Insoman
22.07.2004, 10:34
> Rotkäppchen auf Amtsdeutsch
> Im Kindsfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch
> unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche
> Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
> Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig
> gemacht, in welchem dieselbige Mitteilung ihrer Krank- und
> Pflegebedürftigkeit machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und
> Genussmittel zu Genesungszwecken zuzustellen.
> Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das
> Verbot
> betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis- und Bezirksebene belehrt.
> Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig
> und begegnete beim übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes einem
> polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte
> in
> gesetzwidriger Amtsanmassung Einsicht in das zu Transportzwecken von
> Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die
> Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im
> Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war.
> Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren,
> faßte er den Entschluss, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher
> Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbige wegen Augenleidens
> arbeitsunfähig geschrieben war, gelang dem in Freßvorbereitung
> befindlichen
> Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung
> der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte.
> Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Indentität
> mit der Grossmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch
> Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis.
> Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zustängige
> Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft
> seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten
> Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden
> und
> pro Schuss bezuschusst wurde.
> Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in
> wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieser
> wurde in Fortführung der Raubtirtvernichtungsaktion auf Kreis- und
> Bezirksebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreitzte
> Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der
> Leichnahm noch lebendes Menschenmaterial beinhalte.
> Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines
> einseitig angeschliffenen und mit Spitze und Handgriff versehenen stück
> Bandstahl, welches im allgemeinen Messer genannt zu werden pflegt, den
> Kadaver zur Totvermarktung und stiess hierbei auf die noch lebhafte R.
> nebst beigefügter Grossmutter. Durch die unverhoffte Befreiung aus dem
> Nahrungsmittelverwertungsorgan besagten Wolfes bemaechtigte sich bei
> genannten Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges
> Lebensgefühl,
> dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und
> Nichtbeachtung diverser anderer Polizeverordungen Ausdruck verliehen, was
> ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den
> kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und
> starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die oben
> aufgeführten Personen nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall
> gekommen sind, sind dieselbigen derzeitig noch lebhaft.
> Im Kindsfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch
> unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche
> Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
> Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig
> gemacht, in welchem dieselbige Mitteilung ihrer Krank- und
> Pflegebedürftigkeit machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und
> Genussmittel zu Genesungszwecken zuzustellen.
> Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das
> Verbot
> betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis- und Bezirksebene belehrt.
> Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig
> und begegnete beim übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes einem
> polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte
> in
> gesetzwidriger Amtsanmassung Einsicht in das zu Transportzwecken von
> Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die
> Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im
> Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war.
> Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren,
> faßte er den Entschluss, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher
> Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbige wegen Augenleidens
> arbeitsunfähig geschrieben war, gelang dem in Freßvorbereitung
> befindlichen
> Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung
> der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte.
> Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Indentität
> mit der Grossmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch
> Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis.
> Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zustängige
> Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft
> seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten
> Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden
> und
> pro Schuss bezuschusst wurde.
> Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in
> wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieser
> wurde in Fortführung der Raubtirtvernichtungsaktion auf Kreis- und
> Bezirksebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreitzte
> Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der
> Leichnahm noch lebendes Menschenmaterial beinhalte.
> Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines
> einseitig angeschliffenen und mit Spitze und Handgriff versehenen stück
> Bandstahl, welches im allgemeinen Messer genannt zu werden pflegt, den
> Kadaver zur Totvermarktung und stiess hierbei auf die noch lebhafte R.
> nebst beigefügter Grossmutter. Durch die unverhoffte Befreiung aus dem
> Nahrungsmittelverwertungsorgan besagten Wolfes bemaechtigte sich bei
> genannten Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges
> Lebensgefühl,
> dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und
> Nichtbeachtung diverser anderer Polizeverordungen Ausdruck verliehen, was
> ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den
> kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und
> starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die oben
> aufgeführten Personen nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall
> gekommen sind, sind dieselbigen derzeitig noch lebhaft.