PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Klausuraufgabe aus dem Privatrecht : Nacherfüllung



Hr.Nitsche
30.01.2010, 19:10
Hallo Leute, hallo Nico :D

Ich sitze gerade über einer alten Klausuraufgabe zur Sachmängelhaftung.

Eigentlich recht einfach. K kauft ein Haus, das Dach ist von Schädlingen befallen. V verweigert die Nacherfüllung. K möchte selbst ausbessern lassen.

Frage nun, ob er die Kosten für die Handwerker ersetzt bekommen würde.
Dies war nach 280 nicht möglich, da der Sachmangel nicht vom Verkäufer zu vertreten war.

In der zweiten Frage wird nach weiteren Rechten gefragt.
Ich denke zunächst an Nacherfüllung (437 Nr. 1, 439). Meiner Meinung besteht der Anspruch, da die Reparatur nicht mit unverhältnismäßigen Kosten (439 III ) verbunden ist.

Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).

Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?

Danke :gut:

ehemaliges mitglied
30.01.2010, 20:12
Frag Nico. Der macht so ein dummes Zeug.

MacLeon
30.01.2010, 20:41
Wie müsste die Aufgabe für Dich abgewandelt werden, Tom?

"Auf dem Weg zum Baseballtraining besucht K. den V. und fordert Nacherfüllung innerhalb kurzer Frist. V. verweigert die Erfüllung ..." :D

padis
30.01.2010, 21:21
muß ihm zuerst eine Frist geben; danach kann er es selbst machen (lassen)

Maga
30.01.2010, 21:26
Tom weiß es erst, wenn K dem V eine aufs Maul gehauen hat, weil er die Zahlung verweigert ... :D

mr.zumwinkel
31.01.2010, 12:15
AS nach §§437 Nr1, 439 besteht weiterhin, es sei denn, er hätte schon reparieren lassen. ansonsten unmöglichkeit der nacherfüllung und das ganze vom käufer zu vertreten.
laut sachverhalt geht es ja darum einen praxisnahen weg zu finden, deshalb ist wohl ein nacherfüllungsanspruch nicht mehr zu prüfen.

meine meinung...

NicoH
31.01.2010, 14:06
Original von Hr.Nitsche
Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).

Dann dürfte die Lösung unvollständig sein - der Minderungsanspruch besteht weiterhin unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.

Auch besteht der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich weiter, auch wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Wenn der Käufer wollte, könnte er den Nacherfüllungsanspruch auch gerichtlich geltend machen.


Original von Hr.Nitsche
Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?

Nein, die Nacherfüllung kann er nicht verweigern.

Die Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag sind so gestaltet, dass der Käufer zunächst einmal die Nacherfüllung verlangen muss und der Verkäufer die Chance bekommt, nachzubessern. Die weiteren Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) bestehen erst unter weiteren Voraussetzungen, also erst dann, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder fehlschlägt.

Der Käufer kann sich dann jedoch aussuchen, wie er seine Rechte geltend machen will. Er kann eben auch auf die Nacherfüllung bestehen.

Hr.Nitsche
31.01.2010, 14:20
Ja optimal - vielen lieben Dank Nico :gut:

So habe ich das ganze auch gesehen, mir war nur klar warum in der Loesung keinen Bezug darauf genommen wird :grb:

Nochmals danke fuer alle Antworten :verneig: :verneig: :verneig:

ehemaliges mitglied
31.01.2010, 15:16
Original von Maga
Tom weiß es erst, wenn K dem V eine aufs Maul gehauen hat, weil er die Zahlung verweigert ... :D

:rofl: :rofl: :rofl: :rofl: :rofl: :gut: