PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kurze Rechtsauskunft



eimsbush
27.10.2008, 17:52
Moin Moin,

ich habe mal eine schnelle Frage bezüglich Rechtsschutz. Ich habe in Bremen eine Eigentumswohnung und wie sie jetzt herausgestellt hat, hat einer der Miteigentümer (es ist ein 5-Parteienhaus) seine Tiefkühltruhe (+ eventuell mehr) über lange Zeit auf meinen Zähler laufen lassen. Dieser Miteigentümer hat dann einen Elektriker bauftragt, welcher ohne meine Zustimmung irgendwas an den Zählern wieder umgestellt hat. Bei Nachfrage reagierte der Elektriker äußerst pampig.

Greift meine normale Rechtsschutz (Beruf, Privat, + keine Ahnung) in diesem Fall? Es ist ja eigentlich keine Mietsache (Mietrechtsschutz habe ich nicht).

Vorgehen werde ich eh, wollte nur gerne heute wissen, wie es mit der Rechtsschutz aussieht, weil ich da jetzt niemanden mehr erreichen kann. Wäre toll, wenn ihr mir da fix helfen könntet.

Danke und Gruß :gut:

MacLeon
27.10.2008, 17:55
Das wird Dir niemand außer Deiner Rechtschutzversicherung sagen können - ruf einfach dort an.

eimsbush
27.10.2008, 17:56
Ja, das werde ich morgen tun. Heute erreiche ich halt da keinen mehr, daher das schnelle Topic. Wenn es niemand weiß: auch ok ;)

trotzdem danke

miboroco
27.10.2008, 17:57
Wenn der an dem Zähler rumgefummelt hat, würde ich auf alle Fälle mal die Stromgesellschaft informieren :grb:

eimsbush
27.10.2008, 18:06
ok klappt, hab jemanden erreicht ;) danke

Maga
27.10.2008, 19:50
Original von miboroco
Wenn der an dem Zähler rumgefummelt hat, würde ich auf alle Fälle mal die Stromgesellschaft informieren :grb:

und Strafanzeige wg. Diebstahls stellen ....

was meinst Du, wie schnell die dann rennen .... ;)

neunelfer
27.10.2008, 20:10
Ja, Diebstahl elektrischer Energie....gibt sogar nen Paragraphen dafür... ;)

Insoman
27.10.2008, 20:34
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) 1Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.