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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Durchbruch zwischen 2 Häuser - Frage an die Bau-Spezis



SeniorFrank
22.02.2010, 11:49
Hallo zusammen,

die Familie wächst und ich würde gerne ungenutzten Wohnraum aktivieren.

Folgende Situation:

Es gibt 2 Häuser. Ein Altbau auf eigenen Grundstück und ein Neubau auf dem angrenzenden Grundstück (jeweils eigene Flurummern). Da ich gut ein, zwei Räume in meiner Wohnung mehr benötige würde ich gerne einen Durchbruch von der Neubauwohnung in der ich momentan wohne zum Altbau machen. Die Häuser sind aneinandergebaut und haben bisher keine Verbindungen, Stockwerkshöhen sind leider auch nicht gleich. Meine Wohnung ist eine Maissonettewohnung (OG und DG) und ich möchte gerne rüber zum DG des Altbaus (Durchbruch in meinem Treppenhaus wegen Höhenunterschied).

Wie schaut das versicherungstechnisch überhaupt aus, darf ich einfach 2 Häuser verbinden, kann mir vorstellen, dass ich eine Brandschutztür einbauen muss, was ich natürlich gerne umgehen würde. Wie würdet ihr vorgehen? Geht man zur Gemeinde, habe Bedenken, dass das direkt abgeschmettert wird. Oder müssen vorher die Flurnummern zusammengelegt werden?

Achja: Beide Häuser befinden sich in meinem Eigentum.

Vanessa
22.02.2010, 11:51
Ich halte es da so: Wer viel fragt, der geht viel irr.....wenn Dich da niemand (Mieter?) anpissen kann, einfach machen und nicht fragen....

NicoH
22.02.2010, 11:54
Ich würde fragen, und zwar einen Architekten. Der kennt die Bauordnung Deines Bundeslandes und kann Dir verbindlich sagen, wie das geht - technisch wie juristisch.

SeniorFrank
22.02.2010, 11:58
Hallo,

ich möchte nur bei einem evtl. Brand vermeiden, dass es Probleme mit der Versicherung gibt usw.

Brandschutztür möchte ich vermeiden, da ist schnell mal ein Fingerchen ab...

AndreasL
22.02.2010, 12:05
Brandschutztür dürfte nicht das Thema sein; würde auch Architekten fragen. Ist ja eigentlich nur das Gegenteil von einer Teilung.

Donluigi
22.02.2010, 12:13
Ich wohn in 2 zusammengelegten Häusern. Brandschutz war da keine Auflage. Die Brandschutzbehörden hier hab ich auch nicht als Taliban erlebt, die waren sehr flexibel und hatten in erster Linie unsere Bedürfnisse und Wünsche als Vorgabe. Entscheidend waren hier eigentlich eher die Außenfenster und da gabs nur bei einem Fenster eine strengere Auflage. Auch bei vermieteten Wohnungen sah die Sachlage etwas strenger aus, aber auch hier in erster Linie, was die Fluchtwege anging. Gehören beide Häuser dir?

SeniorFrank
22.02.2010, 12:20
Original von Donluigi
Ich wohn in 2 zusammengelegten Häusern. Brandschutz war da keine Auflage. Die Brandschutzbehörden hier hab ich auch nicht als Taliban erlebt, die waren sehr flexibel und hatten in erster Linie unsere Bedürfnisse und Wünsche als Vorgabe. Entscheidend waren hier eigentlich eher die Außenfenster und da gabs nur bei einem Fenster eine strengere Auflage. Auch bei vermieteten Wohnungen sah die Sachlage etwas strenger aus, aber auch hier in erster Linie, was die Fluchtwege anging. Gehören beide Häuser dir?

ja, beide Häuser gehören mir.

Donluigi
22.02.2010, 12:26
Wenn dem so ist, ihr als einzige das Haus bewohnt und nicht gerade in einem komplett geschützten Altbauviertel lebt, seh ich da kein großes Problem, was den Brandschutz angeht. Dein Architekt ist hier Ansprechpartner nr. 1. Und vermutlich auch dein einziger.

paddy
22.02.2010, 12:30
Genau so siehts aus. :gut:

Vanessa
22.02.2010, 12:43
Ergänzung: Mein Beitrag war auch so zu verstehen: Einen kompetenten (Architekten) fragen, wenn man alleine drin lebt, Behörden außen vor lassen...

Drevodom
22.03.2010, 19:22
Und falls der Architekt mal nicht weiter weiß zu Brandschutzfragen,
gerne per PN bei mir melden.....

Gruss
Martin

joo
23.03.2010, 00:38
Vom Grundsatz her ist es schon richtig einen Architekten deines Vertrauern zu befragen.

Ich weiß ja nicht um was für eine Gebäudeklasse es sich bei dir handelt, aber vermute mal nicht um Gebäudeklasse (http://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udeklasse#Geb.C3.A4udeklassen_nach_Muster bauordnung.5B1.5D)4, eher 1 oder 2 und von daher sollte der Durchbruch kein Problem sein.
Wenn du für dich oder versicherungsrechtlich sicher gehen möchtest, so könntest du eine klassifizierte Tür in z. B. T30 (ggf. dTs - dichtschliessend, selbsttätig) einbauen, also z. B. mit Obentür-Schließer mit integriertem Rauchmelder (stromlos zu).
Frag mal den Gerhard (siebensieben) der ist Architekt.


Ansonsten gibt's für solche Themen (Prüf-)Sachverständige für Brandschutz
und Informationen von Amtswegen: Nachweisberichtigte für Brandschutz (http://www.bayika.de/de/listeneintragung/dateien/Merkblatt_Nachweisberechtigung_fuer_Internet_0809. pdf)

siebensieben
23.03.2010, 08:29
Wenn Dir beide Häuser gehören und Du nur alleine drin wohnst bzw. Du die beiden zusammenzuschließenden Teilbereiche selber nutzt, brandschutztechnisch kein Problem. Dann ist einfach die Wohnung bzw. das Haus größer. Spätestens nach 22 m muss Du von jedem Raum im Haus im Treppenhaus sein oder nach 40 m einen Brandabschnitt machen. Ich denke, die erreichst Du noch nicht. :supercool:

Technisch grundsätzlich auch kein Problem. Grundstückstechnisch ebenfalls unbedenklich. Es gibt Häuser, da geht mittendurch und diagonal eine Grundstücksgrenze, völlig belanglos, höchstens dann interessant, wenn Du einen Abschnitt verkaufen willst.

Baurechtlich je nach Bundesland etwas verschieden. Oft aber sind Ein- und Zweifamilienhäuser aus diversen Bestimmungen ausgenommen, zumal, wenn es sich nicht um Änderungen am äußeren Erscheinungsbild handelt (Fassade).

Was die Brandversicherung betrifft, ist doch das einfachste, die zu fragen. Ich sehe aber versicherungstechnisch kein Problem, ggf. versichert man beide Wohnungen/Häuser unter einer Police.


PS: Ohh, alter Thread, die Türe ist bestimmt schon drin. :oops:

Drevodom
24.03.2010, 11:34
Original von siebensieben
Spätestens nach 22 m muss Du von jedem Raum im Haus im Treppenhaus sein oder nach 40 m einen Brandabschnitt machen. Ich denke, die erreichst Du noch nicht. :supercool:

:

Hallo Gerhard,

wie kommst Du denn auf 22 m - Fluchtweglänge ?


Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. aus Musterbauordnung 2002

Gruss
Martin