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  1. #1
    Double-Red Avatar von kurvenfeger
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    Cool Hundehaftpflicht zahlt nicht - was tun?

    Liebe Hundefreunde,

    nach unserer Rückkehr aus dem Urlaub lag ein unerfreuliches Schreiben bei uns im Briefkasten, vielleicht wisst ihr Rat zu folgender Geschichte:

    Unser Hund war vor etwa 3 Wochen 7 Tage lang bei einer Kollegin untergebracht, da meine Frau dienstlich unterwegs war und ich den Hund nicht mit ins Büro nehmen kann. Als er bei einem Gewitter kurzzeitig allein war, hat er dort wohl Panik bekommen und wollte raus, jedenfalls hat er die Holztürzarge und die Türe selbst zerkratzt und zerbissen. Der Schaden ist wohl nur durch einen Austausch der gesamten Terrassentür zu beheben - was entsprechend teuer ist.

    Nun ja, wir haben den Vorfall der Hundehaftpflicht gemeldet und haben heute die Nachricht erhalten, dass der Schaden nicht abgedeckt sei, da der Hund längerfristig bei einer 3.Person untergebracht gewesen sei, und diese damit für den Zeitraum der Hundehalter war - der nicht versichert ist

    Der Schaden dürfte sich auf ca. 3000-4000 EUR belaufen

    Bitte erspart mir die Hinweise vonwegen "Versicherungsbedingungen vorher lesen, etc", das Kind ist nun schon in den Brunnen gefallen, da wir an solch eine Argumentation keinen Gedanken verschwendet haben.


    Sieht jemand noch eine Möglichkeit?

    Danke schon mal!
    Aloha,
    Can

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  2. #2
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Kannst Du das Schreiben der Versicherung bitte einmal scannen?
    Me eating a fig.

  3. #3
    Daytona
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    RE: Hundehaftpflicht zahlt nicht - was tun?

    genau darauf wirds ankommen. ist denn die Haftung unmissverständlich für den Fall ausgeschlossen? falls ja, keine Chance auf Erstattung, denn warum sollte die Versicherung das tragen?

    falls es Interpretationssache ist, kann sicher einer der Juristen hier helfen.
    Nos vemos!
    famoso_lars

  4. #4
    Double-Red Avatar von kurvenfeger
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    Ja, ich werde es gleich mal einscannen!
    Aloha,
    Can

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  5. #5
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Original von famoso_lars
    keine Chance auf Erstattung.
    Naja, Versicherungen leben davon, erst einmal "nein" zu sagen. Meistens geht da doch noch was. Ohne, dass ich das jetzt hier versprechen wollte.
    Me eating a fig.

  6. #6
    Double-Red Avatar von kurvenfeger
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    Sodele, für alle Hobby- und Volljuristen hier die knappe Antwort der Versicherung:




    Bin für jede Idee dankbar, es steht meine noch nicht mal abgeholte 5513 auf dem Spiel
    Aloha,
    Can

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  7. #7
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    Hast du mal die Versicherungsvertragsbedingungen geprüft ? Steht da für so einen Fall ein Ausschluss drin ???

    Das war doch allenfalls eine vorübergehende, nicht aber eine längerfristige Unterbringung bei einer 3. Person......... und was genau weiss denn die Versicherung bereits über die Dauer der Unterbringung deines Hundes ?

  8. #8
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    Wichtig wäre zu wissen, was Du denen gesagt hast??

  9. #9
    Ich würde da auch nochmals nachhaken und sagen, dass der Hund da eben genau 1 Tag oder 2 Tage war...
    Und wenn es nicht in deren AGB steht, dann schauts noch besser aus für Dich...
    Viele Grüße, Manuel

  10. #10
    Double-Red Avatar von kurvenfeger
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    Wir schrieben:

    In dem betreffenden Zeitraum befand sich der Boxermischling Alf in Pflege bei meiner Kollegin, die sich bereit erklärt hat, den Hund zu betreuen. Ich bin Gymnasiallehrerin und befand mich für eine Woche auf Klassenfahrt.
    Die Kollegin ist den Umgang mit Hunden gewohnt und hat Alf bereits in der Vergangenheit problemlos versorgt. Alf liebt die Familie sehr und genießt den Umgang mit den 3 Kindern, den großen Garten und den vielen Platz sehr, daher gab es auch bislang keinerlei Schwierigkeiten.

    An dem betreffenden Tag, ein Feiertag, ist die Familie in der Zeit zwischen 17-19 Uhr außer Haus gewesen, beim Baden, wo sie von einem Gewitter überrascht wurden. Das Gewitter war außergewöhnlich heftig und obwohl sich die Familie sofort nach Hause begeben hat, war Alf währenddessen kurzzeitig alleine und hat – vermutlich in Angst – an den Terrassentüren genagt (evtl. um ins Freie zu gelangen) und die Hausschuhe des Hausherren zerbissen.
    Grundsätzlich ist Alf das Alleinsein gewöhnt und hat bislang keinerlei Probleme damit gehabt. Er ist jeden Tag vormittags alleine, wenn ich Arbeiten bin und auch bei der Familie Kunstmann/Schiefer war Alf bereits vorher für kürzere Zeit allein, ohne in irgendeiner Weise Auffälligkeiten zu zeigen.

    Auch im Anschluss an dieses Ereignis hat sich Alf wieder völlig normal verhalten, so dass es sich um eine nicht vorhersehbare Ausnahmesituation gehandelt hat, die für mich nicht vorhersehbar war.
    Ich check nochmal die AGBs, komme aber erst morgen dazu.

    Nochmal danke für allen Input!!!
    Aloha,
    Can

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  11. #11
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Hey Can,

    was die Versicherung da schreibt, ist nicht richtig:

    Dort heißt es, dass die Kollegin Deiner Frau ihr haftungsrechtlich gleichstand. Das stimmt nicht. Das würde nur dann stimmen, wenn die Kollegin die Obhut des Hundes vertraglich übernommen hätte - nach meinem Verständnis war das aber ein Gefallen unter Freunden.

    Deine Frau ist Halterin des Hundes. Sie bleibt auch dann Halterin, wenn sie das Tier weggibt, auch für mehrere Tage. Der Halter haftet grundsätzlich für die Schäden, die das Tier anrichtet.

    Der Schaden ist nicht beim Halter (Deiner Frau) eingetreten, sondern bei der Kollegin. Damit dürfte das dann kein "Eigenschaden" sein.

    Trotzdem wäre es nett, mal die AGB zu sehen
    Me eating a fig.

  12. #12
    PREMIUM MEMBER Avatar von KVSUB
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    Sehe ich ebenso! Herr Kollege!
    Gruß Konstantin

  13. #13
    PREMIUM MEMBER Avatar von Edmundo
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    Man kann es als Versicherung ja mal versuchen. ?) Kassieren tun die gerne, zahlen nicht.

    Nach Schadensregulierung jedenfalls würde ich kündigen und mir eine andere Versicherung suchen.

    Viel Erfolg.
    Grüße
    Elmar

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  14. #14
    Original von NicoH
    Hey Can,

    was die Versicherung da schreibt, ist nicht richtig:

    Dort heißt es, dass die Kollegin Deiner Frau ihr haftungsrechtlich gleichstand. Das stimmt nicht. Das würde nur dann stimmen, wenn die Kollegin die Obhut des Hundes vertraglich übernommen hätte - nach meinem Verständnis war das aber ein Gefallen unter Freunden.

    Deine Frau ist Halterin des Hundes. Sie bleibt auch dann Halterin, wenn sie das Tier weggibt, auch für mehrere Tage. Der Halter haftet grundsätzlich für die Schäden, die das Tier anrichtet.

    Der Schaden ist nicht beim Halter (Deiner Frau) eingetreten, sondern bei der Kollegin. Damit dürfte das dann kein "Eigenschaden" sein.

    Trotzdem wäre es nett, mal die AGB zu sehen
    hört sich vom Fach an.

    Würde Nico mal beauftragen, dann ist es eben ein Tritium Zeigerspiel weniger für die 5513 aber Du bekommst die Kohle
    Viele Grüße, Manuel

  15. #15
    Double-Red Avatar von kurvenfeger
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    So hab mal geschaut, also in den FAQs steht etwas verschlüsselt deren Argumentation drin, in den AGBs imho nicht:

    Aus den FAQs:
    Volle Leistung bei Fremdhütung:
    Die AGILA zahlt auch für uns, wenn mein Mensch mal nicht in der Nähe ist und ich von jemand anderem gehütet werde und einen Dritten ein Schaden entsteht.

    Aus den AGBs
    Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung

    §1 Gegenstand der Versicherung
    Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
    als Halter und Hüter von Tieren ohne gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zweck Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines nach Antragstellung und während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
    von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

    §2 Versicherte Gefahren und Kosten
    1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im vereinbarten Umfang auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Halter und Hüter von in der Versicherungsurkunde genannten Tieren.
    2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im vereinbarten Umfang ebenso auf die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens des durch den Tierhalter beauftragten Hüters von in der Versicherungsurkunde genannten Tieren.

    §3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten
    Der Versicherer ersetzt keine Kosten für:
    1. Haftpflichtansprüche, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, insbesondere wenn sie durch Ausübung der Jagd
    begründet sind.
    2. Ansprüche auf andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen, z.B. Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige
    festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der
    Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.
    3. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen, die dem Versicherer nicht innerhalb von 1 Monat nach Eintritt in Textform durch den Versicherungsnehmer gemeldet worden sind. Schadenfälle sind diejenigen Ereignisse, die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer nach sich ziehen könnten, auch wenn noch keine Schadenersatzforderungen erhoben worden sind.
    4. Haftpflichtansprüche, die darauf zurück- zuführen sind, dass der Versicherungsnehmer besonders Gefahr drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders Gefahr drohend.
    5. Haftpflichtansprüche aus Flurschäden.
    6. Haftpflichtansprüche aus Schäden durch gewollten und ungewollten
    Deckakt.
    7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden
    an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet,
    geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder Gegenstand
    eines besonderen Verwahrungsvertrages sind oder die durch eine
    gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
    8. Versicherungsansprüche aller Personen, auf deren vorsätzliches Verhalten der Schaden zurückzuführen ist.
    9. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Verwandten und Lebenspartnern des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
    10. Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.
    11. Strafen und Bußgelder.
    Mir erschließt sich vorallem der Unterschied zwischen Besitzer, Halter und Hüter nicht.
    Aloha,
    Can

    I am the REAL Checker Can!

  16. #16
    Sea-Dweller Avatar von HorstDJ
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    Ist in §2 Absatz 2 nicht genau dein Fall beschrieben und ausdrücklich gedeckt?

    Liebe Grüße und viel Erfolg


    Stefan
    „Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg’ auch keinem andern zu“


  17. #17
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    §2 Absatz 2 liest sich so, als ob Hüter und derjenige, dem ein Schaden entstanden ist, nicht personengleich sein dürfen....wobei sich mir die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung nicht erschließt und ich denke, so auch vor einem Gericht keinen Bestand hätte....

  18. #18
    Double-Red Avatar von kurvenfeger
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    Dachte ich eigentlich auch.

    Ist jedoch die Frage, ob der Hüter selbst versichert ist, da ja angeblich für den Zeitraum dem Halter gleichgestellt und somit NICHT versichert, oder ob sich der Schutz nur auf Dritte bezieht, auch wenn von einem Fremdhüter gehütet

    Edit: Ticktacktom hat das etwas präziser formuliert
    Aloha,
    Can

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  19. #19
    Sea-Dweller Avatar von HorstDJ
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    Original von Ticktacktom
    §2 Absatz 2 liest sich so, als ob Hüter und derjenige, dem ein Schaden entstanden ist, nicht personengleich sein dürfen....wobei sich mir die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung nicht erschließt und ich denke, so auch vor einem Gericht keinen Bestand hätte....

    Du meinst wegen §3 Absatz 10 ?


    Edit: Könnte man nicht argumentieren, dass die Freundin aufgepaßt hat und Ihrem Mann der Schaden entstanden ist (§3 Absatz 9 gilt ja nur für den Versicherungsnehmer )

    Liebe Grüße

    Stefan
    „Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg’ auch keinem andern zu“


  20. #20
    ehemaliges mitglied
    Gast
    §3 Absatz 10 betrifft den Haftungsausschluss unter mitversicherten Personen, also zB innerhalb einer im gleichen Haushalt lebenden Familie....... nicht aber den vorliegenden Fall.

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