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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage an die Vermieter bzw. Mietrechtler



SUB99
19.11.2009, 15:25
Ganz kurze Frage kann ein Vermieter einem Mieter grundlos kündigen...also auch ohne eigenbedarf und ohne das sich der Mieter irgend etwas hat zu schulden kommen lassen?

Vanessa
19.11.2009, 15:30
Klar, unter Einhaltung aller Fristen.

NicoH
19.11.2009, 15:30
"Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat."

§ 573 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html)

SUB99
19.11.2009, 15:37
hmm einer sgat ja und einer sagt nein ;)

Der Vermieter (Kollege von mir) will nen Bekannten in die Wohnung einziehen lassen... das problem ist nur da wohnt seit nem Jahr jemand drin.

GG2801
19.11.2009, 15:38
Dumm gelaufen für deinen Kollegen, würde ich sagen...

Edit(h) sagt: Bei mir müßte der "Bekannte" schon ein sehr guter sein...bei gewissen Dingen (z.B. beim Verkauf eines gebrauchten Autos) ist es mir lieber, ich habe mit dem Menschen sonst nix zu tun.

Machts im Streßfall einfacher. ;)

SUB99
19.11.2009, 15:42
Okay gebe ich so weiter. Danke für die Antworten :gut:

sausapia
19.11.2009, 18:52
Ohne berechtigtes Interesse wird es schwierig. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass selbst bei berechtigtem, eideutigem Interesse, Jahre vergehen können, bis die Wohnung freigezogen ist.

Je nach Interessenlage (wieviel ist mir der odem dem Kollegen die freigezogene Wohnung wert?) würde ich es mit einer Abstandszahlung versuchen: "cash gegen Auszug"

padis
19.11.2009, 19:18
besser, wenn Dein Kumpel den Fremden wohnen läßt; solche Mietverhältnisse etc. belasten mittelfristig nur die Freundschaft

steven_79
19.11.2009, 21:02
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.

IPAQ1
19.11.2009, 21:11
ich denke auch mal das es besser ist wie es jetzt ist

kann sehr belastend werden die sache ......

SUB99
19.11.2009, 21:24
Nochmal danke an euch alle ... hab da sso weiter gegeben. Denke auch das es besser private und geschäftliche sachen zu trennen über kurz oder lang gibt sowas eh nur ärger.

IPAQ1
19.11.2009, 21:33
denke mal eher kurz als lang

Passion
19.11.2009, 21:39
Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.

8o Man kann einem Mieter nicht kündigen?

Insoman
19.11.2009, 22:44
nicht ohne weiteres....


man wird eine Mieter schwieriger los als ne Ehefrau

sausapia
19.11.2009, 23:04
Original von Passion

Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.

8o Man kann einem Mieter nicht kündigen?

Die Schwarz-Gelbe-Regierung möchte diesen Sachverhalt in dieser Legislaturperiode noch ändern. Sowohl VM (neu) als auch Mieter sollen mit einer Kündigungssfrist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen dürfen. Ein Schritt in die richtige Richtung. Das Mietrecht in D ist aktuell IMHO asynchron zugunsten der Mieter ausgelegt.

paddy
20.11.2009, 10:55
Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.

Falsch.

Ein fristlose Kündigung ist bereits möglich, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Rückstand ist. Außerdem berechtigen auch bereits abgemahnte laufend unregelmäßige Zahlungen zur Kündigung.

Des Weiteren kann der Vermieter nicht nur bei Eigenbedarf kündigen, sondern auch bei Verwertung oder sonstigem berechtigtem Interesse. Kommt ein Vermieter beispielweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb er sein Eigentum verkaufen muss, und würde er einen erheblich geringen Kaufpreis für die vermietete Wohnung erzielen, ist auch hier eine Kündigung möglich. Sonstiges berechtigtes Interesse wäre z.B. Kündigung für eine Pflegeperson (fällt nicht unter Eigenbedarf) die für eine Betreuung ins Haus genommen werden muss.

Selbst bei Verkauf eines Einfamilienhauses kann gekündigt werden, sofern der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre, also z.B. das Haus bei Fortbestand des Mietverhältnisses nachweisbar unverkäuflich wäre oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

sausapia
20.11.2009, 11:05
Original von paddy

Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.

Falsch.

Ein fristlose Kündigung ist bereits möglich, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Rückstand ist. Außerdem berechtigen auch bereits abgemahnte laufend unregelmäßige Zahlungen zur Kündigung.

Des Weiteren kann der Vermieter nicht nur bei Eigenbedarf kündigen, sondern auch bei Verwertung oder sonstigem berechtigtem Interesse. Kommt ein Vermieter beispielweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb er sein Eigentum verkaufen muss, und würde er einen erheblich geringen Kaufpreis für die vermietete Wohnung erzielen, ist auch hier eine Kündigung möglich. Sonstiges berechtigtes Interesse wäre z.B. Kündigung für eine Pflegeperson (fällt nicht unter Eigenbedarf) die für eine Betreuung ins Haus genommen werden muss.

Selbst bei Verkauf eines Einfamilienhauses kann gekündigt werden, sofern der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre, also z.B. das Haus bei Fortbestand des Mietverhältnisses nachweisbar unverkäuflich wäre oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

Hi Paddy,
dies ist zwar alles richtig, aber in der Praxis dauern Kündigungsprozesse 2 - 4 Jahre. Bis dahin ist der Vermieter tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten, weil potenzielle Käufer und Pflegepersonal abggewunken haben. ;(

steven_79
20.11.2009, 11:37
Original von paddy

Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.

Falsch.

Ein fristlose Kündigung ist bereits möglich, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Rückstand ist. Außerdem berechtigen auch bereits abgemahnte laufend unregelmäßige Zahlungen zur Kündigung.


§ 543 Abs.2 Nr. 3 BGB:
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
...
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist ODER
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht."

Beim Gerichtsprozess im Falle eines Mietrückstands in der Höhe unter 2 Monatsmieten wünsche ich bei unserer mehr als mieterfreundlichen Rspr. viel Spaß; wird zumindest in der Praxis regelmäßig nichts draus :op:.



Des Weiteren kann der Vermieter nicht nur bei Eigenbedarf kündigen, sondern auch bei Verwertung oder sonstigem berechtigtem Interesse. Kommt ein Vermieter beispielweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb er sein Eigentum verkaufen muss, und würde er einen erheblich geringen Kaufpreis für die vermietete Wohnung erzielen, ist auch hier eine Kündigung möglich. Sonstiges berechtigtes Interesse wäre z.B. Kündigung für eine Pflegeperson (fällt nicht unter Eigenbedarf) die für eine Betreuung ins Haus genommen werden muss.

Selbst bei Verkauf eines Einfamilienhauses kann gekündigt werden, sofern der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre, also z.B. das Haus bei Fortbestand des Mietverhältnisses nachweisbar unverkäuflich wäre oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

paddy
20.11.2009, 11:47
Ich kann einen Fachanwalt mit hervorragender Erfolgsquote empfehlen. ;) Halbwissen ist ja nicht nur unter Anwälten, sondern auch unter Richtern weit verbreitet...

sausapia
20.11.2009, 12:45
Original von paddy
Ich kann einen Fachanwalt mit hervorragender Erfolgsquote empfehlen. ;) Halbwissen ist ja nicht nur unter Anwälten, sondern auch unter Richtern weit verbreitet...

Das Identifizieren eines kompetenten Fachanwalts ist i.d.R. kein Problem, sondern die überlasteten Gerichte, wordurch sich zwangsläufig Prozesse in die Länge ziehen. Hat die Gegesnseite ebenfalls einen kompetenten Fachanwalt mit ausgekügelter Verzögerungstaktik kann dies "ewig" dauern =(
Ich spreche leider aus eigener Erfahrung :(

artbroker
20.11.2009, 17:30
und dann gibt es noch den Fall wo der Vermieter im gleichen Haus wohnt wie der Mieter und es nur 2 Parteien gibt.
In disem Fall ist die Kündigung möglich.

sausapia
20.11.2009, 20:39
Original von artbroker
und dann gibt es noch den Fall wo der Vermieter im gleichen Haus wohnt wie der Mieter und es nur 2 Parteien gibt.
In disem Fall ist die Kündigung möglich.

Selbst hier gibt es Ausnahmen. Ich habe den Fall, aber zum Zeitpunkt des Mietvertrages wurde das Zweifamilienhaus durch einen Dachstuhlausbau als Dreifamilienhaus genutzt und schon hat man nahezu keine Chance mehr....