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ferndale
30.08.2007, 14:45
...sah ich bei u.... h.... eine exII weiß, für 4.360 und die gmtII (pepsi) für 4.290. 30m weiter bei w.... genau umgekehrt. 8o vor zwei wochen auch schon gesehen, die wahrscheinlichkeit des vertauschens der preisschilder somit ausgeschlossen? womöglich eine mir nicht bekannte taktik? :ka:

markus1981
30.08.2007, 14:47
Ich habe das bei wempe in NBG auch gesehen, als ich im laden war.
habe die nette konzidame darauf hingewiesen... Sie hat auf jeden Fall so getan, als ob es ein versehen gewesen wäre ;)

Smartass
30.08.2007, 14:55
Bei einem Konzi in Essen sah ich kürzlich eine neue WG-D für angenehme 14290.- in der Auslage. 8o Liste 22k und nochwas.

Habe das Personal dann mal geweckt. Wobei Angestellten zunächst beteuerten, der Preis sei absolut korrekt... :rolleyes:

Passiert schon mal.

markus1981
30.08.2007, 14:57
Original von Smartass
Wobei Angestellten zunächst beteuerten, der Preis sei absolut korrekt... :rolleyes:



da hättest du zuschlagen sollen ;)

markob
30.08.2007, 14:58
Original von Smartass
Bei einem Konzi in Essen sah ich kürzlich eine neue WG-D für angenehme 14290.- in der Auslage. 8o Liste 22k und nochwas.

Habe das Personal dann mal geweckt. Wobei Angestellten zunächst beteuerten, der Preis sei absolut korrekt... :rolleyes:

Passiert schon mal.

Warum haste sie nicht zu dem Preis mitgenommen... ;)

WUM
30.08.2007, 16:28
ist man nich verpflichtet, das Produkt zum angegebenen Preis zu verkaufen :grb: Irrtum oder nicht

Gruss

Wum

GG2801
30.08.2007, 16:44
Original von Smartass
Bei einem Konzi in Essen sah ich kürzlich eine neue WG-D für angenehme 14290.- in der Auslage. 8o Liste 22k und nochwas.

Habe das Personal dann mal geweckt. Wobei Angestellten zunächst beteuerten, der Preis sei absolut korrekt... :rolleyes:

Passiert schon mal.

Die WG-D mit Lederband kostet irgendwas um die 14k, wenn ich mich recht entsinne...haben wohl anscheinend die Ref. 116519 und 116509 preislich durcheinandergebracht.

falkenlust
30.08.2007, 16:45
Wenn die Mädels morgends noch schlaftrunken die Uhren vom Safe in's Schaufenster stellen kann das wohl schon mal passieren.... ;)

Smartass
30.08.2007, 16:49
Original von markob

Original von Smartass
Bei einem Konzi in Essen sah ich kürzlich eine neue WG-D für angenehme 14290.- in der Auslage. 8o Liste 22k und nochwas.

Habe das Personal dann mal geweckt. Wobei Angestellten zunächst beteuerten, der Preis sei absolut korrekt... :rolleyes:

Passiert schon mal.

Warum haste sie nicht zu dem Preis mitgenommen... ;)

Toller Schnapper.:gut:

Ich bin mir ebenfalls relativ sicher, dass der Händler die Uhr nicht zu dem
fehlerhaft ausgezeichneten Preis abgeben muss. Da ist er wohl auch juristisch auf der sicheren Seite...

Klick! (http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots):ka:

triamarc49
30.08.2007, 17:07
:

Ich bin mir ebenfalls relativ sicher, dass der Händler die Uhr nicht zu dem
fehlerhaft ausgezeichneten Preis abgeben muss. Da ist er wohl auch juristisch auf der sicheren Seite...


Klick! (http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots):ka:[/quote]
-----------------------------------------------------

ne ne da liegst du falsch..ist nur nicht so bekannt in der Szene..

Der Händler ist verpflichtet es zu dem ausgezeichnten Preis abzugeben..

( es gibt paar Ausnahmesituationen ....) gabs vor paar Jahren mal ein

Grundsatzurteil...

Weil sonst könnte ja der Händler über zu niedrig ausgezeichnte Preise

( Absicht..) Kunden in seinen Laden locken : oh Pardon..tut mir sehr leid

aber wenn Sie schon mal da sind, wir haben da ein sehr schönes Angebot

für Sie.. ;)

Manni

niksnutz
30.08.2007, 17:37
wo gearbeitet wird passieren auch fehler... ;)

dpg666
30.08.2007, 20:24
ne ne da liegst du falsch..ist nur nicht so bekannt in der Szene..

Der Händler ist verpflichtet es zu dem ausgezeichnten Preis abzugeben..

( es gibt paar Ausnahmesituationen ....) gabs vor paar Jahren mal ein

Grundsatzurteil...

Weil sonst könnte ja der Händler über zu niedrig ausgezeichnte Preise

( Absicht..) Kunden in seinen Laden locken : oh Pardon..tut mir sehr leid

aber wenn Sie schon mal da sind, wir haben da ein sehr schönes Angebot

für Sie..

Invitatio ad offerendum = wie bereits beschrieben kommt der Kaufvertrag erst mit der Annahme des
Angebotes des potentiellen Käufer durch den Verkäufer zustande.
Angenommen es wäre anders könnte ich z.B. in einem Möbelhaus den Preis eines billigen Stuhles an
ein Sofa hängen und auf die Abgabe zu diesem Preis bestehen :D

In der Schweiz ist die Regelung hingegen wiederherum anders. Wenn nicht eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um einen groben Fehler/Irrtum handelt, so kann der Kunde auf die Herausgabe der Ware
bestehen.

HappyDiamond
30.08.2007, 21:17
was in diesem Fall aber auch nach schweizer Recht offenkundig wäre, da die Preisdifferenz zur Liste zu gewaltig ist.
Die Laien hier im Forum, die ständig juristischen (und eigentlich immer falschen) Rat geben, nerven

ehemaliges mitglied
30.08.2007, 21:22
Klasse Thread vorm Schlafen-Gehen.

Ganz sachlich Jungs,
es gibt fixe Listenpreise.

und damit ist der Thread auch schon gegessen.
(Auch wenn 1 Euro auf ner Platin DD steht...) :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:

dpg666
30.08.2007, 21:47
was in diesem Fall aber auch nach schweizer Recht offenkundig wäre, da die Preisdifferenz zur Liste zu gewaltig ist.


Würde ich als Auslegungssache beurteilen, da man der Uhr den tatsächlichen Listenpreis nicht ansieht.
Eindeutiger wäre es, wenn sie mit 100CHF angeschrieben wäre- hier könnte selbst der Laie erkennen,
dass er für den Preis keine Rolex bekommen wird.



Die Laien hier im Forum, die ständig juristischen (und eigentlich immer falschen) Rat geben, nerven


Warum liesst und schreibst Du dann hier?! Geh doch lieber an die Uni Jura studieren, damit Du es besser kannst...
Aber selbst dann wirst Du sicher noch oft falschen Rat geben- den Recht ist und bleibt Auslegungssache.

Ingo.L
31.08.2007, 00:09
Original von buchfuchs1
Klasse Thread vorm Schlafen-Gehen.

Ganz sachlich Jungs,
es gibt fixe Listenpreise.

und damit ist der Thread auch schon gegessen.
(Auch wenn 1 Euro auf ner Platin DD steht...) :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:

UUPS ?? Uhren sind aber keine Bücher :grb:

Es gibt zwar noch eine Buchpreisbindung, aber die Festpreisbindung von Markenartikeln wurde schon am 1.1.1974 aufgehoben, deshalb steht auch in der Rolexpreisliste "UNVERBINDLICHE PREISEMPFEHLUNG".

Die Frage ist natürlich, wie lange der Konzi noch Konzi ist, wenn er unter UVP verkauft.

Noch ein Nachtrag aus Wikipedia:



Neben den staatlich vorgeschriebenen Preisbindungen gibt es auch vertraglich zwischen Hersteller und Händler vereinbarte Preisbindungen. Sie werden vertikale Preisbindungen oder Preisbindungen der zweiten Hand genannt. Derartige Absprachen sind oft verboten, weil sie den Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern behindern. In Deutschland sind sie seit dem 1. Januar 1974 nach § 14 GWB nicht mehr zulässig; zuvor waren sie bei Markenartikeln die Regel.

HappyDiamond
31.08.2007, 00:18
Original von dpg666

was in diesem Fall aber auch nach schweizer Recht offenkundig wäre, da die Preisdifferenz zur Liste zu gewaltig ist.


Würde ich als Auslegungssache beurteilen, da man der Uhr den tatsächlichen Listenpreis nicht ansieht.
Eindeutiger wäre es, wenn sie mit 100CHF angeschrieben wäre- hier könnte selbst der Laie erkennen,
dass er für den Preis keine Rolex bekommen wird.



Die Laien hier im Forum, die ständig juristischen (und eigentlich immer falschen) Rat geben, nerven


Warum liesst und schreibst Du dann hier?! Geh doch lieber an die Uni Jura studieren, damit Du es besser kannst...
Aber selbst dann wirst Du sicher noch oft falschen Rat geben- den Recht ist und bleibt Auslegungssache.


1. bin Jurist :cool:
2. der Fall, den Du hier immernoch thematisieren willst ist schon tausendmal unisono gerichtlich entschieden und unstrittig. Aber deutele ruhig weiter ´rum, schadet Dir ja nicht :D

triamarc49
31.08.2007, 08:25
1. bin Jurist :cool:
2. der Fall, den Du hier immernoch thematisieren willst ist schon tausendmal unisono gerichtlich entschieden und unstrittig. Aber deutele ruhig weiter ´rum, schadet Dir ja nicht :D[/quote]
__________________________________________________ _______

danke..

vor paar Jahren gab echt paar Entscheidungen bei einem Kaufhaus..die das

Stück wie im
Schaufenster ausgezeichnet, rausgeben mußten..

es ist ein Unterschied ob der Preis innerhalb des Hauses oder im Schaufenster

falsch ausgez, ist..

aber du hast Recht..lassen wir es hier damit..was immer bisle schade ist..

DER TON..bisle Empathie wäre ja net schlecht..

hier ein sensibler Schwabe

Manni

dpg666
31.08.2007, 12:10
1. bin Jurist
2. der Fall, den Du hier immernoch thematisieren willst ist schon tausendmal unisono gerichtlich entschieden und unstrittig. Aber deutele ruhig weiter ´rum, schadet Dir ja nicht

zu 1. Respekt, wenn Du sowohl das schweizer, wie auch das deutsche Recht perfekt kennst
zu 2. demnach musst Du ja eine 100% Gewinnquote Deiner geführten Prozesse haben

Bin seit vielen Jahren in der Geschäftleitung im deutschen und schweizer
Möbelhäusern mit eigener Rechtsabteilung tätig.
Daher labber ich nicht irgend nen Sche.. daher, sondern spreche auch aus Erfahrung.

WUM
31.08.2007, 12:25
also, was ist nun Sache?! Muss das Geschäft die erwähnte WG-DD zu dem aufgegebenen Preis abgeben oder nicht

Gruss

Wum

pille2k7
31.08.2007, 12:39
ne müssen sie nicht .... da das wie schon vorher erwähnt eine invitatio ad offerendum ist .... was frei übersetzt eine einladung zur abgabe eines angebots ist ..... d.h der kaufvertrag wird nicht durch den käufer der in den laden geht und sagt ich möchte diese uhr kaufen wirksam sondern er gibt damit lediglich ein angebot ab welches der verkäufer dann annehmen kann, was wiederum dann zu einem kaufvertrag führt .... aber er muss es nicht! selbst wenn der kaufvertrag bereits geschlossen wurde kann sich der verkäufer immernoch auf § 119 BGB berufen .... anfechtbarkeit wegen irrtums, wobei auch nichr jeder irrtum zwingens anfechtbar ist. außerdem muss eine frist im sinne von § 121 beachtet werden .....

ich hoffe ich konnte ein wenig zur belichtung der sache beitragen

Der Stuttgarter
31.08.2007, 12:52
Hallo,

ein Kaufvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Man macht ein Angebot (1.Seite). Wenn das Angebot angenommen wird (2.Seite), dann ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

Die Uhr im Schaufenster mit Preis ist lediglich eine Aufforderung an den Käufer ein Angebot zu machen (das ist juristisch unstrittig!). Wenn dieses Angebot angenommen wird, dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Also: Wenn der Käufer, nachdem er die Uhr mit dem niedrigen Preis im Schaufenster gesehen hat, in den Laden geht und ein Angebot zu diesem Preis zu kaufen macht und der Verkäufer annimmt, dann ist ein gültiger Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen.
Wenn jetzt der Verkäufer merkt, dass der Preis falsch war, kann er den gültigen Vertrag wegen Irrtum anfechten. Er ist dann aber gegebenenfalls zu Schadenersatz verpflichtet.

Wenn der Käufer vorher merkt, dass der Preis falsch ist, muss er das Angebot des Käufers nicht annehmen und macht in der Regel seinerseits ein richtiges Angebot, das dann der Käufer annehmen kann oder nicht.

Alles klar?

Gruß

Gerhard

P.S.. Wie sagt der Jurist? Es kommt auf den Fall an!

WUM
31.08.2007, 12:55
gut, Dank Dir Pille

Gruss

Wum

Der Stuttgarter
31.08.2007, 12:58
Hallo,

mein Beitrag hat sich mit dem von Pille2k7 gekreuzt.
Jetzt haben wir zwei gleiche Meinungen.

Gruß

Gerhard

meistertaucher
31.08.2007, 15:11
Sauber, da die Schnarchnasen es aber auch auf Nachgrage nicht gleich geschnallt haben, hätte der Threadstarter auch zuschlagen können. Wäre der Verkauf nämlich zu Stande gekommen hätte der Juwelier sicher keine Nachforderung mehr stellen können.

Der Stuttgarter
31.08.2007, 15:26
Hallo,

Was heißt denn: wäre der Verkauf nämlich zustande gekommen?
es gibt folgende Möglichkeiten:

1. Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen, die Uhr aber noch nicht
übergeben. Jetzt merkt der Verkäufer den Fehler und gibt die Uhr
nicht raus. Jetzt muss der Käufer auf Herausgabe klagen. Tut er das?

2. Die Uhr wurde gekauft, bezahlt und übergeben. Jetzt merkt der Verkäufer den Fehler und muss den Kaufvertrag anfechten. Gewinnt
er, dann kann er die Herausgabe der Uhr fordern . Aber evtl. Schadenersatz?
Da ist es tatsächlich nicht sicher was der Verkäufer tut.

Gruß

Gerhard

nordbaden
31.08.2007, 18:12
zu 1:
Käufer kann Herausgabe verlangen, Verkäufer gibt raus und fechtet anschließend an....

das führt zu Lösung von 2:

Schadensersatz fällt flach, da der Käufer kein Schaden hat

Der Stuttgarter
31.08.2007, 18:20
Hallo Nordbaden,

so doof wird doch kein Verkäufer sein, in diesem Fall die Uhr
herauszugeben und dann den Vertrag anzufechten!

Gruß

Gerhard

Ingo.L
31.08.2007, 18:34
Nur mal so:




Preisirrtum durch Datenübertragung; BGH; Urt. v. 26.01.2005; ger. Az.: - VIII ZR 79/04 -

Dieses Urteil darf nicht missverstanden werden. Nicht jeder falsche Preis berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages.

Die Juristen unterscheiden bei der Angabe eines falschen Preises zwei mögliche Irrtümer: Einmal den echten Preisirrtum, bei dem der Verkäufer den richtigen Preis gekannt aber versehentlich falsch ausgezeichnet hat (Preisschild). Zum anderen gibt es den Irrtum über den berechneten Preis als solches, den sog. Kalkulationsirrtum. Letzterer ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und der Händler muss eine falsch kalkulierte Ware in aller Regel zu dem genannten Preis verkaufen. Hat der Verkäufer die Ware lediglich falsch bezeichnet, kann er das Geschäft wegen Irttums anfechten.
Die Frage ist, welche Art von Irrtum vorliegt, wenn der falsche Preis durch eine fehlerhafte Datenübermittlung beim Upload auf den Online-Shop zustandegekommen ist. Hier sagt der BGH, es liegt ein dem Preisirrtum vergleichbarer Fall vor, so dass dem Händler ein Anfechtungsgrund zusteht.


Quelle: http://www.flick-sass.de/urteile_comm.html




Urteile der Woche / Geschäftliches
Falsche Etikettierung kein Wettbewerbsverstoß
(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 U 1113/05)

In der Beilage seiner Tageszeitung hatte Albert Altengreiser den idealen Computerbildschirm für sich gefunden: Sensationelle 149 Euro sollte der Flatscreen kosten. Im besagten Fachmarkt aber fand er das Modell nur für 179 Euro, also 30 Euro mehr. Gerade wollte Albert an der Kasse ein Fass aufmachen, da wurde ihm versichert, dass selbstverständlich der Prospektpreis gelte. Die Ware sei nur falsch ausgezeichnet. Für Albert war die Sache damit erledigt. Nicht aber für einen Konkurrenten - er verklagte den Fachmarkt wegen Wettbewerbsverzerrung. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach das Urteil:

Der Kunde wird nicht getäuscht, wenn eine Ware in Prospekt und Regal mit unterschiedlichen Preisen ausgezeichnet ist. Der Preis am Gerät ist rechtlich nur ein unverbindliches Angebot - der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zu Stande, also ist allein maßgebend, welcher Preis dort verlangt wird.
Eine Wettbewerbsverzerrung konnten die Richter daher nicht erkennen.




Quelle: http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/2858007.html

triamarc49
31.08.2007, 19:42
..noch einen satz dazu...es gab auf jedenfall mal Zeiten wo Mann/ FRAU als

Käufer Anspruch auf die falsch ausgezeichnte Ware im Schaufenster hatte..

das war vor etwa 15 Jahren..weil ich kannte da echt Jungs ( oh Gott, waren das

noch Zeiten, ich kenne sie jetzt nicht mehr..grins.) die fuhren auf die Tour !!!

`` komm wir gehen heute mal wieder Schnäppchen machen..und hatten

soagar ein Grundsatz - Urteil in der Tasche..

keine Geschichte..!!!!!! so wahr ich mir morgen im

Schwitzi-Land ein Krönchen kauf..( Sub..Ex2..GMT 2..noch weiß es der liebe

Gott )