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zählt der terassenvorbau zur GFZ (geschossflächenanzahl) mit oder wird dieser anteilig mitgrechnet?
hier mal ein bsp.anhand des bildes.
der bereich zwischen säulen und fassade.
http://i26.tinypic.com/2qxvp20.jpg
die GFZ beinhaltet alle Vollgeschosse (Bruttofläche). Keller, Garage und Terasse werden nicht berücksichtigt! Anders bei der GRZ, dort wird die Terasse mit berechnet!
Gruß Dimi
Fiona111
26.02.2008, 21:11
Original von ibi
zählt der terassenvorbau zur GFZ (geschossflächenanzahl) mit oder wird dieser anteilig mitgrechnet?
hier mal ein bsp.anhand des bildes.
der bereich zwischen säulen und fassade.
http://i26.tinypic.com/2qxvp20.jpg
Willst Du das Teil kaufen? 8o
Da könnten wir ja dann ein Forumstreffen dort stattfinden lassen:D
Original von NYC
die GFZ beinhaltet alle Vollgeschosse (Bruttofläche). Keller, Garage und Terasse werden nicht berücksichtigt! Anders bei der GRZ, dort wird die Terasse mit berechnet!
Gruß Dimi
danke!
also bei 1.000qm grundstück und 0,3 GRZ darf ich insgesamt 300qm inkl.terasse etc. bauen! richtig :grb:
Stimmt genau bei 0,3 GRZ sind es 300 qm (bei 1000qm Grundstücksfläche) die maximal bebaut werden! Dazu zählen Bruttofläche der Erdgeschosses, Terasse, Garage und Zufahrt...d.h. alles was überbaut wird an Fläche.
Original von Fiona111
Willst Du das Teil kaufen? 8o
nee quatsch!
mach mir grad nur paar gedanken was ich mir alles kaufen würde wenn ich mal im lotto gewinne! :op:
man darf ja mal ein wenig träumen :D
danke dimi!
Zu klein für nen guten Sauna-Club
siebensieben
26.02.2008, 23:15
Original von NYC
Stimmt genau bei 0,3 GRZ sind es 300 qm (bei 1000qm Grundstücksfläche) die maximal bebaut werden! Dazu zählen Bruttofläche der Erdgeschosses, Terasse, Garage und Zufahrt...d.h. alles was überbaut wird an Fläche.
Nein, nicht so ganz.
§ 19(4) BauNVO:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von (1) Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, (2) Nebenanlagen [...] und (3) bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche [...] mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8....
Genau so siehts aus Gerhard. :gut:
Nein, nicht so ganz.
§ 19(4) BauNVO:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von (1) Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, (2) Nebenanlagen [...] und (3) bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche [...] mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8....
Stimmt!! Hast natürlich recht!!! :gut: :gut:
Gruß Dimi
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