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  1. #1

    Minijob - Frage zum Vertrag

    Ich brauche hier stundenweise Hilfe im Büro (Zeichenarbeiten) und möchte einen Studenten auf 450-Euro-Basis beschäftigen. Da die Arbeitszeiten und der Umfang der anfallenden Arbeiten nicht abzusehen sind, möchte ich einen Vertrag aufsetzen, der nur die maximale Stundenzahl (eben bis 450 Euro monatlich) festlegt, aber ansonsten flexibel bleibt. Es kann sein, dass die Grenze in einem Monat erreicht wird, in anderen nicht.

    Frage: Kann man eine solche Flexibilität mit Obergrenze festlegen? Was wäre dann im Krankheitsfall? Und bei Urlaub, der ja gesetzlich zusteht? Am liebsten wäre es mir, wenn man einen Stundensatz festlegt und dieses Kontingent quasi abruft, mal weniger, mal bis zur Obergrenze. Und es werden die Stunden vergütet, die geleistet wurden. Wenn Krankheit oder Urlaub anfallen, kann ich halt die Arbeistsleistungen nicht an Anspruch nehmen. Zum Verständnis: Es handelt sich um Studenten, die studienbegleitend hier ein bisschen jobben können.

    Zweite Frage: Hinsichtlich Rentenzahlung hätte sich wohl etwas geändert, meinte meine Frau. Wisst Ihr da mehr? Der AN könnte jetzt wählen, ob er zusätzlich noch etwas zur Rente einzahlt. Wie wird sowas abgewickelt bzw. in den Vertrag eingearbeitet?

    Es gibt etliche Musterverträge im Netz, die sind aber alle ellenlang - und mir eigentlich zu kompliziert.

    Danke für ein paar Tipps!
    77 Grüße!
    Gerhard

  2. #2
    Freccione
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    Der Minijobber ist jetzt prinzipiell immer RV-pflichtig, kann sich aber befreien lassen meine ich. Hab mir den Vertrag vom Steuerberater soweit ausfüllen und schicken lassen.

  3. #3
    Sorry Gerhard, aber ich könnte es nicht besser formulieren , deshalb habe ich Dir die wichtigen Stellen zu deinen Fragen herauskopiert.


    450-Euro-Minijob

    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.

    Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 450 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

    Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
    Beispiel:Eine Arbeitnehmerin verdient 300 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro. Das ergibt zusammen 3.750 Euro. Ihr regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt folglich 312,50 Euro (3.750 Euro : 12). Damit liegt sie nicht über der 450-Euro-Grenze und die Minijob-Regelungen finden Anwendung.

    Das regelmäßigen Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen zu ermitteln.

    Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine neue vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Wurde die Beschäftigung nicht zu Jahresbeginn aufgenommen, kann die erstmalige vorausschauende Betrachtung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung ersetzt werden.


    Zu Frage 2.

    Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

    Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und deren Arbeitsentgelt weiterhin maximal 400 Euro beträgt, sind auch ab dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung.

    Aufgrund der Versicherungsfreiheit zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Der volle Beitrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,9 Prozent. Aufgrund des geringeren Pauschalbeitrags, erwirbt der Minijobber nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenden Wartezeitmonate. Diese sind Voraussetzung, um einen Anspruch auf die verschiedenen Rentenansprüche zu erwerben. Auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.

    Der Arbeitnehmer hat daher weiterhin - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - die Möglichkeit, schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch die freiwillige Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Beitragsaufstockung). Dadurch unterliegt der Minijobber der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.


    Besondere Personengruppen / Studenten

    Durch die Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs treten für einzelne Personengruppen unter anderem sozialversicherungsrechtliche und finanzielle Besonderheiten ein. Diese gilt es wie folgt zu berücksichtigen:



    Für Studenten gelten keine Besonderheiten, solange Beschäftigungen ausgeübt werden, die sich im Rahmen der Geringfügigkeitsregeln bewegen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro sowie einer Befristung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage finden somit auch für Beschäftigungen von Studenten die Minijob-Regelungen Anwendung.

    Wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht erfüllt werden ist darüber hinaus zu prüfen, ob im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eintritt.

    Dies ist der Fall, wenn der Student als ordentlich Studierender einzustufen ist. Ein ordentliches Studium liegt vor, wenn ein Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wird diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, eine auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auszuüben. In der Pflegeversicherung besteht dann ebenfalls keine Versicherungspflicht, da diese der Krankenversicherung folgt.

    Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, gehören ihrem Erscheinungsbild nach zu den Arbeitnehmern. Die besonderen Vergünstigungen für beschäftigte Studenten finden somit keine Anwendung, vielmehr gelten die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. In diesen Fällen kann sich somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwar nicht aufgrund des Werkstudentenprivilegs, aber aufgrund der Minijob-Regelungen (450-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob) ergeben. Ebenso ergibt sich keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

    Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden) befristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist.

    In der Rentenversicherung hingegen unterliegen auch ordentlich Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, wie alle übrigen Arbeitnehmer, grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, die Beschäftigung wird im Rahmen eines kurzfristiger Minijobs ausgeübt.

    Die Meldung als geringfügig entlohnter Minijobber erfolgt unter Angabe der Personengruppe 109 und des Beitragsgruppenschlüssels 6100 gegenüber der Minijob-Zentrale. Die Studenten haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hier ist dann eine Meldung mit der Personengruppe 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 zu erstellen.

    Bei Studenten, die als ordentlich Studierende regelmäßig mehr als 450 Euro verdienen und in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind und somit auch nicht der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unterliegen, hat die Meldung als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer unter Angabe der Personengruppe 106 und des Beitragsgruppenschlüssels 0100 bei der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen.


    Quelle: www.minijob-zentrale.de
    gruß Jörg

  4. #4
    Comex Avatar von siebensieben
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    Danke Euch!! Jetzt muss ich noch herausfinden, was ist, wenn das Entgelt uneinheitlich ist, mal über, mal unter 400 Euro im Monat, da es sich nicht um kontinuierliche Arbeiten handelt. Werde da wohl meine Steuerberaterin befragen, wie das zu handhaben ist.
    77 Grüße!
    Gerhard

  5. #5
    PREMIUM MEMBER Avatar von Treo
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    Also erstmal sind es 450,-€ mitlerweile. Ein einmaliges (ggf. Zweites überschreiten) ist unschädlich, wenn es im Durchschnitt bei 450,-€/Monat bleibt.

    Aber wenn du steuerlich beraten bist, warum fragst du nicht dort direkt an?

    Lieber billiges (halb-)Wissen anstatt ne kleine günstige Beratung??...
    Lieben Gruß René

  6. #6
    Hallo Gerhard, falls Du Deine Aushilfe denn auch über 450,00 Euro bezahlst da gibt es noch eine Gleitzone.
    Nun aktuell von 450,00 bis 850,00 Euro. Da hast Du aber den vollen Beitragssatz zur sozialversicherungspflicht.Der AN anteilsmäßig. Dafür siehe Gleitzonenrechner.
    gruß Jörg

  7. #7
    Comex Avatar von siebensieben
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    So sieht's wohl aus, besser nicht in die Gleitzone. Und René hat natürlich recht, trotzdem fragt man halt auch mal gerne in die Runde, es gibt ja die eine oder andere Erfahrung, die andere gemacht haben.
    77 Grüße!
    Gerhard

  8. #8
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Der Umfang der Ausführungen von Jörg (Rolexplo) läßt sich auch locker noch verdoppeln. Ich kann langsam nur noch den Kopf schütteln, was da produziert wird. Und im Ergbnis alles nur wegen einer Rentenversicherungspflicht, die im Ergbnis bei 99 % der Minijobber überhaupt nichts bringt.
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  9. #9
    Ja Bernd, von Jahr zu Jahr mehr Differenzierungen und neue Klauseln.
    Allerdings ein großer Vorteil für den AN, der Rentenbeiträge dazusteuert, dass die Jahre für etwaige Rentenjahre berechnet werden.
    Finanziell natürlich nicht von Bedeutung. Aber vielleicht macht es einen Unterschied, ob unsere Kinder bis 75 oder bis 73 Jahre arbeiten müssen.

    gruß Jörg
    gruß Jörg

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