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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verjährt so ein Uhrenschmuggel eigentlich?



1500
16.09.2008, 18:30
Hallo,

ich möchte vorausschicken, dass dies kein Aufruf zu strafbaren Handlungen darstellen soll! Auch soll hier nichts bagatellisiert werden.

Was mich mal interessieren würde, wie es rechtlich aussieht mit nicht verzollten Uhren aus, sagen wir mal, der Schweiz. Angenommen, ich hätte eine Uhr da gekauft (nein, hab ich nicht!), und bei der Einfuhr nach Deutschland nicht verzollt. Das ist ja erstens strafbar und zweitens müsste ich ja, falls ich mit der Uhr mal an irgendeiner Grenze erwischt werde, noch einiges nachzahlen.

Ist das Ganze irgendwann verjährt, d.h. kann ich eines Tages mit der Uhr grinsend vor einem Beamten des Finanzamtes herumlaufen, oder schulde ich die hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer ein Leben lang dem Staat?

Angenommen, ich hätte am Sonntag die Rolesor-Daytona bei Ebay in Deutschland für EUR 5.150,- von dem Typen aus Köln ersteigert, die dieser 1999 in der Schweiz gekauft und eventuell (ich habe ihn nicht gefragt) nicht verzollt hat, ist das dann eine "heisse" Uhr?

Danke,

Bernd

Donluigi
16.09.2008, 18:45
Nicht schon wieder :rolleyes:

Du kaufst nachweislich in D - und bist somit aus dem Schneider. Aber wenn du unbedingt in den Knast willst: meld dich doch freiwillig - um ganz sicher zu gehen :gut:

ehemaliges mitglied
16.09.2008, 18:46
Nein. Für dich als "Neuerwerber" in Deutschland wäre dies keine "heisse" Uhr. Nur für den Verkäufer, wobei zu prüfen wäre, ob ein möglicherweise erfolgter unverzollter und unversteuerter Import in 1999 inzwischen nicht verjährt wäre, wofür der lange Zeitablauf spricht.

acid303
16.09.2008, 18:49
angenommen du hast die uhr ersteigert und eventuell ist sie nicht verzollt - warum hast du den kollegen nicht einfach vor ablauf der auktion gefragt?!

1500
16.09.2008, 18:49
Original von Donluigi
Nicht schon wieder :rolleyes:

Du kaufst nachweislich in D - und bist somit aus dem Schneider. Aber wenn du unbedingt in den Knast willst: meld dich doch freiwillig - um ganz sicher zu gehen :gut:

oops, das scheint ein strapaziertes thema hier zu sein? :grb:

sorry! :dr:

Donluigi
16.09.2008, 18:51
Kein Problem, kannst du ja nicht wissen. Aber in der Tat: Steuer-, Zoll- und Schmuggelthreads haben so ihre tradition hier so.

Wenn du den Kauf in D nachweisen kannst - dafür reicht ein Ausdruck der Auktion oder eine Quittung des Verkäufers - bist du sauber.

1500
16.09.2008, 18:52
Original von acid303
angenommen du hast die uhr ersteigert und eventuell ist sie nicht verzollt - warum hast du den kollegen nicht einfach vor ablauf der auktion gefragt?!

ich hab sie nicht gekauft. hab nur 5.050,- geboten und es somit auch nicht sehr ernst gemeint. ich nehme dies beispiel nur zum anlass, mal über das thema nachzudenken.

wollte euch nicht langweilen damit!

ich gucke jetzt mal die älteren threads durch.

bernd

AndreasL
16.09.2008, 18:58
Anbei ein interessanter Link dazu:

Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und privater Uhrenkauf in D (http://www.r-l-x.de/wbb2/thread.php?threadid=57759&sid=&hilight=zoll)

AcidUser
16.09.2008, 18:58
Für mich ist die Rolesor-D immer eine "heiße" Uhr! :D :D :D :D

Ansonsten: Yipieeeee, endlich mal wieder ein Zoll-Thread!
:muede: :muede: :muede: :muede: :muede:

Wolnex
16.09.2008, 19:28
Nach 10 Jahren verfällt die Steuerschuld :cool:

wolke07
16.09.2008, 19:29
...ich finde dieses Thema klasse... :jump: :jump: :jump:

mopedueden
16.09.2008, 19:52
Das Thema bleibt aber interessant.
Gut das man manchmal wieder jemanden findet, der dieses Thema wieder aufgreift. Dann vergisst man es einfach nicht.

Gruß

Klaus

paddy
16.09.2008, 20:07
Original von Wolnex
Nach 10 Jahren verfällt die Steuerschuld :cool:

Quelle?

volvic
16.09.2008, 20:38
Original von paddy

Original von Wolnex
Nach 10 Jahren verfällt die Steuerschuld :cool:

Quelle?

dito :grb:

hugo
16.09.2008, 22:48
ich sage nach 30 jahren

wer bietet weniger :-))

hoppenstedt
16.09.2008, 22:51
Original von AndreasL
Anbei ein interessanter Link dazu:

Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und privater Uhrenkauf in D (http://www.r-l-x.de/wbb2/thread.php?threadid=57759&sid=&hilight=zoll)

Ein anderer sinnreicher Link hierzu: Zollthread. (http://www.r-l-x.de/wbb2/thread.php?threadid=79482&sid=&hilight=Threads+die+man+meiden+sollte)

Wolnex
16.09.2008, 22:55
Die 10 Jahres Angabe stammt von bekannten und grenznahen Schweizer Konzis...

Flying Spur
16.09.2008, 23:18
DAV Anwaltsuche (http://anwaltauskunft.de/) ;)

Charles.
16.09.2008, 23:51
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verj%C3%A4hrung-der-Mehrwertsteuer__f20631.html
:op:

Maxiiking
17.09.2008, 07:11
...LC 100 kaufen, mit champus anstoßen :dr: im Geschäft und glücklich sein...

...das ist der Wahrheit ;)

Grüße
Liam

löwenzahn
17.09.2008, 08:14
Original von volvic

Original von paddy

Original von Wolnex
Nach 10 Jahren verfällt die Steuerschuld :cool:

Quelle?

dito :grb:

Moin,

Die Quelle ist beim deutschen Zoll zu finden:

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/e0_zollschuld/b0_erloeschen/index.html

Zitat hieraus:

Verjährung
Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, darf keine Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner mehr erfolgen, eine Geltendmachung des Abgabenanspruchs seitens der Zollverwaltung ist dann unzulässig (Artikel 221 Abs. 3 ZK). Bei strafbaren Handlungen verlängert sich die Verjährungsfrist nach nationalem Recht auf zehn Jahre (Artikel 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO);

Zitat Ende

LG

Michael

volvic
17.09.2008, 09:26
Danke ;)

papadidi
17.09.2008, 09:31
so sieht das also aus.............

gruß didi

PIMP
17.09.2008, 10:47
Original von Flying Spur
DAV Anwaltsuche (http://anwaltauskunft.de/) ;)

Best Link-Posting ever! :gut:

MfkG ;)

cuteluke
17.09.2008, 12:19
Original von paddy

Original von Wolnex
Nach 10 Jahren verfällt die Steuerschuld :cool:

Quelle?

um hier mal Substanz in die Diskussion zu bringen ;)

Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (nicht des Zolls, der das geringere "Problem" darstellt) ist nur im Rahmen er sog. Festsetzungsfrist möglich.

§ 169 Abgabenordnung
Festsetzungsfrist

(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehängt wird.

(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:

ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
vier Jahre für für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, daß er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und daß sie auch nicht darauf beruht, daß er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ergo bei Steuerhinterziehung 10 Jahre ab Beginn der FF.

§ 170 AO

Beginn der Festsetzungsfrist

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, ...

Da logischerweise keien Erklärung abgegeben wurde, obwohl diese abzugeben gewesen wäre, beträgt die Frist zwar 10 Jahre, läuft aber erst ab dem 4. Jahr nach Einfuhr.

Ergo Festsetzung für EUSt ca. 13-14 Jahre nach Einfuhr theoretisch möglich, die Festsetzung ist aber nur gegenüber dem Einführenden möglich, insbesondere eine dingliche Haftung des Uhrenerwerbers im Inland für die sachlich mit der Uhr verbundenen Steuerschulden des Verkäufers gibt es nicht !!!


Original von Flying Spur
DAV Anwaltsuche (http://anwaltauskunft.de/) ;)

btw: nichts gegen den geschätzten Berufstand der Anwälte, aber bei Steuern lasst doch lieber die Profis ran also statt der Anwaltssuche http://www.steuerberatung-suche.de

den Anwalt braucht vielleicht der Verkäufer im Strafverfahren und selbst da würde ich zum spezialisierten StB gehen...

ulfale
17.09.2008, 13:00
Original von wolke07
...ich finde dieses Thema klasse... :jump: :jump: :jump:

'Steuerberater'? :gut:

Prüfer
17.09.2008, 17:12
schön subsummiert Herr Kollege ;-)

Gruss

Prüfer

löwenzahn
17.09.2008, 18:55
Nun,

da cutekuke die AO Abgabenordnung ins Spiel gebracht hat und von bis zu 14 Jahren Nachversteuerung redet, erlaube ich mir an evtl. vorhandene Fachleute folgende Frage zu stellen:

Der deutsche Zoll spricht im Zollkodex ZK von maximalen 10 Jahren Verjährungsfrist.
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/e0_zollschuld/b0_erloeschen/index.html

Steht jetzt der Zollkodex über der Abgabenordnung, oder nicht?

Wäre ja mal interessant, wie Fachleute dies sehen.

Liebe Grüße

Michael

cuteluke
17.09.2008, 22:59
Original von löwenzahn
Nun,

da cutekuke die AO Abgabenordnung ins Spiel gebracht hat und von bis zu 14 Jahren Nachversteuerung redet, erlaube ich mir an evtl. vorhandene Fachleute folgende Frage zu stellen:

Der deutsche Zoll spricht im Zollkodex ZK von maximalen 10 Jahren Verjährungsfrist.
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/e0_zollschuld/b0_erloeschen/index.html

Steht jetzt der Zollkodex über der Abgabenordnung, oder nicht?

Wäre ja mal interessant, wie Fachleute dies sehen.

Liebe Grüße

Michael

Zoll ungleich Einfuhrumsatzsteuer, das sind zwei paar Schuhe !

Zoll verjährt nach 10 Jahren bei einer Straftat gem. Artikel 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (Zitat Zoll)

EUSt dito (s.o.)

Der Beginn der Verjährung läuft nur bei Zoll mit Entstehen der Zollschuld lt ZK (Zollkodex), bei EUSt s.o.