David, ohne da jetz weiter ausführen zu wollen, bin ich mir nicht sicher ob die Kaufrücktritte überhaupt rechtlich ok sind/waren. Ich habe die betreffenden Auktionen nicht gesehen.
Nur weils der Vorstellung nicht entspricht, kann man nicht zurücktreten, es sei denn der Verkäufer hat falsche Angaben gemacht, oder Mängel mutwillig verschwiegen, bzw. obliegt einem Irrtum.
Das beantwortet im Grunde auch deine zweite Frage - Entspricht die Beschreibung nicht dem tatsächlichen Produkt kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Man muss dabei dann auch unterschieden ob es sich um einen Privatkauf handelt oder ob der Verkäufer ein Gewerbetreibender ist (Konsumentenschutz halt).
I bin a bisserl faul da weiter ins Detail zu gehen, aber im Google findest du unter Garantie auch genügend weiterführende Infos
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21.03.2004, 12:01 #1
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Generelle Frage zu Internetauktionen
Wie sieht das eigentlich rechtlich aus?
Ich hab in der letzten Zeit einpaar mal gelesen, dass Käufer vom Kauf zurückgetreten sind weil sich nachher irgendwas herausstellte was der Käufer nicht aus der Beschreibung herausgelesen hat oder es ihm im Nachhinein einfach nicht gefällt (den Vorstellungen entspricht).
(Möchte damit niemand zunahe treten bzw. pers. angreifen)
Theoretisch ist dies ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag, auch wenn
1. Fragen nicht vorher gestellt wurden
2. Verkäufer (Privatperson) Wandlung und Garantie ausdrücklich ausschliesst
3. Der Artikel (egal ob echt oder nicht) der Beschreibung entspricht und nichts verschwiegen wurde (bei Uhren zB Gravur)
Tritt der Käufer jetzt zurück, weil "ihm der Boden zu heiss wurde" oder weil er einfach Schiss hat 300 euro vorab zu überweisen welche Möglichkeiten hat dann der Verkäufer.
Und die Anschlußfrage:
Welche Rechte hat der Käufer wenn der Artikel nicht der Beschreibung entspricht (zB Bild zeigt andere Uhr als tats. gelieferte oder Uhr hat weniger Glieder als am Foto ersichtlich) oder etwas (Gravur) verheimmlicht wurde?Grüße, David
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21.03.2004, 16:31 #2lg Michael
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21.03.2004, 17:09 #3
Falsche Produktbeschreibung Seitens des Verkäufers rechtfertigen einen Rücktritt.
Irreführende bildliche Darstellung rechtfertigt zum Kaufrücktritt (es sei denn der Hinweis "Darstellung ähnlich" wird beigefügt)
Das Verschweigen von "Mängeln" oder "Besonderheiten" rechtfertigt den Rücktritt.
Gebotsrücknahme kann - muß aber Seitens des Verkäufers nicht akzeptiert werden.
Onlineauktionen sind schließlich nichts anderes als öffentliche Versteigerungen - und wer den Zuschlag bekommt ...................zahlt !Man liest sich
Wolfram
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Ich rauche nicht, ich trinke nicht, ich hab nichts mit Weibern - ich bin perfekt. Ich hab nur einen Fehler, ich lüge...
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21.03.2004, 17:34 #4
Wolfram für Online Auktionen gibts mittlerweile einen eigenen Rechtspassus was den Kaufrücktrit angeht, dort ist z.b. das Fernabsatzgesetz nicht in Kraft. Gilt natürlich nur beim gewerblichen Kauf also nicht von Privat zu Privat.
lg Michael
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21.03.2004, 17:44 #5
Hmmm, dann muß ich mich mal wieder intensiver in die aktuelle Rechtsprechung einlesen
Na ja, der Block ist überschaubarMan liest sich
Wolfram
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