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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zur Testamenteröffnung



blarch
17.10.2008, 08:19
Hallo Zusammen.

Habe mal eine Frage an alle die sich damit auskennen.

Wie lange dauert es in der Regel bis ein Testament eröffnet wird und bekommt man immer vom Notariat bescheid wenn man bedacht wurde?

NicoH
17.10.2008, 10:08
In Berlin dauert das etwa sechs Wochen, in anderen deutschen Bundesländern, vor allem im Süden, geht das manchmal sogar in drei Tagen.

Die Erben und Vermächtnisnehmer bekommen vom Amtsgericht Bescheid.

blarch
17.10.2008, 10:11
Vielen Dank für Deine Antwort ... hilft mir schon mal weiter.

Signore Rossi
17.10.2008, 10:35
Vielleicht willst Du aber gar nicht als Erbe badacht werden? Dann musst Du innerhalb einer bestimmten Frist das Erbe ablehnen (heisst das so im Juristendeutsch?)

blarch
17.10.2008, 10:51
Wenn ich als Erbe bedacht bin, was ich noch nicht weiss, dann möchte ich es definitv!

Aber ist das wirklich so, dass wenn z.B. Schulden vorhanden sind und man sich innerhalb eine bestimmten Frist nicht meldet, man das Erbe automatisch annimmt? 8o

Signore Rossi
17.10.2008, 10:54
Yepp!

blarch
17.10.2008, 10:57
Wusst ich gar nicht ... dachte man muss sich rechtzeitig melden damit man das Erbe annimmt, deshalb auch meine Frage ... wenn ich das jetzt richtig verstanden habe kann ich mich beruhigt zurücklehnen und auf das evtl. Erbe warten, denn wenn ich nichts mache, gilt es automatisch als angenommen!? Denn Schulden sind def. keine da.

NicoH
17.10.2008, 10:59
Nein :op:

Du kannst, wenn Du Deinen Wohnsitz in der Schweiz hast, die Erbschaft in Deutschland innerhalb von sechs Monaten "aussschlagen", d.h. nicht antreten. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn Du von der Erbschaft Kenntnis hast. Kenntnis setzt das zuverlässige Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund derer ein Handeln erwartet werden kann, wenn also dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung einzutreten.

blarch
17.10.2008, 11:10
OK ... alles klar :gut:

Und ja es geht um eine Erbschaft in Deutschland, ich selber wohne aber in der Schweiz.

Aber ich muss mich nicht innerhalb irgendwelcher Fristen melden wenn ich erben möchte ... ?

Essentials
17.10.2008, 11:13
Original von NicoH
Kenntnis setzt das zuverlässige Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund derer ein Handeln erwartet werden kann, wenn also dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung einzutreten.

Halleluja, was ein Satz :verneig:

Signore Rossi
17.10.2008, 11:14
Original von NicoH
..."aussschlagen"...

DAS war der Begriff den ich gemeint habe! ;)

NicoH
17.10.2008, 11:15
Wolfgang - § 1943 BGB:

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Joachim - abgeschrieben vom Bayerischen Obersten Landesgericht :cool:

blarch
17.10.2008, 11:17
@Nico

Nochmal vielen Dank :gut:

NicoH
17.10.2008, 11:19
:dr:

ferryporsche356
17.10.2008, 16:03
Na dann hoffe ich für Dich dass der Verstorbene Dir nicht nahe stand und dass es sich für Dich lohnt. ;)

blarch
17.10.2008, 16:20
Original von ferryporsche356
Na dann hoffe ich für Dich dass der Verstorbene Dir nicht nahe stand und dass es sich für Dich lohnt. ;)
Doch leider stand mir die Verstorbene sehr nahe, es war meine Tante =(

Exige
17.10.2008, 20:04
sorry für OT:


Original von NicoH


Joachim - abgeschrieben vom Bayerischen Obersten Landesgericht :cool:

typisches Juristendeutsch. Mein Favorit dazu:
Verwaltung ist: " die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insoweit fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachwalter des Gemeinwesens."
Wolf/Bachof/Stober I §2 Rn. 19


edit: @blarch: mein Beileid.