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  1. #1
    Datejust
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    Versicherungsfrage - Hausrat Neuwert

    Hallo zusammen,

    ich stelle einfach mal hier meine Frage, weil ich glaube, dass sich einige hier mit Versicherungen ganz gut auskennen.
    Folgende Situation:

    Bei mir wurde im letzten Jahr eingebrochen. Es wurden alle meine Uhren gestohlen.
    Ich hatte Gott sei dank zu allen Uhren Quittungen und Fotos und somit konnte ich sowohl bei der Polizei als auch bei der Versicherung gute Angaben machen.

    Nun habe ich bei dem polizeilichen Befragungsbogen, den auch die Versicherung dann erhalten hat, so wie gefordert den damaligen Anschaffungspreis der Uhren angegeben und mit Quittungen belegt.

    Die Versicherung hat dann genau diesen Wert sofort beglichen, obwohl ich sofort darauf hingewiesen habe, dass einige der Uhren heutezutage einen höheren Anschaffungspreis hätten und die Hausratversicherung ist ja eine Neuwert-Versicherung.

    Ich habe mich daraufhin bei meinem Versicherungs-Berater beschwert und entsprechende Shop-Links geliefert wo die genannten Uhren zu den höheren Preisen zu kaufen sind.

    Nach einigem hin und her habe ich nun die Aussage erhalten, dass die Differenz gerne beglichen würde, wenn ich die Rechnungen der neu gekauften Uhren einreiche.
    Ich will aber diese Uhren gar nicht mehr kaufen, da ich die Gelegenheit genutzt habe um in andere Uhren zu investieren.

    Nun meine Frage. Die Versicherung kann mich doch nicht zwingen die gleichen Gegenstände wieder zu kaufen, um nur dann auch wirklich den Neuwert zu erstatten, oder?

    Ich bin für Tipps dankbar. Es geht hier zwar nicht um eine riesen Summe aber immerhin um ca. 1000€ Differenz...

    Vielen Dank schon mal.

    Rene

  2. #2
    Freccione Avatar von lachender
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    Also nach meinem Wissen müsste es wie folgt sein:

    Eine Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung. Unter Neuwert versteht man den “Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte”. Das bedeutet also jener Preis, den man zahlen muss, um den Gegenstand mit den gleichen Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

    Somit müsste Dein VR den aktuellen Listenpreis (welcher z.B. beim Hersteller zu erfragen ist) erstatten und dieses auch ohne erneute Anschaffungsrechnung.

    P.S.: Ggfs. kann er einen günstigeren Händler ausfindig machen und sich dann auf diesen Preis berufen. Immerhin könntest Du ja dann das Produkt dort neu erwerben. Dieses weiss ich nicht...

    Aber wenn eine GMT2 vor 8 Jahren für 5.000 Euro erworben wurde und diese heute 8.000 kostet, würde ich mich (nur weil ich noch die alte Rechnung habe) mich nicht mit 5.000 Euro Erstattung zufrieden geben. Die müssten dann 8.000 erstatten oder ggf. einen anderen Händler ausfindig machen, der diese neu für z.b. 7.500 Euro anbietet.

    Vielleicht haben wir hier auch einen SV im Forum der konkret Auskunft geben kann.

    Generell würde ich bei 1.000 Euro kein Fass aufmachen, sondern das telefonische Gespräch mit dem entsprechenden Abteilungsleiter suchen. Es müsste doch machbar sein im Telefonat seinen Standpunkt und eine eventuelle Kompromissbereitschaft zu kommunizieren und sich ggf. in der Mitte zu treffen. Schaden geschlossen und alle zufrieden.
    gruß lachender

  3. #3
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    Ich bin kein Jurist oder Versicherungsexperte, aber Dir ist doch -finanziell gesehen- kein Schaden entstanden. Die Versicherung wuerde sogar den hoeheren Neupreis bezahlen, aber nur fuer das exakt gleiche Modell. Du willst aber eine andere Uhr kaufen, deren Vorgaenger Dir nicht entwendet wurde....sehe da kein Fehlverhalten der Versicherung. IMHO kannst Du den Verlust nur kompensieren, wenn Du die neuere Uhr kaufst, dieser Betrag ja zu 100% von der Versicherung uebernommen wird, und dann diese z.B. im SC anbietest.

  4. #4
    Submariner
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    Wir hatten vor 7 Jahren auch einen Einbruch.
    Uhren, Schmuck und Elektronik weg.
    Die Versicherung hat sämtliche Anschaffungspreise bezahlt.
    Bei den Uhren wahrscheinlich ein Nachteil bei den bis zu 4 Jahren alten MacBooks z.B. ein Riesen Vorteil.
    Irgend eine Regelung braucht man.
    Dieser Modus ist auch nicht neu und sollte im Versicherungsvertrag stehen.
    Greenwich

  5. #5
    Sea-Dweller
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    Man kann die Hausratversicherung zum gleitenden Neuwert abschliessen. Was auch normal üblich ist. Ein Nachweis der Sachen, Fotos oder Rechnungen, vereinfachen die Schadensregulierung erheblich. Erstattet wird der "Neuwert". Also was z.B. die Uhr jetzt kostet.
    Gruß aus dem Pott



  6. #6
    Steve McQueen
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    Also den aktuellen Listenpreis?

  7. #7
    Freccione Avatar von Herman
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    Hi Rene,

    wenn Du die Uhr ersetzt, bekommst Du den jetzigen Kaufpreis erstattet.
    Wenn Du die Uhr nicht ersetzt, bekommst Du den damaligen Kaufpreis erstattet.

    Passt doch alles.


    Alles Gute
    Johann

  8. #8
    Officially Certified Hell Driver 2015, 2016, 2018, 2019 & DoT Winner 2022 Avatar von biffbiffsen
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    Ich hab grad mit meinem Sohn gesprochen, der arbeitet bei der Ergo.

    Das ist wohl so völlig normal.

    Wiederbeschaffungswert gibts nur bei Wiederbeschaffung.
    Urlaub? Hier klicken! oder anrufen: +49 7131- 902020 liebe Grüße, Jochen

    Du hast mir gar nix zu sagen, du bist nicht meine Katze!

  9. #9
    Sea-Dweller
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    Sorry, aber das ist nicht richtig. Den Wiederbeschaffungswert bekommst du auch ohne Neukauf.
    Bei der Gebäudeversicherung ist es anders. Da bekommst du den "Neuwert" nur bei Wiederaufbau.
    Gruß aus dem Pott



  10. #10
    Officially Certified Hell Driver 2015, 2016, 2018, 2019 & DoT Winner 2022 Avatar von biffbiffsen
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    Ok, diese Auskunft kommt von der Schadensabteilung der ERGO.

    Wenn du das besser weisst, dann ist ok.
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    Du hast mir gar nix zu sagen, du bist nicht meine Katze!

  11. #11
    Sea-Dweller
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    Allerdings, ich habe seit über 30 Jahren einige Schadensregulierungen hinter mir. So steht es auch in den Bedingungen.
    Zumindest in den aller meisten :-)
    Gruß aus dem Pott



  12. #12
    GMT-Master
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    Hier mal ein Auszug aus aktuellen Bedingungen:

    "§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme

    1. Versicherungswert
    Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.

    a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
    ...
    c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
    ..."
    Quelle: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB2014, Öffentliche Versicherung Braunschweig


    In der Praxis wird tatsächlich gerne (und da hat Biffs Sohn erst mal Recht) der Betrag der Anschaffungsrechnung ersetzt. ABER, es besteht in der Tat ein Anspruch auf den Neuwert zum aktuellen Zeitpunkt. Allerdings muss der Versicherungsnehmer hierfür den Nachweis erbringen (dies wäre bei einer Uhr z.B. die aktuelle Preisliste). Nur wenn die Sachen für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind, wird statt dessen der "gemeine Wert" ersetzt. Dies wäre z.B. bei einer defekten Uhr der Fall.

    Ich bin NICHT verpflichtet den Nachweis der tatsächlichen Neu-Anschaffung zu erbringen. Da hat Peter (immo123) absolut Recht. Und genauso steht es ja auch in den Bedingungen (siehe oben §9 1. a)) geschrieben. Es gibt KEINEN Paragraphen in den Allgemeinen Bedingungen, der die Leistung gemäß §9 1. a) in der Form einschränkt, das zur vollständigen Leistungspflicht zwingend eine Ersatzanschaffung vorzunehmen ist.

    An den TS. Lies deine Bedingungen, suche den entsprechenden Paragraphen und geh damit offensiv auf deine Versicherung (am Besten mit Unterstützung deines Vertreters) zu. (Frag doch, wo in den Bedingungen steht, daß Du zur vollen Entschädigung eine Ersatzanschaffung 1:1 vornehmen musst.) Im Zweifelsfall bleibt Dir nur der Weg zum Juristen.


    Beste Grüße
    Dirk

  13. #13
    Sea-Dweller
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    Danke für die Mühen
    Gruß aus dem Pott



  14. #14
    GMT-Master
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    Heißt Neuwert nun, dass ich für eine gestohlene 16710 Pepsi den derzeitigen Listenpreis für den Nchfolger, eine 116710 mit zweifarbiger Lünette bekomme?
    Grüße vom Main,

    Stefan

  15. #15
    Datejust
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    Hallo zusammen,

    vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich habe gerade meine Versicherungsbedingungen geprüft. Ich finde lediglich folgenden Passus:

    (2) Definition des Versicherungswerts
    Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
    Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen
    gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
    Falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem Haushalt nicht mehr zu verwenden
    sind, ist Versicherungswert der für Sie erzielbare Verkaufspreis
    (gemeiner Wert).
    Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist der Versicherungswert
    der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.


    Es ist nicht beschrieben, dass ich einen tatsächlichen Nachweis erbringen muss auch die Gegenstände wieder genau so erworben zu haben.
    Interessanterweise ist an anderen Stellen (bei Diebstahl im Freien z.B.) genau ein solcher Passus geschrieben.
    Ich werde jetzt noch einmal mit ein wenig Nachdruck meinen Versicherungs-Vertreter kontaktieren.

    Grüße

    Rene

  16. #16
    Freccione Avatar von lachender
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    Peter hat es treffend formuliert , genau wie ich oben auch . "Wiederbeschaffungswert = bekommst du auch ohne Neukauf". Mein Hinweis war nur zusätzlich, wenn Dir die Gesellschaft nachweisen kann der der Wiederbeschaffungspreis (z.B. LP bei Rolex) eventuell günstiger wiederzubeschaffen ist kann ich mir vorstellen das dann dieser versucht wird durchzusetzen. Es würde ja auch bei entsprechenden Kauf kein Nachteil entstehen.

    I.d.R. kann man sich jedoch beim akutellen Listenpreis des Herstellers orientieren. Er fungiert ja quasi auch als Fachmann für den bestimmten Wert einer Sach.

    Das der Versicherer erst mal versucht mit einer Anschaffungsrechnung den Kaufpreis zu erstatten ist ja vollkommen ok. Dein rechtlicher Anspruch besteht jedoch im: Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
    Geändert von lachender (23.06.2016 um 22:32 Uhr)
    gruß lachender

  17. #17
    Freccione Avatar von lachender
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    Versicherungen sind wirklich nicht einfach und manchmal ganz schön "tricki" im Schadenfall wenn es um Auslegung der Bedingungen, Gerichtsurteile etc. geht.
    gruß lachender

  18. #18
    Mil-Sub Avatar von harleygraf
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    Ich bin kein riesiger Freund der Assekuranz.
    Dennoch vermag ich nichts Unfaires im Verhalten dieser Versicherung zu sehen.
    Und " tricky" finde ich das auch nicht.
    Sehe das wie Johann:
    Wenn Du die Uhr wieder kaufen möchtest, wird Dir der höhere Preis auch erstattet.
    Wenn nicht, dann der damalige Neuwert.
    Fair.
    Das einzig Wichtige im Leben sind die Spuren der Liebe, die wir hinterlassen, wenn wir gehen....
    (Albert Schweitzer)


    Greets Stefan

  19. #19
    GMT-Master
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    Zitat Zitat von harleygraf Beitrag anzeigen
    ...
    Dennoch vermag ich nichts Unfaires im Verhalten dieser Versicherung zu sehen.
    Und " tricky" finde ich das auch nicht.
    Sehe das wie Johann:
    Wenn Du die Uhr wieder kaufen möchtest, wird Dir der höhere Preis auch erstattet.
    Wenn nicht, dann der damalige Neuwert.
    Fair.
    Stefan, es geht hier aber nicht um fair oder unfair... (grundsätzlich und aus logischem Menschenverstand stimme ich Dir sogar zu)

    Hier geht es um das wofür Du bezahlt hast. In den Bedingungen ist es ganz klar und eindeutig geregelt. Im umgekehrten Fall beruft sich der Versicherer ja auch zu 100% auf die Bedingungen. Ganz akutes Beispiel aus den Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung beim Gebäude:

    "...Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer bei überflutungsgefährdeten Räumen (Keller) Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten..."

    Nun hatten wir ja in letzter Zeit aufgrund der Wetterlage mit den heftigen Regenfällen, einige Schäden dieser Art. Was meinst Du, wonach als erstes gefragt wird...? Leider wissen viele der Versicherten nicht, das sie diese Obligenheit zu erfüllen haben und fühlen sich gegen Elementarschäden allumfassend versichert, falls im Vertrag vereinbart. Leider führt aber die fehlende oder schlecht gewartete Rückstauklappe im Schadenfall des Rückstaus nach einem Elementarschaden zur kompletten Ablehnung des Schadens. Warum? Weil es so in den Bedingungen geregelt ist!

    Aus genau diesem Grund (die Entschädigungsleistung ist in den Bedingungen mit dem Neuwert geregelt!) sollte der Versicherer in dem vorliegenden Fall bedingungsgemäß regulieren. Es ist einfach so vereinbart! Dafür bezahlst Du ja schließlich auch....

    Wenn ein Patient bei Dir für ein Inlay bezahlt, wirst Du ihm ja (hoffentlich) nicht auch nur eine Füllung machen...

    Beste Grüße
    Dirk

    PS: Genauso mit dieser Argumentation gehe ich, sofern notwendig, ins persönliche Gespräch mit unseren Schaden-Sachbearbeitern...die natürlich auch (aufgrund von "Arbeitsanweisungen") auf die genannte Art und Weise versuchen sollen den Schaden etwas geringer zu halten. Bisher fast immer mit Erfolg...und das empfinde ich als absolut "fair" meinem Kunden gegenüber.

  20. #20
    Tja, dann solltest Du eine Geböudeversicherung haben, die solche Verankerungen in ihrem Bedingungswerk nicht hat!
    Ganz einfach, oder doch nicht?
    Stimmt, der Preisbewusste scheint i.d.R. sich für solche Dinge nicht zu interessieren, denn der Preis bewegt die Hand zur Unterschrift.......

    Der TS hat den Bedingungen nach eine Entschädugung gleicher Art und Güte und wenn er der Meinung ist dieses nicht anzunehmen, weil er eine andere Sache dafür kauft, dann muss sich der Versicherer auf eine Entschädigung stützen bzw. berufen.
    Und dieses findet entweder durch Kaufquittungen oder Recherche im Internet statt.
    Und wenn eine 20 Jahre alte Uhr damals 5000 DM gekostet hat und heute kostet die Art/ Ähmliche Uhr gleichen Baujahrs demnach 5000€, dann bekommt er auch diese erstattet.
    __________________________________________
    von mir aus......

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