Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Flaschenpfand und MwSt.
Subdate300
21.04.2009, 20:03
Hallo Leute,
ich habe mal ein Frage, die anscheinend nicht allzu leicht zu beantworten ist.
Ich kaufe als Unternehmer bei einem anderen Unternehmer Getränke, die zum Widerverkauf bestimmt sind.
Der U verlangt von mir Pfand sowie ich von meinen Kunden...
Wie verhält sich das eigentlich mit der MwSt.? :grb:
Wo ist Welche drauf und wo nicht? U untereinander berechnen angeblich MwSt. auf den Pfand, aber der Endkunde bezahlt den Pfand MwSt.-frei oder?
Wie kalkuliere ich den Pfand? Als durchlaufenden Posten?
Ich glaube ich stehe momentan mal richtig auf der Leitung... Komme grade nicht weiter... :ka:
Bitte helft mir auf die Sprünge. :rolleyes:
Danke! :dr:
Fiona111
21.04.2009, 21:10
Ich zitiere:
im Pfand steckt USt bzw. VSt!. Hier der entsprechende Hinweis der IHK Berlin:
"Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält. Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen.
In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zu Gunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt). Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto-Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Einkommensteuer
Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden.
Š Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK 2004. Wir danken Frau Dr. Ulrike Beland, DIHK, Berlin"
Subdate300
21.04.2009, 21:29
Danke, nach mehrmaligem lesen auch verstanden :D
Aber wie ist dies beim Pfand gegenüber dem Endverbraucher?
Ist da auch Märchensteuer enthalten?
Ich interpretieren den Text so, es handelt sich dabei nur um Unternehmerlieferungen aber nicht Unternehmer vs. Endkunde.
:grb:
Fiona111
21.04.2009, 21:39
Auch bei der Pfandberechnung an den Endkunden ist die Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Anrechnung zu bringen.
Subdate300
21.04.2009, 21:46
Ok, lass mich mal...
Ich berechne 19 % auf der Rechnung, der Kunde zahlt. Ich muss folglich von dem Pfand die USt dem Fiskus geben. Wenn er aber das Ding wieder bringt bekommt er ja den selben Betrag ausbezahlt. Wie soll ich denn das als VSt. geltend machen?
Zählt hier der Grunsdsatz nicht... Keine Buchung ohne Beleg?
Bin ich doof? :ka:
Fiona111
21.04.2009, 21:53
Das ist ein durchlaufender Posten. Du zahlst im EK 19 % und berechnest 19 % im VK weiter. Pfand ist eine neutrale Geschichte und sollte nicht zur Gewinnmaximierung benutzt werden ;)
Subdate300
21.04.2009, 22:08
8o Ich habs verstanden... Manchmal glaube ich denke ich zu kompliziert...
Danke!!! :verneig:
Agent0815
22.04.2009, 19:33
Original von Subdate300
Ok, lass mich mal...
Ich berechne 19 % auf der Rechnung, der Kunde zahlt. Ich muss folglich von dem Pfand die USt dem Fiskus geben. Wenn er aber das Ding wieder bringt bekommt er ja den selben Betrag ausbezahlt. Wie soll ich denn das als VSt. geltend machen?
Zählt hier der Grunsdsatz nicht... Keine Buchung ohne Beleg?
Bin ich doof? :ka:
Du siehst das Problem schon richtig - Dein Lösungsanstz ist nur falsch.
Das Verfahren, das oben auszugsweise im Beitrag des DIHK geschildert wird, ist in der täglich Praxis eben keine Vereinfachung.
Einfacher ist das normale Verfahren und der Lösungsansatz der Finanzverwaltung: Die Rückzahlung von Pfand ist auf allen Handelsebenen und insbesondere beim Geschäft mit dem Endabnehmer, denn hier ist es eben von ausschlaggebender Bedeutung, ganz simpel eine Entgeltsminderung. Sprich der Umsatz und damit die Umsatzsteuer werden reduziert. Die Frage der Vorsteuer und einer ordnugnsgemäßen Rechnung stellt sich erst gar nicht.
Auch ist das Pfand, wie hier ausgeführt wurde, kein durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wäre es nämlich ein durchlaufender Posten, würden die Pfanddifferenzen die immer entstehen, umsatzsteuerlich nicht erfasst.
Gruß
Bernd
Subdate300
22.04.2009, 21:46
Das heißt also...
Ich verkaufe z.B. eine Kiste Bier und mache dabei 10€ Umsatz incl. Mwst. dazu kommt dann noch 3€ Pfand für die Flaschen und den Träger.
Der Kunde zahlt somit 13 € an mich. Muss ich nun von den 10 oder von den 13 € USt. abführen.
... Der Kunde bringt die Kiste wieder und ich bezahle die 3 € zurück (ohne Quittung aus der Kasse)
Wie verrechne ich nun die 3€?
Wenn ich Deine Ausführung interpretiere... Die 3€ mindern meinen Umsatz auf folglich wieder 10€ und davon muss ich dann effektiv USt. bezahlen.
Richtig? :ka:
Agent0815
23.04.2009, 08:26
Exakt so ist das. Nur eins stimmt bei Deiner Ausführung nicht: Barauszahlung der 3 € Pfand ohne Quittung aus der Kasse. Wenn Du einer Registrierkasse hast und damit Deine Bareinnahmen nachweist, mußt Du natürlich die Pfandauszahlung als "Minusumsatz" in Deiner Kasse erfassen.
Gruß
Bernd
Subdate300
23.04.2009, 08:30
Danke.
Habe keine Registerkasse... Habe lediglich Kasse als buchhalterischen Begriff benutzt.
Danke für Deine Ausführungen und Deine Hilfe.
Edit: Muss ich aber vorab die 13 € als Umsatz rechnen und auch davon die USt. abführen. Stimmts?
Agent0815
23.04.2009, 09:19
Korrekt, zuerst musst Du aus den 13 € die USt in einer Höhe von 2,07 € abführen.
Aber noch eine Frage sei erlaubt - in Deinem eigenen Interesse: Wenn Du keine Regkasse hast, wie weist Du denn dann Deine Bareinnahmen nach ? Führst Du einen s.g. Tageskassenbericht ? Nicht zu verwechseln mit einem Kassenbuch !
Gruß
Bernd
Subdate300
23.04.2009, 10:08
Genau, ich führe einen Tageskassenbericht.
Der Aufwand dafür hält sich in Grenzen, denn das läuft nebenbei. Mein Hauptgeschäft ist B2B.
Nochmal danke. :verneig:
Agent0815
23.04.2009, 10:19
OK, wollte nur auf "Nr. Sicher" gehen - im Moment rollt nämlich eine Welle von Fahndungsprüfungen über den Getränkehandel. Oft mit der Konsequenz, dass dort recht unangenehme Steuerhaftungsbescheide an den Großhändler (also gerade B2B) ergehen. Die strafrechtlichen Konsequnezen sind hier oft das kleinere Problem. Bei der Lösung dieser Probleme nimmt u.a. der Bareinnahmenachweis eine wichtige Position ein.
Grüße
Bernd
Subdate300
23.04.2009, 10:24
Da bin ich extrem dahinter, dass alles seine Richtigkeit hat... :gut:
Will keine Problem mit den Jungs bekommen!
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