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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Steuerfrage wegen Vermietung einer Wohnung und Handwerkerrechnungen



SeniorFrank
15.12.2015, 08:21
Habe eine Frage zu Handwerkerrechnungen für eine vermietete Wohnung. Der Handwerker hat die Leistung bereits in 2015 erbracht, schafft es aber nicht mir die Rechnung in 2015 zu schicken. Ich zahle also die Rechnung, die auf 2015 datiert ist erst Anfang 2016.

Darf ich die Rechnung trotzdem in 2015 ansetzen? Bisher musste ich nie Auszüge vorlegen (da würde man sehen, dass erst im Januar 2016 gezahlt wurde). Bei den Handwerkerrechnungen für selbstgenutzte Immobilien muss man den Auszug beilegen, da würde es nicht gehen. Bei Vermietung ebenfalls?

Was meinen die Profis?

Treo
15.12.2015, 08:28
Es gilt das Zufluss bzw. Abflussprinziep. Also 2016.

SeniorFrank
15.12.2015, 08:56
Danke René, aber muss ich mittels Auszug nachweisen? Falls nicht würde ich mich ja aufs Rechnungsdatum beziehen können.

ein michael
15.12.2015, 09:48
Wie René schrob 2016, Nachweis mittels Kontoauszug. RG Datum egal und unerheblich. Einzig Zahlungszeitpunkt zählt.

Mawal
15.12.2015, 10:11
wir gehen jetzt mal davon aus, dass du Privatperson bist und die Wohnung nicht einer GmbH gehört, dann siehe oben...ansonsten kannst auch ohne Rechnung zahlen, und dann bist du in 2015

SeniorFrank
15.12.2015, 10:45
Bin Privatperson, dann werde ich mal Druck machen ;)

Danke Euch!

Agent0815
15.12.2015, 14:02
Habe eine Frage zu Handwerkerrechnungen für eine vermietete Wohnung. Der Handwerker hat die Leistung bereits in 2015 erbracht, schafft es aber nicht mir die Rechnung in 2015 zu schicken. Ich zahle also die Rechnung, die auf 2015 datiert ist erst Anfang 2016.

Darf ich die Rechnung trotzdem in 2015 ansetzen? Bisher musste ich nie Auszüge vorlegen (da würde man sehen, dass erst im Januar 2016 gezahlt wurde). Bei den Handwerkerrechnungen für selbstgenutzte Immobilien muss man den Auszug beilegen, da würde es nicht gehen. Bei Vermietung ebenfalls?

Was meinen die Profis?

Bei der selbstgenutzten Immo ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug: Unbare Zahlung ! Deshalb der Nachweis.
Bei V+V kannst Du zahlen wie Du willst: Bar oder Unbar.
Wo ist dein Problem ? Mach doch einfach ne Abschlagzahlung vor Erhalt der Rechnung. Zudem, wenn der Dir im Januar ne Rechnung schickt, steht da als Datum i.d.R. der 31.12. drauf................so was kannst nur in 2016 gezahlt haben.

Masta_Ace
15.12.2015, 14:07
Eigentlich is alles gesagt, will aber trotzdem meinen Senf dazugeben.

Es gilt der Zahlungszeitpunkt / Zufluss Abfluss § 11 EStG :D

HolderFloh
15.12.2015, 18:58
.

ein michael
15.12.2015, 19:02
Oliver, stimmt so nicht. Das betrifft nur Ausnahmeregelungen für wiederkehrende Zahlungen. Darunter fallen Handwerkerrechnungen nicht. § 11 ohne wenn und aber;)
Der Masta liegt richtig

HolderFloh
15.12.2015, 19:03
Ich habe es bereits entfernt und bitte den Irrtum zu entschuldigen.

ein michael
15.12.2015, 19:32
Oliver Steuerrecht, da muss man sich für nix entschuldigen;)
Das muss man ertragen...

SeniorFrank
15.12.2015, 20:10
Danke Jungs :gut:

Werde in 2015 einen Abschlag zahlen, steuerlich ist es besser, wenn der Zaster rausgeht ;)