Hr.Nitsche
30.01.2010, 19:10
Hallo Leute, hallo Nico :D
Ich sitze gerade über einer alten Klausuraufgabe zur Sachmängelhaftung.
Eigentlich recht einfach. K kauft ein Haus, das Dach ist von Schädlingen befallen. V verweigert die Nacherfüllung. K möchte selbst ausbessern lassen.
Frage nun, ob er die Kosten für die Handwerker ersetzt bekommen würde.
Dies war nach 280 nicht möglich, da der Sachmangel nicht vom Verkäufer zu vertreten war.
In der zweiten Frage wird nach weiteren Rechten gefragt.
Ich denke zunächst an Nacherfüllung (437 Nr. 1, 439). Meiner Meinung besteht der Anspruch, da die Reparatur nicht mit unverhältnismäßigen Kosten (439 III ) verbunden ist.
Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).
Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?
Danke :gut:
Ich sitze gerade über einer alten Klausuraufgabe zur Sachmängelhaftung.
Eigentlich recht einfach. K kauft ein Haus, das Dach ist von Schädlingen befallen. V verweigert die Nacherfüllung. K möchte selbst ausbessern lassen.
Frage nun, ob er die Kosten für die Handwerker ersetzt bekommen würde.
Dies war nach 280 nicht möglich, da der Sachmangel nicht vom Verkäufer zu vertreten war.
In der zweiten Frage wird nach weiteren Rechten gefragt.
Ich denke zunächst an Nacherfüllung (437 Nr. 1, 439). Meiner Meinung besteht der Anspruch, da die Reparatur nicht mit unverhältnismäßigen Kosten (439 III ) verbunden ist.
Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).
Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?
Danke :gut: