) wurden nicht angegeben.
Jetzt bekomme ich eine Grunderwerbssteuer Nachzahlung auf die Zusatzausstattung.
Abgabenordnung (AO)
§ 169 Festsetzungsfrist sind 4 Jahre, was meint ihr.

Danke

Fluzzwupp
11.10.2015, 16:46
Darf ich mich mal anschließen? Wie melde ich das denn an bzw muss ich das anmelden? Ich hab ein paar Sonderwünsche in der etw (nebau) umsetzen lassen. Danke!

2305
11.10.2015, 17:53
vor 4 Jahren und 5 Monaten

Die Festzsetzungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres, also Ende 2011. Dein ursprünglicher Bescheid wird einen Vorläufigkeitsvermerk haben. Die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht?

rudi
11.10.2015, 18:01
Die Festzsetzungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres, also Ende 2011. Dein ursprünglicher Bescheid wird einen Vorläufigkeitsvermerk haben. Die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht?

Hi, ja, die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht.

hugo
11.10.2015, 18:03
Zuständig sind die Länder,meist geben die jedoch das an die Gemeinden ab.

2305
11.10.2015, 18:06
Hi, ja, die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht.

Und ihr habt die Zusatzleistungen nicht gesondert, nach Abnahme vereinbart? Dann gehört es noch zur Bemessungsgrundlage, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Aufgefallen sein wird es durch eine Betriebsprüfung beim Bauträger...

2305
11.10.2015, 18:09
Darf ich mich mal anschließen? Wie melde ich das denn an bzw muss ich das anmelden? Ich hab ein paar Sonderwünsche in der etw (nebau) umsetzen lassen. Danke!

Kommt darauf an (siehe oben), wenn ja: beim zuständigen Finanzamt. Das richtet sich nach dem Belegenheitsort des Grundstücks, ab und an sind die Zuständigkeiten für die Grunderwerbsteuer aber auch gebündelt bei einem Finanzamt in der jeweiligen Region...

rudi
11.10.2015, 18:10
Und ihr habt die Zusatzleistungen nicht gesondert, nach Abnahme vereinbart? Dann gehört es noch zur Bemessungsgrundlage, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Aufgefallen sein wird es durch eine Betriebsprüfung beim Bauträger...

Die Zuzsatzvereinbarungen wurden auf anraten des Notars nach dem Notartermin vereinbart, wurden aber vor der Abnahme fertiggestellt.

2305
11.10.2015, 18:24
Die Zuzsatzvereinbarungen wurden auf anraten des Notars nach dem Notartermin vereinbart, wurden aber vor der Abnahme fertiggestellt.

Sollten die Gesamtumstände dafür sprechen, dass ihr es klar trennen wolltet, die Zusatzleistungen gesondert bezahlt habt und z.B. auch keine Verrechnungen stattfanden, könnte man es wohl argumentieren. Ich meine aber, dass es auch auf den zeitlichen Zusammenhang ankommt... kann im Laufe der Woche gerne mal in der Kommentierung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für Dich schauen, ob sich dort eindeutige Beispiele finden, die Dir nutzen...

rudi
11.10.2015, 19:01
Sollten die Gesamtumstände dafür sprechen, dass ihr es klar trennen wolltet, die Zusatzleistungen gesondert bezahlt habt und z.B. auch keine Verrechnungen stattfanden, könnte man es wohl argumentieren. Ich meine aber, dass es auch auf den zeitlichen Zusammenhang ankommt... kann im Laufe der Woche gerne mal in der Kommentierung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für Dich schauen, ob sich dort eindeutige Beispiele finden, die Dir nutzen...

War leider eine Gesamtrechnung, (20% Anzahlung nach Notarvertrag) den Rest haben wir vor dem Einzug beglichen.

NicoH
11.10.2015, 20:15
@2305: Danke, dass Du Dich hier zu Wort meldest, das ist sehr hilfreich :verneig:

rudi
11.10.2015, 21:01
Ja, finde ich auch, vielen Dank @2305:top:

2305
11.10.2015, 22:10
Gerne!


War leider eine Gesamtrechnung, (20% Anzahlung nach Notarvertrag) den Rest haben wir vor dem Einzug beglichen.

Dann sieht es für die Grunderwerbsteuer auf die Zusatzleistungen nicht gut aus - gleichwohl hast Du Dir die Umsatzsteuer auf die Leistungen "gespart". Der Bauträger sollte zumindest insgesamt, also auch bzgl. der Zusatzleistungen, keine Umsatzsteuer erhoben haben (mit eben der Begründung, dass die Leistungen der Grunderwerbsteuer unterliegen; § 4 Nr. 9 lit. a UStG).

Smoke
12.10.2015, 14:51
Gerne!



Dann sieht es für die Grunderwerbsteuer auf die Zusatzleistungen nicht gut aus - gleichwohl hast Du Dir die Umsatzsteuer auf die Leistungen "gespart". Der Bauträger sollte zumindest insgesamt, also auch bzgl. der Zusatzleistungen, keine Umsatzsteuer erhoben haben (mit eben der Begründung, dass die Leistungen der Grunderwerbsteuer unterliegen; § 4 Nr. 9 lit. a UStG).
Sehe ich auch so.
Ich würde sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass hier GrdESt anfällt.
Der § 9 II GrdEStG löst für zusätzliche nachträgliche Leistungen sogar einen neuen Steuertatbestand aus, so dass nicht der alte Bescheid geändert werden muss, sondern ein neuer zusätzlicher Bescheid erlassen wird. (Nach vorheriger ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung versteht sich ;)).
Hier war es aber wohl gar nicht "nachträglich", sondern eben eine Gesamtrechnung.
Grundsätzlich gilt die Erfassung der vollen Gegenleistung.

Die Festsetzungsfrist könnte hier auch 5 Jahre betragen, wenn man von einer leichtfertigen Verkürzung ausginge. Gut denkbar.