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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Falscher Preis am Ständer im Schaufenster



pauki
08.07.2006, 21:27
Hallo Yunx!

Ich habe eine konkrete Frage an die Juristen unter Euch. Angenommen ich sehe in einem Schaufenster eine Uhr mit einem Preisschild direkt am Ständer (welches in diesem Falle aber den falschen, weil um einiges zu niedrigen 8o Preis anzeigt) habe ich da rein rechtlich Chancen diese Uhr auch zum angegebenen Preis zu bekommen? Habe mal davon gehört das dem so sei, bin mir aber nicht sicher...

Was passiert also, wenn ich in den Laden reinspaziere, auf naiven Voll Laien mache und sage, ich möchte diese schöne Uhr kaufen, ja die linke da die um 3500,- Euro (lt . Preisschild :D ). ....

Bin gespannt auf Euro Antworten

LG Pauki


PS: Oder soll ich die ganz treuherzig auf den Fehler aufmerksam machen :rolleyes:

Master of disaster
08.07.2006, 21:32
Als nicht Jurist sage ich mal - Du bekommst sie nicht zum günstigen Preis.

Fehler passieren.. =)

ehemaliges mitglied
08.07.2006, 21:33
Hatten eir schon mal, wurde damals abschläig beschieden, davon mal ab, das ich ein solches Verhalten echt unwürdig finde.......wo Menschen sind-passieren Fehler.

PCS
08.07.2006, 21:34
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

market-research
08.07.2006, 21:35
In der Schweiz bekommst Du die Uhr zu diesem Preis aber Du stehst in der Beweislast. Ausgenommen, es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler, wenn zum Beispiel eine Null fehlt.

pauki
08.07.2006, 22:06
...das heisst in der Schweiz wär die schöne Date Just in Stahl Gold zum Preis einer Stahl GMT jetzt mein...

Egal. Werd am Montag trotzdem zum Konzi stiefeln. Vielleicht ergibt sich

trotzdem ein nettes Verkaufsgespräch. Und ein guter Preis für einen schwer enttäuschten ;( Pauki, der die 4 Riesen in bar natürlich gleich mitgebracht hat :D

LG Pauki

ehemaliges mitglied
08.07.2006, 22:28
Original von PCS
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

Ähm, sicher?

Wenn ich mich nicht irre haben wir in Deutschland die Preisauszeichnungspflicht und es gilt der Preis an der Ware.

Bye

Marko

ehemaliges mitglied
08.07.2006, 22:29
Original von Reckel

Original von PCS
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

Ähm, sicher?

Wenn ich mich nicht irre haben wir in Deutschland die Preisauszeichnungspflicht und es gilt der Preis an der Ware.

Bye

Marko

Es sei denn, eine offensichtliche Irrtum hat sich vorgetan ;) Eine Daytona mit 789 EUR auszuzeichnen ist schon ziehmlich offensichtlich.

Gr,
István

PCS
08.07.2006, 22:50
Original von Reckel

Original von PCS
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

Ähm, sicher?

Wenn ich mich nicht irre haben wir in Deutschland die Preisauszeichnungspflicht und es gilt der Preis an der Ware.

Bye

Marko

Preisauszeichnungspflicht ja. Aber die Preise sind nicht verbindlich.
Genauso wie in Werbebeilagen etc.

crosswinder
08.07.2006, 22:50
hallo,

nein, es ist definitiv so wie es percy geschrieben hat....

der konzi muss sie dir nicht verkaufen

viele grüße

adrian

THX_Ultra
08.07.2006, 22:51
Original von Reckel

Original von PCS
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

Ähm, sicher?

Wenn ich mich nicht irre haben wir in Deutschland die Preisauszeichnungspflicht und es gilt der Preis an der Ware.

Bye

Marko

Zumindest in Österreich besteht ein Unterschied zwischen Schaufenster und Laden. Ich denke das ist in Deutschland auch so.

Schaufenster ist immer nur eine Einladung zur Angebotslegung wie Percy das schon geschrieben hat. D.h. es fehlen sozusagen noch beide Seiten des Vertrages.
Ladengeschäft ist dann schon was anderes - ABER selbst dort heisst es noch lange nicht, dass man die Ware auch bekommt - weil der Verkäufer muss einem NIX verkaufen, wenn er nicht will ;)

Rolifan
08.07.2006, 22:56
Angebote müssen so hinreichend bestimmt sein, dass ein einfaches "Ja" genügt, um den Vertrag zum entstehen zu bringen. Oft will eine Partei aber nicht in dieser Weise gebunden sein, sondern ein "unverbindliches Angebot" abgeben.

Ein Beispiel ist ein Werbe-"Angebot" in der Zeitung. Würde es sich dabei um ein echtes Angebot handeln, könnte es theoretisch sein, dass eine große Zahl von Kunden leer ausgeht und dann Schadensersatz fordert.

Solche "unverbindlichen Angebote" werden als invitatio ad offerendum bezeichnet, weil sie den Empfänger (lediglich) dazu auffordern sollen, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben.

JimmyMcDeal
08.07.2006, 23:35
Preisauszeichnungen an Waren, die vom Anbieter/Verkäufer sind, sind in Deutschland verbindlich. Alle angegebene UVP sind variabel im Preis und zwar in der angeboten Leistung nach unten !!!

Artikel die mit einem Preis ausgezeichnet sind, aber nur ein Beispiel zeigen, müssen den Zusatz "ab" tragen.

Hier greift in Deutschland der Käuferschutz: und zwar in Irreführung und in der Täuschung.

Ich denke ganz genau (auch im Wortlaut) müsste hier die Verbraucherzentrale weiter helfen.

Aber da ich überzeugt bin, das wir hier im Forum alle mehr als ehrlich sind, würde ich kein Zirkus daraus machen, weil soviele Konzi´s habe ich im meinen Bereich nicht, und ich will bestimmt mal wieder was......

Gruß an alle, und :gut: zum dritten Platz

THX_Ultra
08.07.2006, 23:38
Aber es geht hier immer noch um das Schaufenster und ich bin mir sicher, dass auch in Deutschland zwischen Schaufenster und Laden unterschieden wird.

PCS
08.07.2006, 23:40
Wird es. Wie gesagt, müsste jetzt mal nach Urteilen suchen. Gibt genug davon.
Hab' ich aber heute keine Lust mehr..... =)

newharry
09.07.2006, 07:34
Vielleicht nur eine kleine Anmerkung ... in diesem Zusammenhang wird immer und immer wieder die Preisauszeichnungspflicht als Argument herangezogen ... diese hat allerdings mit der Grundfragestellung unmittelbar weniger zu tun ...

Die Preisauszeichnungspflicht gehört in den Bereich des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrechts) - wird sie verletzt, kann man diesen Sachverhalt zur Anzeige bringen und es können sich vor allem folgende Konsequenzen für den Unternehmer ergeben: Verwaltungsstrafen, Entzug der Gewerbeberechtigung

Die Frage, zu welchem Preis ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn ein Preis falsch angegeben wird, ist eine Frage des Privatrechts ... hier kommen die schon genannten Problemstellungen der invitatio ad offerendum sowie die Irrtumsregelungen zur Anwendung ... und hier kann man in jedem Einzelfall herrlich lange diskutieren ...

Einen nicht unwesentlichen Anknüpfungspunkt zwischen öffentlichem und Privatrecht gibt es aber hier doch: ein Mitbewerber kann den falsch Auszeichnenden wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch nehmen ...

PS: Diese Ausführungen gelten ob meiner Herkunft natürlich für Österreich ... wird aber in Deutschland wohl nicht viel anders sein ;)

Donluigi
09.07.2006, 08:34
Percy hat recht, der Franchisi muß nicht verkaufen zu dem Preis.

PCS
09.07.2006, 09:11
Original von Donluigi
Percy hat recht, der Franchisi muß nicht verkaufen zu dem Preis.


:D:D:D:D:D

Treyders
09.07.2006, 10:31
bei b.... in hh, hat mal eine junge verkäuferin in meinem beisein eine gg sub mit einem preisschild der sub non date bestückt...
an einen schnapper habe ich nicht gedacht...
langfristig gesehen wäre das auch nicht sinnig...

miboroco
09.07.2006, 10:38
Abgesehen davon entscheide ich(als VK) selber an wen ich verkaufe und an wen nicht!!!

;)

cuteluke
09.07.2006, 12:45
Percy hat Recht !

ehemaliges mitglied
09.07.2006, 13:17
Original von pauki
...das heisst in der Schweiz wär die schöne Date Just in Stahl Gold zum Preis einer Stahl GMT jetzt mein...

Egal. Werd am Montag trotzdem zum Konzi stiefeln. Vielleicht ergibt sich

trotzdem ein nettes Verkaufsgespräch. Und ein guter Preis für einen schwer enttäuschten ;( Pauki, der die 4 Riesen in bar natürlich gleich mitgebracht hat :D

LG Pauki

Wäre superlustig, wenn der Konzi hier mitliest........ :gut: :gut: :gut:

Rolifan
09.07.2006, 13:28
:D :D :D :D

KVSUB
09.07.2006, 14:59
Ich versteh immer nicht wieso bei einer solchen Frage ein mehrere Seiten langer Thread entsteht??? :rolleyes:

Percy hat bereits im dritten Post die definitive unmissverständliche Antwort gegeben.

Mehr gibt und gab es dazu nicht zu sagen!

manufacture
10.07.2006, 01:07
Theorie und Praxis gehen weit auseinander.Was wenn Preis falsch angeschrieben ist und Haendler Uhr nicht hergibt? Auf jeden Fall Zeugen mitnehmen oder fotografisch festhalten.....

Alexus
10.07.2006, 09:41
das ist nur bei uns CH so...

[Dents]Milchschnitte
10.07.2006, 10:39
Original von manufacture
Theorie und Praxis gehen weit auseinander.Was wenn Preis falsch angeschrieben ist und Haendler Uhr nicht hergibt? Auf jeden Fall Zeugen mitnehmen oder fotografisch festhalten.....


Was soll denn das bitte bringen.
Nur weil Ware in der Auslage liegt, ist der VK doc nicht verpflichtet Diese auch an jeden Interessenten zu verkaufen.
Der händelr kann immer entscheiden, ob er jemanden etwas verkauft oder eben nicht.

Gruss,Oliver

jk737
10.07.2006, 10:42
rechtlich ist er sicher nicht verpflichtet.

aber es ist ein gutes argument, den preis zu verhandeln, wenn er nicht absolut irreal drunter ist.

hatte das einmal bei einem sportie, der aus der lieferung vor der preiserhöhung kurz von meinem kauf war, und hab ihn als ganz selbstverständlich zum alten preis (abzüglich sehr netter barzahler-%) bekommen.

ehemaliges mitglied
10.07.2006, 10:43
Original von PCS
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

So und nicht anders ist es. Punkt. Alles Weitere nur Geschwätz.

Mücke
10.07.2006, 10:58
:gut:

ehemaliges mitglied
10.07.2006, 15:10
Original von KVSUB
Ich versteh immer nicht wieso bei einer solchen Frage ein mehrere Seiten langer Thread entsteht??? :rolleyes:



Wunderst du dich wirklich darüber? :D Ich nicht! Gucke mal die Mitteilungsbedürftigen unter uns an.......;)

Gr,
István

Ingo.L
10.07.2006, 15:16
LOL

:D Klasse, schon wieder ein Beitrag mehr auf dem Zähler :D

KVSUB
10.07.2006, 15:16
Original von Penzes

Original von KVSUB
Ich versteh immer nicht wieso bei einer solchen Frage ein mehrere Seiten langer Thread entsteht??? :rolleyes:



Wunderst du dich wirklich darüber? :D Ich nicht! Gucke mal die Mitteilungsbedürftigen unter uns an.......;)

Gr,
István

:D Ja, ja, hab den Wink verstanden. ;(

market-research
10.07.2006, 15:37
Original von Emil

Original von PCS
Hallo Pauki,

vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.

So und nicht anders ist es. Punkt. Alles Weitere nur Geschwätz.

Deutschland ist eben nicht die ganze Welt und in der Schweiz sieht die Rechtslage anders aus, vor allem die jüngste Rechtssprechung.

Und zu den anderen Äusserungen. Wenn die Ware in einem Schaufenster öffentlich angeboten wird, dann muss der Verkäufer die Ware auch jedem Käufer verkaufen, es sei denn, der Zwischenverkauf ist klar ersichtlich vorbehalten.

Mücke
10.07.2006, 16:35
invitatio ad offerendum - Einladung zur Abgabe eines Angebots.
Dies stellt eine bloße Aufforderung zur Abgabe eine Angebots dar und noch keinen Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass dieser zivilrechtliche Grundsatz in der Schweiz nicht gilt.

wm2006
10.07.2006, 16:46
Original von Mücke
invitatio ad offerendum - Einladung zur Abgabe eines Angebots.
Dies stellt eine bloße Aufforderung zur Abgabe eine Angebots dar und noch keinen Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass dieser zivilrechtliche Grundsatz in der Schweiz nicht gilt.

auch dort gilt er!

cardealer
10.07.2006, 17:35
meine Antwort wenn ich der Konzi wäre:

sorry aber der Herr der gerade raus ist hat sie gerade gekauft. Und wende mich mit den Worten an eine kollegin : Frau... nehmen sie doch mal die Uhr aus dem Schaufenster die ich gerade verkauft habe.

Dennis
10.07.2006, 21:44
Wenn ich mich richtig an meinen Recht1 Schein erinnere, war es doch so das nicht die Auslage das Angebot ist, sondern der Käufer reingeht und ein Angebot abgibt die Uhr zum ausgeschilderten Preis zu kaufen, wenn der Verkäufer es nicht annimmt kommt also kein Vertrag zu Stande, oder?

Percy wirds schon wissen.........

Flying Spur
10.07.2006, 21:54
bin auch mitteilungsbedürftig und irgendwann vielleicht auch mal Volljurist, daher: invitatio ad offerendum viel mehr ist da nicht zu sagen, außer, dass alles andere extrem unbillig (im Sinne von "nicht hinnehmbar" ;)) wäre!

Viele Grüße,
Arno