Ergebnis 1 bis 17 von 17
  1. #1
    Datejust
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    Privatverkauf bei Freischaffenden?

    Hallo,

    ich weiss das das hier kein Rechtsberatungsforum ist und solche Fragen
    auch nicht immer gerne gesehen sind aber ich muss da mal bitte schnell
    was wissen.....

    Meine Freundin möchte ein von ihr gemaltes Bild verkufen.
    Sie ist Angestellte und hat kein ewerbe angemeldet.
    Nun möchte Sie ein Bild mit Rechnung verkaufe.
    Muss die Rechnung Mehrwertsteuer ausweisen?
    Kann Sie sich auf den Status einer freischaffenden Künstlerin berufen?
    Wie ist der "Gewinn" anzugeben / zu versteuern? Steuererklärung?
    Gibt es da eine Höchstgrenze?

    Fragen über Fragen, bitte um Hilfe!
    Gerne auch per PN.

    Gruß
    Pete
    Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt.
    Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen.

    (Aristoteles, 384-322 v. Chr.)

  2. #2
    Endgegner Avatar von Donluigi
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    Wenn sie eine Rechnung ausstellt, braucht sie eine Umsatzsteuer-ID Nummer. Die bekommt nur, wer ein Gewerbe angemeldet hat. Das ist prinzipiell kein Problem und kostet sehr wenig, eine Personengesellschaft ist so schnell gegründet wie ein Lottoschein ausgefüllt ist. Freischaffende Künstlerin macht einen Unterschied bei Krankenkasse etc., aber nicht bei der Steuer - die müssen auch Künstler zahlen. Ob sie steuerpflichtig ist, hängt von den zu erwartenden Umsätzen ab. Bei einem Bild wird das wohl nicht nötig sein. Der Erlös wird wie jeder Erlös behandelt: VK - geltende gemachte Kosten (Material, Werbungskosten, Transport etc.) = Gewinn und der wird entsprechend auf den Jahresverdienst angerechnet. Höchstgrenzen gibt es nicht, du kannst in D so viel verdienen, wie du magst Ob sie sich selbständig machen darf, hängt auch von ihrem Arbeitgeber ab - manchmal gestatten die keine derartigen Konstrukte.

    Aber warum auf Rechnung? Eine Quittung tuts doch völlig, auch wenn der Käufer ein Geschäftsmann ist.
    Beste Grüße, Tobias

    Warum zitterst du?

  3. #3
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Sie braucht keine Umsatzsteuer-ID. Die braucht nur, wer umsatzsteuerlich geführt wird und im/mit dem Ausland Geschäfte treibt.

    Sie muss auch kein Gewerbe anmelden. Das müsste sie erst, wenn sie das Malen zu einer gewerblichen Tätigkeit macht, also zu einer dauernden, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit (was bei *einem* Bild noch nicht gegeben ist, zumindest die Dauerhaftigkeit sollte da nicht gegeben sein).

    Sie kann eine Rechnung schreiben - kein Problem. Dabei sollte sie ihre persönliche Steuernummer anfügen und die Einnahmen natürlich versteuern (Anlage GSE, dort unter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit). Die Rechnung umfasst natürlich nur das Künstlerhonorar ohne Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer). Es hilft, den Rechnungsbetrag ausdrücklich als Nettobetrag zu bezeichnen und den Zusatz "Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 Abs. 1 UStG" anzufügen.

    Diese Rechnung kann der Käufer für seine Steuerunterlagen (zum Absetzen/Abschreiben) verwenden.

    Nico
    Na Kleiner, hast du Bock auf Schweinereien?

  4. #4
    Endgegner Avatar von Donluigi
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    Zum Absetzen tuts auch eine Quittung.
    Beste Grüße, Tobias

    Warum zitterst du?

  5. #5
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Original von Donluigi
    Zum Absetzen tuts auch eine Quittung.
    Jau.
    Na Kleiner, hast du Bock auf Schweinereien?

  6. #6
    Datejust
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    Super! Danke!

    Und wenn der Kunde das Wort "Rechnung" gerne sehen möchte?
    Prinzipiell spricht aus meiner Sicht nichts gegen eine Quittung...

    Aber zum "absetzen" muss doch MwSt ausgewiesen sein oder steh ich da
    auf dem Schlauch?


    Gruß
    Pete
    Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt.
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    (Aristoteles, 384-322 v. Chr.)

  7. #7
    Geprüftes Mitglied Avatar von Maga
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    ... wenn der Käufer die USt. zurück haben möchte, geht das nur, wenn die der VK auch ausweisen kann.

    Absetzen z.B. auf 4 oder 5 Jahre als Innenausstattung fürs Büro funktioniert trotzdem .... wie wenn der K von ihr einen gebrauchten PC erwirbt.
    Ich bin immer für Sie da
    Markus

    "Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen" Walter Röhrl

  8. #8
    Gesperrter User
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    Original von NicoH
    Zusatz "Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 Abs. 1 UStG" anzufügen.



    Der einmalige Verkauf eines Bildes begründet keine Steuerpflicht, da es an der Nachhaltigkeit fehlt.

    Wenn du/deine Freundin aber trotzdem eine Rechnung/Quittung ausstellen soll/will, dann aber bitte nicht steuerfrei schreiben, weil das nicht richtig ist. Die Steuerbefreiungen sind einzig in §§ 4-4b UStG geregelt.

    Schreibe: "Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuerausweis, da Leistender umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG".

    ...

  9. #9
    Gesperrter User
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    Original von Maga
    Absetzen z.B. auf 4 oder 5 Jahre als Innenausstattung fürs Büro funktioniert trotzdem .... wie wenn der K von ihr einen gebrauchten PC erwirbt.
    Das Absetzen (AfA = Abschreibung) von Gemälden ist strittig, da ein Werteverzehr schwierig nachweisbar ist. Abnutzung? Da wäre ich sehr vorsichtig ...

  10. #10
    Gesperrter User
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    Künstler sind Freiberufler und Ihre Werke sind, wenn sie selbst von Hand erschaffen werden mit 7% MwSt zu berechnen. Das erspart den Gang zum Gewerbeamt und die Kosten für Gewerbesteuer(Wenn verdient wird) und IHK.

    Mwst. wird aber nur ausgewiesen wenn man Umsatzsteuerpflichtig ist. Beim Verkauf eines Bildes stellt man am geschicktesten eine Quittung aus. Für den Käufer ist das nicht relevant, da die Vorsteuer sowieso nur ein durchlaufender Posten ist. Diese würde ja ZUSÄTZLICH entstehen.

    Beispiel: Bild kostet 1000 Euro. Quittung über 1000.
    Als Freiberufler müsste dann 1000 zzgl% 7% berechnet werden.

    Der Käufer kann (Wenn er Firma ist) 7% vom FA wiederbekommen, Du musst die 7% sowieso abführen.

    Absetzen kann der Käufer (Im Rahmen seiner Möglichkeit) nur die 1000 Euro für die Anschaffung. Die Vorsteuer hat damit nichts zu tun.


    Als Freiberufler kannst du auch Kosten geltend machen. Materialien, Aufwand und z.B. Fahrtkosten (Privat,30cent pro KM). Wenn man dadurch am Anfang Verluste schreibt, kann man gezahlte Lohnsteuer wieder bekommen, interessant wenn der mann viel verdient und die Frau erst mal Verluste macht. Nach ein paar Jahren muss Gewinn erzielt werden bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein, sonst wird Liebhaberei unterstellt.

    Wer sich als Freiberufler selbständig macht, kann über die Künstlersozialkasse 50% der Krankenkassengebühr erstattet bekommen. Die Höhe richtet sich nach dem GESCHÄTZTEN Einkommen. Wer 5000 im Jahr angibt, zahlt ca. 60 Euro im Monat für die komplette Krankenkasse :-)

    Wenn es hier nur um einmalig max 500 Euro geht, langt eine Quittung und gut ist.

  11. #11
    Gesperrter User
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    Original von Black RS
    Original von Maga
    Absetzen z.B. auf 4 oder 5 Jahre als Innenausstattung fürs Büro funktioniert trotzdem .... wie wenn der K von ihr einen gebrauchten PC erwirbt.
    Das Absetzen (AfA = Abschreibung) von Gemälden ist strittig, da ein Werteverzehr schwierig nachweisbar ist. Abnutzung? Da wäre ich sehr vorsichtig ...
    Afa ist aber einzig und alleine das Problem des Käufers

  12. #12
    Datejust
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    Besten Dank Euch allen!

    also werden wir es mit einer Quittung ohne Steuer versuchen,
    wenn es eine Rechnung sein muss dann Netto + 7% MwSt.

    Gruß Pete & Nicole
    Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt.
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    (Aristoteles, 384-322 v. Chr.)

  13. #13
    Datejust
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    Original von Black RS
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    Absetzen z.B. auf 4 oder 5 Jahre als Innenausstattung fürs Büro funktioniert trotzdem .... wie wenn der K von ihr einen gebrauchten PC erwirbt.
    Das Absetzen (AfA = Abschreibung) von Gemälden ist strittig, da ein Werteverzehr schwierig nachweisbar ist. Abnutzung? Da wäre ich sehr vorsichtig ...
    Ich will hoffen das die Bilder im Wert noch steigen... :-)
    Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt.
    Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen.

    (Aristoteles, 384-322 v. Chr.)

  14. #14
    Gesperrter User
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    Rechnung erst mal auch ohne 7%.

  15. #15
    Gesperrter User
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    RE: Privatverkauf bei Freischaffenden?

    Private Rechnung eines nicht Umsatzsteuerpflichtigen


    Anschrift
    Eine fortlaufende Rechnungsnummer
    Die Steuernummer
    Dein Name
    Datum
    Art der erbrachten Leistung
    Zeitpunkt der Erbringung
    Betrag (netto)
    Bankverbindung
    Zahlungsziel

  16. #16
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Besten Dank Euch allen!

    also werden wir es mit einer Quittung ohne Steuer versuchen,
    wenn es eine Rechnung sein muss dann Netto + 7% MwSt.

    Gruß Pete & Nicole
    Gute und schlechte Idee:

    Quittung ohne Steuer ist eine richtige Möglichkeit.

    Wenn es eine Rechnung sein soll: unbedingt ohne Umsatzsteuer! Die Künstlerin ist nicht verpflichtet, bei einem einmaligen Verkauf (wenn wir nun nicht über zigtausend Euro reden) Umsatzsteuer einzunehmen und abzuführen.

    Es gilt weiter, was ich oben geschrieben habe.

    Wenn BlackRS schreibt: "Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuerausweis, da Leistender umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG", dann ist das das Gleiche wie mein "Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 Abs. 1 UStG", nur ist meine Formulierung die bei Finanzämtern gebräuchliche.

    Auch der Hinweis von Mostwanted "Künstler sind Freiberufler und Ihre Werke sind, wenn sie selbst von Hand erschaffen werden mit 7% MwSt zu berechnen." mag grundsätzlich richtig sein - es geht auch ohne jede Umsatz-/Mehrwertsteuer.

    N.
    Na Kleiner, hast du Bock auf Schweinereien?

  17. #17
    Sea-Dweller Avatar von Schnöpp
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    Original von NicoH
    Sie braucht keine Umsatzsteuer-ID. Die braucht nur, wer umsatzsteuerlich geführt wird und im/mit dem Ausland Geschäfte treibt.

    Sie muss auch kein Gewerbe anmelden. Das müsste sie erst, wenn sie das Malen zu einer gewerblichen Tätigkeit macht, also zu einer dauernden, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit (was bei *einem* Bild noch nicht gegeben ist, zumindest die Dauerhaftigkeit sollte da nicht gegeben sein).

    Sie kann eine Rechnung schreiben - kein Problem. Dabei sollte sie ihre persönliche Steuernummer anfügen und die Einnahmen natürlich versteuern (Anlage GSE, dort unter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit). Die Rechnung umfasst natürlich nur das Künstlerhonorar ohne Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer). Es hilft, den Rechnungsbetrag ausdrücklich als Nettobetrag zu bezeichnen und den Zusatz "Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 Abs. 1 UStG" anzufügen.

    Diese Rechnung kann der Käufer für seine Steuerunterlagen (zum Absetzen/Abschreiben) verwenden.

    Nico
    Soweit Richtig!
    Sie muss allerdings Ihre Steuernummer auf der Rechnung angeben und 7% MwSt. anrechnen.
    Das gilt in so fern Sie eine: anerkannte Künstlerin ist (Diplom) weiterhin auch für Designer,
    Journalisten, Architekten u.s.w sog. Katalogberufe.
    Have a good one

    Jörg

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