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  1. #1

    Mietrecht §561

    Hallo zusammen,

    meine Freundin studiert und wohnt in einer WG.
    Nun ist ein Teil der WG ausgezogen und es kommt eine neue Bewohnerin. Die alte Spinatwachtel von Vermieterin hat nun gesagt, dass mit der neuen Bewohnerin auch ein neuer Mietvertrag gemacht werden müsse (Kosten € 60,--) und dass sie zu dieser Gelegenheit auch gleich die Miete um € 30,-- pro Person erhöhen würde.
    Meine Freundin würde nun möglichst schnell kündigen, das ginge ja wohl nach §561 wegen der Erhöhung der Miete, geht es auch schneller??
    Die Vermieterin hat die Erhöhung nur telefonisch durchgegeben...

    Kann meine Freundin, wenn die Vermieterin einen neuen Vertrag will einfach sagen, dass sie keinen neuen Vertrag sondern ausziehen will??

    Danke!


    Manuel
    Viele Grüße, Manuel

  2. #2
    Yacht-Master Avatar von Red_Sub69
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    RE: Mietrecht §561

    Deine Freundin muß der Mieterhöhung zustimmen, sonst muß die Vermieterin ihre Zustimmung erst einmal einklagen.

    Es gibt gewisse Voraussetzungen für eine Mieterhöhung, wenn die nicht erfüllt sind, kann die Vermieterin erhöhen, so viel sie will; sie wird damit nicht durchkommen.

    Ausserdem gibt es ein Sonderkündigungsrecht, worauf die Vermieterin Deine Freundin hinweisen muss.

    Sie soll doch einfach mal zum Mieterverein gehen.

  3. #3
    Deepsea
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    RE: Mietrecht §561

    Vielleicht hilft das Dir weiter, da schlag ich ab und zu mal nach:

    http://dejure.org/gesetze/BGB/561.html
    Servus,
    Andi

    Valdez: "......oder 100$ zahlen!"

  4. #4
    Mil-Sub Avatar von Moehf
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    Danke, das habe ich auch gefunden. Die Frage ist, ob meine Freundin irgendeine Grundlage hat, um sofort zu kündigen??
    Und kann man nach §561 innerhalb 2 Monaten kündigen oder zählt die Frist zur Entscheidungsfindung dazu, d.h. dann könnte ich auch gleich mit normaler Frist von 3 Monaten kündigen...
    Viele Grüße, Manuel

  5. #5
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    [das Kündigungsrecht nach § 561] ...hat nur geringe praktische Bedeutung, nämlich bei MietV auf bestimmte Zeit. Bei MietV auf unbestimmte Zeit besteht unabhängig davon das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 542 mit der Frist des § 573... (Palandt/Weidenkaff, § 561 Rn. 3)
    Viele Grüße, Arno

    heute ist morgen schon gestern

  6. #6
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    Am besten wäre es, wenn Deine Freundin gar nicht Mietvertragspartei wäre, sondern nur Untermieterin bei einem anderen WG Teil.
    Auch muss niemand einen neuen Vertrag schließen, wenn er nicht will.
    Vielleicht ist der Spinatwachtel auch damit gedient, wenn Deine Freundin einen Nachmieter auftreibt, dann ginge es wohl schnell (einen Anspruch darauf, dass diese Parteien sich dann einig werden hst Du aber nicht)
    Sonst wird man wohl an der Frist des § 542 iVm § § 573 "hängen", es sei denn man kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung finden (§ 543), was schwer werden könnte (oder Deine Freundin zahlt keine Miete mehr und LÄSST sich kündigen, was aber wohl keine optimallösung ist...)
    Viele Grüße, Arno

    heute ist morgen schon gestern

  7. #7
    Mil-Sub Avatar von Moehf
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    Original von Flying Spur
    Am besten wäre es, wenn Deine Freundin gar nicht Mietvertragspartei wäre, sondern nur Untermieterin bei einem anderen WG Teil.
    Auch muss niemand einen neuen Vertrag schließen, wenn er nicht will.
    Vielleicht ist der Spinatwachtel auch damit gedient, wenn Deine Freundin einen Nachmieter auftreibt, dann ginge es wohl schnell (einen Anspruch darauf, dass diese Parteien sich dann einig werden hst Du aber nicht)
    Sonst wird man wohl an der Frist des § 542 iVm § § 573 "hängen", es sei denn man kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung finden (§ 543), was schwer werden könnte (oder Deine Freundin zahlt keine Miete mehr und LÄSST sich kündigen, was aber wohl keine optimallösung ist...)
    Danke, so ähnlich habe ich das auch gedacht...
    Wir werden wohl einfach eine Nachmieterin suchen und schauen, was die gute Vermieterin sagt.
    Ihr wird das aber wohl lieber sein, sonst muss sie ja dann suchen...

    Manuel
    Viele Grüße, Manuel

  8. #8
    ich störe mich an dieser mieterhöhung um 30 €
    eine mieterhöhung darf nur alle 5 (oder 7?) jahre erfolgen, und dann max. 20 % des mietpreises betragen. die frage ist nun:
    wann war die letzte mieterhöhung und wie hoch ist die derzeitige miete?
    und wird bei eienr WG das mietobjekt normalerweise nicht an EINEN mieter vermietet, der die räume dann wiederum untervermietet?
    diese regelung , das jeder wg bewohne reinen eigenen mietvertrag hat, kenn ich eigentlich gar nicht
    da würde ich ggfs. expliziet mal nachforschen
    ...
    Thomas
    Warum ist eine Rolex vielen Frauen vorzuziehen?
    - Beide sind nicht billig, aber die Rolex widerspricht nicht!
    - Macht man mal einen Fehler, kostet das bei beiden Geld... doch die Rolex trägt es einem nicht nach :-)
    [/Chauvie OFF]

  9. #9
    Mil-Sub Avatar von Moehf
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    Vielen Dank, werde mal den Mietvertrag anschauen, aber wir werden wohl einfach einen Nachmieter suchen.

    Jetzt mal eine andere Frage.

    Angenommen meine Freundin würde bei mir einziehen und wir würden beim Bafögamt eine Miete von € 200,-- angeben und mir diese bezahlen...
    Ich müsste diese Einnahmen ja dann versteuern? Was könnte ich dagegen als Ausgaben abschreiben, wenn ich selber auch noch in der Wohnung wohne???

    Danke!

    Manuel
    Viele Grüße, Manuel

  10. #10
    Andreas
    Gast
    Original von Schmied
    ich störe mich an dieser mieterhöhung um 30 €
    eine mieterhöhung darf nur alle 5 (oder 7?) jahre erfolgen, und dann max. 20 % des mietpreises betragen. die frage ist nun:
    wann war die letzte mieterhöhung und wie hoch ist die derzeitige miete?
    und wird bei eienr WG das mietobjekt normalerweise nicht an EINEN mieter vermietet, der die räume dann wiederum untervermietet?
    diese regelung , das jeder wg bewohne reinen eigenen mietvertrag hat, kenn ich eigentlich gar nicht
    da würde ich ggfs. expliziet mal nachforschen
    ...
    Thomas

    Thomas, an der Darstellung ist in der kürze noch mehr störend.....anscheinend haben alle nur ein möbiliertes Zimmer oder unmöbeliertes Zimmer angemietet und keine Wohnung....

    Sollte wirklich seine Freundin einen alleinigen Mietvetrag der Wohnung haben, natürlich mit Erlaubnis zur Untervermietung, dann gilt es die Mieterhöhung zu prüfen.....aber die telefonische Ankündigung und die Begründung die oben angeführt wird, sollte jetzt nicht zu schlaflosen Nächten führen, da sie in der mündlichenForm eher nicht rechtlich bindend sind....

    Und die Untervermietung, bzw. der Neueinzug einer Mieterin in einer Untervermietung, berechtigt einen Vermieter-in nicht automatisch zu einer Mietanhebung.....dies ist keine Neuvermietung im eigentlichen Sinnen, da die gesamte Sache bereits vermietet ist an eine oder mehrere Personen.....

    Denn es würde auch nichts passieren, im Falle einer nicht Neuvermietung, wenn der Mietvertrag mit allen WG Mietglieder abgeschlossen ist. Sofern dies unter Sondervereinbahrungen geregelt ist....Fällt einer weg, werden die Kosten anders aufgeteilt.....es senken sich höchstens u.U. die Nebenkosten, da weniger Personen dort wohnen......ergo, es muss nicht zwingend neu vermietet werden...


    Aber irgendwie möchte seine Freundin da wohl eher aus anderen Gründen raus und weiß noch nicht wie.....

    Gruß Andreas

  11. #11
    Andreas
    Gast
    Original von Moehf
    Vielen Dank, werde mal den Mietvertrag anschauen, aber wir werden wohl einfach einen Nachmieter suchen.

    Jetzt mal eine andere Frage.

    Angenommen meine Freundin würde bei mir einziehen und wir würden beim Bafögamt eine Miete von € 200,-- angeben und mir diese bezahlen...
    Ich müsste diese Einnahmen ja dann versteuern? Was könnte ich dagegen als Ausgaben abschreiben, wenn ich selber auch noch in der Wohnung wohne???

    Danke!

    Manuel
    Kondome Manuel....

    Gruß Andreas

  12. #12
    Mil-Sub Avatar von Moehf
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    Original von Andreas
    Original von Moehf
    Vielen Dank, werde mal den Mietvertrag anschauen, aber wir werden wohl einfach einen Nachmieter suchen.

    Jetzt mal eine andere Frage.

    Angenommen meine Freundin würde bei mir einziehen und wir würden beim Bafögamt eine Miete von € 200,-- angeben und mir diese bezahlen...
    Ich müsste diese Einnahmen ja dann versteuern? Was könnte ich dagegen als Ausgaben abschreiben, wenn ich selber auch noch in der Wohnung wohne???

    Danke!

    Manuel
    Kondome Manuel....

    Gruß Andreas
    Das wird heftig mit 200 Euro im Monat...

    Zum Fall. Es ist eine 2er WG und beide sind Hauptmieter mit einem gemeinsamen Mietvertrag.
    Wir haben gerade bei der Vermietin angerufen und dürfen wohl einen Nachmieter suchen, sonst wäre eben wohl die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten...
    Viele Grüße, Manuel

  13. #13
    Oyster
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    mal langsam, da die vermieterin für die mieterhöhung noch gar nicht die form gewahrt hat §125 i.V.m. §558a I und zusätzlich ein außerordentliches sonderkündigungsrecht gem. §561 besteht.

  14. #14
    Yacht-Master Avatar von MSA
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    Ich würde zuerst versuchen, den Mietvertrag einvernehmlich aufzulösen, was einen neuen Vertrag bedeutet. Dann gibt es kein Problem mit den Fristen.

    Die € 200 Miete, die Dir Deine Freundin zahlt, sind bei der Steuererklärung anzugeben, ja.

    Oder Du verzichtest auf die Mieteinnahmen und gibst das beim Befög-Amt an.

  15. #15
    Mil-Sub Avatar von Moehf
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    Themenstarter
    Original von MSA
    Ich würde zuerst versuchen, den Mietvertrag einvernehmlich aufzulösen, was einen neuen Vertrag bedeutet. Dann gibt es kein Problem mit den Fristen.

    Die € 200 Miete, die Dir Deine Freundin zahlt, sind bei der Steuererklärung anzugeben, ja.

    Oder Du verzichtest auf die Mieteinnahmen und gibst das beim Befög-Amt an.
    Aber wenn ich verzichte, muss ich trotzdem versteuern, oder? Dann macht das keinen Sinn...
    Viele Grüße, Manuel

  16. #16
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Original von Moehf...
    Zum Fall. Es ist eine 2er WG und beide sind Hauptmieter mit einem gemeinsamen Mietvertrag.
    Wir haben gerade bei der Vermietin angerufen und dürfen wohl einen Nachmieter suchen, sonst wäre eben wohl die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten...
    Glück gehabt, dass die Vermieterin mit der Nachmietersuche einverstanden ist.
    Da beide einen gemeinsamen Mietvertrag haben, müssten auch beide kündigen wenn einer auszieht und die Vermieterin könnte dann einen neuen Mietvertrag abschließen.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

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