Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : rechtliche frage
die meisten grauhändler haben ein schildchen mit der aufschrift " uhren aus privatbesitz / komissionsauftrag etc." im schaufenster neben den uhren zu stehen!
so sind die auf der sicheren seite und können von rolex&co nicht abgemahnt werden, oder??
einige benutzen aber auch dekomaterialien wie uhrenspangen, aufsteller, displays etc. mit rolexlogo!
was sagt da die rechtslage?
Der Hanseat
04.12.2007, 20:34
Ich denke da gehts denen eher um den Gewährleistungsausschluss.....
Original von Der Hanseat
Ich denke da gehts denen eher um den Gewährleistungsausschluss.....
So isses.
Nicht anders wie bei Gebrauchtwagenhändlern. ;)
o.k. aber in erster linie gehts mir um letzteres, verwendung von dekomaterialien, aufsteller, logos etc.!
..und um die mwst.....
grüsse
ben
Der Hanseat
04.12.2007, 20:44
Naja normalerweise soll ja grade deshalb kein Präsentationsmaterial den Konzi verlassen.....
Wenn doch sehe ich da kein Problem..... ausser für den Konzi, wenns denn nachvollziehbar ist..... solange er sich nicht ein Schild auf dem "Offizieller Rolex Händler" ins Fenster stellt.....
Master Ro
05.12.2007, 13:21
Die rechtliche Lage verhält sich meines Erachtens so:
Stehen die Aufsteller im Eigentum des Grauhändlers, kann er damit machen, was er will. Er ist vor allem nicht an Maßgaben von Rolex gebunden, weil er mit dieser Firma in keinen vertraglichen Beziehungen steht. Mit seinem Eigentum kann man verfahren wie man will und man kann an allen Dingen Eigentum erlangen, so auch an Aufstellern. Es gibt also keinen Hinderungsgrund für den Grauhändler, seine Aufsteller auch "aufzustellen". Das einzige was er nicht kann, das ist sich als Rolex-Vertragshändler - sprich Konzi - auszugeben, da er dann den Käufer irreführt und ihn so zu einem Kauf "überlistet" mit konkludenten Gewährleistungsmöglichkeiten gegen Rolex, die eben nicht bestehen können, da der Grauhändler kein Vertragshändler ist.
Was die Gewährleistung betrifft, so muss jeder Grauhändler sehr wohl Gewährleistungs übernehmen. Er ist ein Unternehmer und der Käufer, so wie wir, Verbraucher. Nach § 474 ff BGB besteht diese Garantie für mindestens ein Jahr. Abweichende Regelungen, die sich beispielsweise aus dem Kaufvertrag ergeben, sind unwirksam.
Der Hanseat
05.12.2007, 13:26
Original von Master Ro
Was die Gewährleistungs betrifft, so muss jeder Grauhändler sehr wohl Gewährleistungs übernehmen. Er ist ein Unternehmer und der Käufer, sop wie wir, Verbraucher. Nach § 474 ff BGB besteht diese Garantie für mindestens ein Jahr. Abweichende Regelungen, die sich beispielsweise aus dem Kaufvertrag ergeben, sind unwirksam.
Eben, darum sagt er ja auch "Verkauf im Auftrag" oder "Kommisionsware".....
Master Ro
05.12.2007, 14:05
Wenn er in der Auslage ein Schild mit "Verkauf im Auftrag" stehen hat, dann gibt er zum Ausdruck, dass nicht er, sondern der frühere Träger der Uhr, Vertragspartei werden soll. Als Privater kann dann die Gewährleistung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Jedoch muss die klar und deutlich vereinbart werden. Der Grauhändler agiert dann als Stellvertreter der nicht anwesenden Person des Eigentümers. Werden keine Vereinbarungen getroffen, so hat der Käufer einer solchen Uhr Gewährleistungsansprüche gegen den früheren Träger, also nicht gegen den Grauhändler, und kann diese durchsetzen. Dazu ist wichtig, dass der Käufer in diesem Fall die Anschrift früheren Eigentümer vom Grauhändler bekommt. Dies kann auch nicht verweigert werden.
Der Hanseat
05.12.2007, 14:08
Ja sag ich doch..... :grb:
Master Ro
05.12.2007, 14:11
Wollt ja bloß etwas fachsimpeln. Hab ja sonst nie Gelegenheit im Forum. =)
Sehr detailliert erklärt. :gut:
Solange Du keine Fakeaufsteller ins Fenster stellst, ist ja alles original und das mit dem Logo ist ok.
Was soll auch Rolex dagegen haben - schließlich ist es ja auch kostenlsoe Werbung.
Ein "Offizieller Konzessionär"-Schild dürfte Rolex höchstwahrscheinlich sehr stören, wenn es bei einem nicht-Konzi im Schaufenster steht.
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