COMEX
12.09.2009, 15:45
Für alle, die es betrifft. Kam gerade von unseren Anwälten:
wir erlauben uns, auf eine hochaktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit weitreichenden Folgen für alle Shopanbieter hinzuweisen:
Mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelung des deutschen Gesetzgebers zum Widerrufsrecht, nach welcher ein Verbraucher nach einer fristgerechten Ausübung seines Widerrufsrechts generell zum Wertersatz verpflichtet werden kann, gegen EU-Recht verstößt und damit rechtswidrig ist.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die europäischen Richtlinie 97/7 (sog. "Fernabsatzrichtlinie"), auf welcher die Regelungen zum Widerrufsrecht beruhen. Nach dieser Richtlinie soll der Verbraucher die im Fernabsatz erworbene Ware ansehen, prüfen und ausprobieren können, ohne zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Alleine die Kosten der Rücksendung der Ware könnten dem Verbraucher auferlegt werden.
Eine Wertersatzpflicht kommt nach Ansicht des EuGH allenfalls in Betracht, wenn der Verbraucher die Fernabsatzware auf eine Art und Weise benutzt hat, die "mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbar" ist. Nur in solchen Ausnahmefällen darf nach dem EuGH Wertersatz verlangt werden, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen "Treu und Glauben" nutzt. Wann das der Fall ist, bleibt völlig unklar.
Auswirkungen der Entscheidung:
Nach unserem Verständnis (und wie es auch die ganz überwiegende Zahl der Fernabsatz-Spezialisten im Kollegenkreis sieht) kann ein Wertersatz nur noch ausnahmsweise und in Einzelfällen verlangt werden, z.B. wenn die Ware schuldhaft beschädigt oder mutwillig "heruntergewirtschaftet" wurde.
Die deutsche gesetzliche Vorlage für die Widerrufsbelehrung gemäß BGB-Info-Verordnung (http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html <http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html> ), bei der für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme generell ein Wertersatz verlangt werden kann (Ausnahme bislang: Belehrung erst NACH Vertragsschluss, z.B. bei eBay), ist nunmehr nach nahezu einhelliger Ansicht zu weitgehend und damit ein erneutes Mal möglicherweise abmahnfähig.
Unsere Empfehlung:
All jenen, die den Wertersatz nicht unbedingt benötigen empfehlen wir, aus Vorsichtsgründen bis zu einer Klärung der Rechtslage auf den Wertersatz insgesamt zu verzichten. Der Versuch, eine "Nutzung nach Treu und Glauben" zu genehmigen und für sonstige Verschlechterungen Wertersatz zu fordern, wird mit größter Wahrscheinlichkeit als - wiederum abmahnbarer - Verstoß gegen das Klarheitsgebot von AGB angesehen werden.
Einen (unverbindlich und ohne Übernahme einer Haftung unterbreiteten) Vorschlag für die Änderung bestehender Widerrufsbelehrungen finden Sie hier: falls Interesse PN
Bitte beachten Sie, dass die darin enthaltene 40-Euro-Klausel zu den Rücksendekosten nach Ansicht einiger Gerichte nur dann zulässig ist, wenn eine Vereinbarung mit gleichem Inhalt geschlossen ist (also eine entsprechende Abrede in den einbezogenen AGB oder direkt im Angebot enthalten ist). Eine Aufnahme nur in der Belehrung ist nach der vorgenannten Ansicht nicht ausreichend.
Selbstverständlich können Sie auch die bisherige Widerrufsbelehrung beibehalten und abwarten, bis die hiesigen Gerichte oder der Gesetzgeber etwas "Licht" in die Rechtslage gebracht haben. Es besteht dann aber das erhöhte Risiko, Opfer von Abmahnungen zu werden.
Anmerkung
Wir halten die Entscheidung des EuGH für desaströs, insbesondere weil sie einmal mehr die Qualität deutscher Gesetzgebung aufzeigt: dem Gesetzgeber wird höchstrichterlich attestiert, dass er bei der Abfassung der BGB-Infoverordnung die ihr zugrunde liegende Fernabsatzrichtilinie nicht richtig gelesen hat.
Leidtragende sind die Shopbetreiber, die abermals "verlassen" sind, weil auch das Übernehmen gesetzlicher Vorlagen wettbewerbswidrig sein kann.
Ferner besteht jetzt tatsächlich die Gefahr, dass das Internet eine kostenfreie "Leihagentur" wird. Konsumgüter können bestellt, benutzt und abgenutzt werden. Solange der Widerruf rechtzeitig erfolgt, kann das in vielen Fällen auf Kosten des Anbieters erfolgen. Diese Situation zeigt, dass das Fernabsatzrecht eine grundlegende Reform auf europäischer Ebene braucht. Verbraucherschutz und Anbieterschutz müssen wieder einen fairen Ausgleich finden.
wir erlauben uns, auf eine hochaktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit weitreichenden Folgen für alle Shopanbieter hinzuweisen:
Mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelung des deutschen Gesetzgebers zum Widerrufsrecht, nach welcher ein Verbraucher nach einer fristgerechten Ausübung seines Widerrufsrechts generell zum Wertersatz verpflichtet werden kann, gegen EU-Recht verstößt und damit rechtswidrig ist.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die europäischen Richtlinie 97/7 (sog. "Fernabsatzrichtlinie"), auf welcher die Regelungen zum Widerrufsrecht beruhen. Nach dieser Richtlinie soll der Verbraucher die im Fernabsatz erworbene Ware ansehen, prüfen und ausprobieren können, ohne zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Alleine die Kosten der Rücksendung der Ware könnten dem Verbraucher auferlegt werden.
Eine Wertersatzpflicht kommt nach Ansicht des EuGH allenfalls in Betracht, wenn der Verbraucher die Fernabsatzware auf eine Art und Weise benutzt hat, die "mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbar" ist. Nur in solchen Ausnahmefällen darf nach dem EuGH Wertersatz verlangt werden, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen "Treu und Glauben" nutzt. Wann das der Fall ist, bleibt völlig unklar.
Auswirkungen der Entscheidung:
Nach unserem Verständnis (und wie es auch die ganz überwiegende Zahl der Fernabsatz-Spezialisten im Kollegenkreis sieht) kann ein Wertersatz nur noch ausnahmsweise und in Einzelfällen verlangt werden, z.B. wenn die Ware schuldhaft beschädigt oder mutwillig "heruntergewirtschaftet" wurde.
Die deutsche gesetzliche Vorlage für die Widerrufsbelehrung gemäß BGB-Info-Verordnung (http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html <http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html> ), bei der für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme generell ein Wertersatz verlangt werden kann (Ausnahme bislang: Belehrung erst NACH Vertragsschluss, z.B. bei eBay), ist nunmehr nach nahezu einhelliger Ansicht zu weitgehend und damit ein erneutes Mal möglicherweise abmahnfähig.
Unsere Empfehlung:
All jenen, die den Wertersatz nicht unbedingt benötigen empfehlen wir, aus Vorsichtsgründen bis zu einer Klärung der Rechtslage auf den Wertersatz insgesamt zu verzichten. Der Versuch, eine "Nutzung nach Treu und Glauben" zu genehmigen und für sonstige Verschlechterungen Wertersatz zu fordern, wird mit größter Wahrscheinlichkeit als - wiederum abmahnbarer - Verstoß gegen das Klarheitsgebot von AGB angesehen werden.
Einen (unverbindlich und ohne Übernahme einer Haftung unterbreiteten) Vorschlag für die Änderung bestehender Widerrufsbelehrungen finden Sie hier: falls Interesse PN
Bitte beachten Sie, dass die darin enthaltene 40-Euro-Klausel zu den Rücksendekosten nach Ansicht einiger Gerichte nur dann zulässig ist, wenn eine Vereinbarung mit gleichem Inhalt geschlossen ist (also eine entsprechende Abrede in den einbezogenen AGB oder direkt im Angebot enthalten ist). Eine Aufnahme nur in der Belehrung ist nach der vorgenannten Ansicht nicht ausreichend.
Selbstverständlich können Sie auch die bisherige Widerrufsbelehrung beibehalten und abwarten, bis die hiesigen Gerichte oder der Gesetzgeber etwas "Licht" in die Rechtslage gebracht haben. Es besteht dann aber das erhöhte Risiko, Opfer von Abmahnungen zu werden.
Anmerkung
Wir halten die Entscheidung des EuGH für desaströs, insbesondere weil sie einmal mehr die Qualität deutscher Gesetzgebung aufzeigt: dem Gesetzgeber wird höchstrichterlich attestiert, dass er bei der Abfassung der BGB-Infoverordnung die ihr zugrunde liegende Fernabsatzrichtilinie nicht richtig gelesen hat.
Leidtragende sind die Shopbetreiber, die abermals "verlassen" sind, weil auch das Übernehmen gesetzlicher Vorlagen wettbewerbswidrig sein kann.
Ferner besteht jetzt tatsächlich die Gefahr, dass das Internet eine kostenfreie "Leihagentur" wird. Konsumgüter können bestellt, benutzt und abgenutzt werden. Solange der Widerruf rechtzeitig erfolgt, kann das in vielen Fällen auf Kosten des Anbieters erfolgen. Diese Situation zeigt, dass das Fernabsatzrecht eine grundlegende Reform auf europäischer Ebene braucht. Verbraucherschutz und Anbieterschutz müssen wieder einen fairen Ausgleich finden.